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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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Es war nicht blos die auswärtige Presse, die dies Gesetz seines Inhalts
wegen brandmarkte, auch im Inlande wurde von urtheilsfähiger Seite vielfach
die Publication trotz des Widerspruches der Landschaft getadelt. Dieser Fall
war ein novum in unserem Verfassungsleben, von dem man sich nicht erklären
konnte, wie die Regierung sich dazu hatte verstehen mögen. Die gerechtfertigte
Sensation, die diese Verordnung überall hervorgerufen hatte, diese Verletzung
ihrer wohlangebrachten Rechte und des zustehenden Widerspruchsrechts veran¬
laßte denn auch die Städte, auf dem letzten Landtage einen Protest dawider
einzulegen und die Rücknahme des Gesetzes zu verlangen. Aus der Ritter¬
schaft selbst erhoben sich Stimmen dawider und suchten die Wiederaufhebung
herbeizuführen, so u. a. das ritterschaftliche Amt Neustadt. Der Gutsbesitzer
Lemcke auf Gr.-Dratow beantragte in einer motivirten Eingabe die Beseitigung
des Gesetzes. Die Motivirung dieses Antrags ist nun aber zu charakteristisch
für die in unsrer Ritterschaft herrschenden Anschauungen, als daß wir still¬
schweigend darüber hinweggehen dürften. Den Eingang bildet eine Abwehr
gegen die vielen Verdächtigungen und Anfeindungen, die'dies Gesetz betroffen;
dieselben beruhten auf bösem Willen, oder auf Mißverstand und Unkenntniß.
Indeß dürften sich daneben die Unzuträglichkeiten des Gesetzes nicht verkennen
lassen. Denn zunächst wären die Gutsobrigkeiten bei einer noch so milden An¬
wendung des Gesetzes nicht im Stande, den Vorwürfen zu entgehen, als hätten
sie in eigner Sache gerichtet. Es sei zwar die Beziehung des Gutsherrn zum
Inculpaten ohne allen Einfluß auf die Anschauung und Beurtheilung der un¬
tersuchenden Gutsobrigkeit, indeß sei solche Beziehung sehr geeignet, Mißtrauen
zu erwecken. Die hieraus emanirenden Einwürfe wolle er -- Antragsteller --
zwar gern als "Phrase" bezeichnen, indeß fänden sie im Publikum ein nur zu
williges Ohr. Auch glaube er nicht, daß durch dies neue Gesetz ein rascheres
und weniger kostspieligeres Verfahren ermöglicht werde. Endlich aber, und das
ist der durchschlagende praktische Grund für ihn: der Auswanderungslust werde
durch die Mißliebigkeit des fraglichen Gesetzes nur neue Nahrung gegeben, zu¬
mal die arbeitende Classe kein eignes Urtheil habe und fremden Insinuationen,
namentlich denen der Auswanderungsagenten, nur zu sehr zugänglich sei. Die
Auswanderung aber bewirke eine immer mehr überhandnehmende Arbeiternoth,
und um diese zu vermindern und jene zu hemmen, müsse das Land angemessene
Maßregeln ergreifen, und zu dem Zwecke empfehle er die Aufhebung jenes
Gesetzes.

Wir wissen nicht, ob dies die wahre eigne Anschauung des Antragstellers
ist, oder ob er diesen Gedankengang nur gewählt hat, um die Sache seinen
Standesgenossen mundgerecht zu machen. Nicht utilitatis causa, nicht um einen
Anreiz zur Auswanderung abzuschneiden wünschen wir die Beseitigung, sondern
weil wir darin eine Verletzung des allgemeinen Nechtsbewußtseins erkennen,
weil wir eins der obersten Principien aller Rechtsprechung: nomo juclex in
sua causa darin verletzt finden; weil wir uns davon nicht überzeugen können,
daß, wie sich das Rescript I. e. ausdrückt, "das Princip, wonach die Anwen¬
dung einer auf Familien- und Dienstverhältnisse bezüglichen Strafgewalt durch
das coincidirende eigene Interesse der strafenden Autorität nicht ausgeschlossen
wird, in vielen Anwendungen dem bestehenden Rechte zu Grunde liege." Uns
sind solche Anwendungen nirgends bekannt: man denkt doch nicht etwa an das
Züchtigungsrecht der Eltern, Lehrer und Lehrmeister? Ist ja doch auch die Pa-
trimonialgerichtsbarkeit der Städte überall da ausgeschlossen, wo das eigene
Interesse der Commun zur Frage steht.

In einer ihr durchaus würdigen Weise verhielt sich nun in der berühmten
Sitzung vom 23. November 1864 die Landtagsversammlung zum Prügelgesetze.


Es war nicht blos die auswärtige Presse, die dies Gesetz seines Inhalts
wegen brandmarkte, auch im Inlande wurde von urtheilsfähiger Seite vielfach
die Publication trotz des Widerspruches der Landschaft getadelt. Dieser Fall
war ein novum in unserem Verfassungsleben, von dem man sich nicht erklären
konnte, wie die Regierung sich dazu hatte verstehen mögen. Die gerechtfertigte
Sensation, die diese Verordnung überall hervorgerufen hatte, diese Verletzung
ihrer wohlangebrachten Rechte und des zustehenden Widerspruchsrechts veran¬
laßte denn auch die Städte, auf dem letzten Landtage einen Protest dawider
einzulegen und die Rücknahme des Gesetzes zu verlangen. Aus der Ritter¬
schaft selbst erhoben sich Stimmen dawider und suchten die Wiederaufhebung
herbeizuführen, so u. a. das ritterschaftliche Amt Neustadt. Der Gutsbesitzer
Lemcke auf Gr.-Dratow beantragte in einer motivirten Eingabe die Beseitigung
des Gesetzes. Die Motivirung dieses Antrags ist nun aber zu charakteristisch
für die in unsrer Ritterschaft herrschenden Anschauungen, als daß wir still¬
schweigend darüber hinweggehen dürften. Den Eingang bildet eine Abwehr
gegen die vielen Verdächtigungen und Anfeindungen, die'dies Gesetz betroffen;
dieselben beruhten auf bösem Willen, oder auf Mißverstand und Unkenntniß.
Indeß dürften sich daneben die Unzuträglichkeiten des Gesetzes nicht verkennen
lassen. Denn zunächst wären die Gutsobrigkeiten bei einer noch so milden An¬
wendung des Gesetzes nicht im Stande, den Vorwürfen zu entgehen, als hätten
sie in eigner Sache gerichtet. Es sei zwar die Beziehung des Gutsherrn zum
Inculpaten ohne allen Einfluß auf die Anschauung und Beurtheilung der un¬
tersuchenden Gutsobrigkeit, indeß sei solche Beziehung sehr geeignet, Mißtrauen
zu erwecken. Die hieraus emanirenden Einwürfe wolle er — Antragsteller —
zwar gern als „Phrase" bezeichnen, indeß fänden sie im Publikum ein nur zu
williges Ohr. Auch glaube er nicht, daß durch dies neue Gesetz ein rascheres
und weniger kostspieligeres Verfahren ermöglicht werde. Endlich aber, und das
ist der durchschlagende praktische Grund für ihn: der Auswanderungslust werde
durch die Mißliebigkeit des fraglichen Gesetzes nur neue Nahrung gegeben, zu¬
mal die arbeitende Classe kein eignes Urtheil habe und fremden Insinuationen,
namentlich denen der Auswanderungsagenten, nur zu sehr zugänglich sei. Die
Auswanderung aber bewirke eine immer mehr überhandnehmende Arbeiternoth,
und um diese zu vermindern und jene zu hemmen, müsse das Land angemessene
Maßregeln ergreifen, und zu dem Zwecke empfehle er die Aufhebung jenes
Gesetzes.

Wir wissen nicht, ob dies die wahre eigne Anschauung des Antragstellers
ist, oder ob er diesen Gedankengang nur gewählt hat, um die Sache seinen
Standesgenossen mundgerecht zu machen. Nicht utilitatis causa, nicht um einen
Anreiz zur Auswanderung abzuschneiden wünschen wir die Beseitigung, sondern
weil wir darin eine Verletzung des allgemeinen Nechtsbewußtseins erkennen,
weil wir eins der obersten Principien aller Rechtsprechung: nomo juclex in
sua causa darin verletzt finden; weil wir uns davon nicht überzeugen können,
daß, wie sich das Rescript I. e. ausdrückt, „das Princip, wonach die Anwen¬
dung einer auf Familien- und Dienstverhältnisse bezüglichen Strafgewalt durch
das coincidirende eigene Interesse der strafenden Autorität nicht ausgeschlossen
wird, in vielen Anwendungen dem bestehenden Rechte zu Grunde liege." Uns
sind solche Anwendungen nirgends bekannt: man denkt doch nicht etwa an das
Züchtigungsrecht der Eltern, Lehrer und Lehrmeister? Ist ja doch auch die Pa-
trimonialgerichtsbarkeit der Städte überall da ausgeschlossen, wo das eigene
Interesse der Commun zur Frage steht.

In einer ihr durchaus würdigen Weise verhielt sich nun in der berühmten
Sitzung vom 23. November 1864 die Landtagsversammlung zum Prügelgesetze.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/166>, abgerufen am 26.06.2024.