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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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Einfluß der Geistlichkeit bei uns zu einem Grade gediehen ist, wie sonst nirgends.
Die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate ist nicht blos erreicht -- die Kirche
ist im Begriffe und Willens, sich über den Staat zu stellen. "Wir wandeln
unsere eigenen Lahnen, unbekümmert um entgegenstehende "profane" Satzungen
und Gebote, nur folgend unseren Vorschriften, und wo diese nicht ausreichen
-- unserm Gewissen."

Es war ziemlich bekannt geworden, daß der Erlaß des berüchtigten Prügel¬
gesetzes auf diesem Landtag zur Sprache, seine Abschaffung zur Frage kommen
würde. Man war deshalb ein klein wenig auf die desfallsigen Verhandlungen
gespannt. Zum Verständniß des Folgenden muß für Auswärtige doch Einiges
über den Ursprung des unerhörten Gesetzes vorausgeschickt werden.

Bereits im Herbste 1862 war den Ständen der Entwurf von der Re¬
gierung vorgelegt, das Zustandekommen jedoch beim Widerspruche der Land¬
schaft (die Städte, im Gegensatze zur Ritterschaft) gescheitert. Aufs Neue ward
er 1863 eingebracht, und wiederum erklärten die Städte, ihm ihre Zustimmung
nicht geben 'zu wollen.

Die Separaterklärungen beider Stände wurden nun im März 1864 durch
das Organ der Landstände dem engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft
zu Rostock zur Kenntniß der Regierung gebracht. Die Landschaft ging in ihrer
Verwahrung gegen das Gesetz etwa von folgenden Grundgedanken aus: sie
könne nicht anerkennen, daß die Erlassung eines solchen Gesetzes ein dringendes
Bedürfniß sei; sie könne ihre Zustimmung einem Gesetze nicht ertheilen, wor-
nach der Gutsherr in Fällen, wo sein eigenes Interesse in Betracht komme,
die Sache selbst polizeilich untersuchen und entscheiden dürfe.

In Entgegnung hierauf wurde nun durch ein Regiminalrescript vom
2. April 1864 dem engeren Ausschusse notificirt:

Zunächst müsse die Regierung constatiren, daß sie mit Befriedigung aus
jenem Vortrage ersehen habe, in welcher allseitigen Ein- und Umsicht die ge¬
treue Ritterschaft den Entwurf in nochmalige Erwägung gezogen habe. Bis
auf einen, minder wesentlichen Punkt sei sie mit den Amendements völlig ein¬
verstanden, von jenem aber könne sie nicht abgehen, und werde demselben eine
etwas abweichende Fassung geben. -- Die von der Landschaft (d. h. den Städten)
indeß zur Begründung der Ablehnung hervorgehobenen Punkte erschienen ihr
nicht stichhaltig. Denn trotz des Ablaügnens bestände ein dringendes Be¬
dürfniß nach einem solchen Gesetze. Und der fernere Vorwurf, als würde fort¬
an der Gutsherr ^juclox in sug, eausg. sein, wäre in solcher Allgemeinheit durch¬
aus nicht begründet. "Der Entwurf." heißt es a. a. O. wörtlich, hat jenen
Grundsatz nicht neu eingeführt, sondern er hat nur das Princip, nach welchem
die Anwendung einer auf Familien- und Dienstverhältnisse bezüglichen Straf¬
gewalt dadurch, daß die strafende Autorität selbst dabei interessirt ist, nicht aus¬
geschlossen wird, ein Princip, welches in vielen Anwendungen dem bestehenden
Rechte zu Grunde liegt, nicht aufgehoben." Nach dieser Rechtserörterung fährt
dann das Rescript fort: "Jener Grundsatz entspricht daher nicht blos dem in
unserem Lande bestehenden Rechte, welches die Landschaft in Bezug auf Guts¬
obrigkeiten zu alteriren nicht berechtigt ist, sondern es ist dieses Recht in dem
Entwürfe in seiner gegenwärtigen Gestalt auch mit solchen Beschränkungen und
Sicherungen der Dienstleute gegen etwaigen Mißbrauch umgeben, daß von dem¬
selben ein nachtheiliger Mißbrauch für dieselben nicht zu besorgen ist." Das
Rescript schließt damit, daß der Gesetzentwurf trotz des Widerspruchs der Land¬
schaft sofort werde publicirt werden. Und diese Publication ist denn auch durch
Ur. 17. des Regierungsblattes von 1864 am 16. April, etwas später in
Mecklenburg-Strelitz erfolgt.


Grwzbotm II. IsSö. 20

Einfluß der Geistlichkeit bei uns zu einem Grade gediehen ist, wie sonst nirgends.
Die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate ist nicht blos erreicht — die Kirche
ist im Begriffe und Willens, sich über den Staat zu stellen. „Wir wandeln
unsere eigenen Lahnen, unbekümmert um entgegenstehende „profane" Satzungen
und Gebote, nur folgend unseren Vorschriften, und wo diese nicht ausreichen
— unserm Gewissen."

Es war ziemlich bekannt geworden, daß der Erlaß des berüchtigten Prügel¬
gesetzes auf diesem Landtag zur Sprache, seine Abschaffung zur Frage kommen
würde. Man war deshalb ein klein wenig auf die desfallsigen Verhandlungen
gespannt. Zum Verständniß des Folgenden muß für Auswärtige doch Einiges
über den Ursprung des unerhörten Gesetzes vorausgeschickt werden.

Bereits im Herbste 1862 war den Ständen der Entwurf von der Re¬
gierung vorgelegt, das Zustandekommen jedoch beim Widerspruche der Land¬
schaft (die Städte, im Gegensatze zur Ritterschaft) gescheitert. Aufs Neue ward
er 1863 eingebracht, und wiederum erklärten die Städte, ihm ihre Zustimmung
nicht geben 'zu wollen.

Die Separaterklärungen beider Stände wurden nun im März 1864 durch
das Organ der Landstände dem engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft
zu Rostock zur Kenntniß der Regierung gebracht. Die Landschaft ging in ihrer
Verwahrung gegen das Gesetz etwa von folgenden Grundgedanken aus: sie
könne nicht anerkennen, daß die Erlassung eines solchen Gesetzes ein dringendes
Bedürfniß sei; sie könne ihre Zustimmung einem Gesetze nicht ertheilen, wor-
nach der Gutsherr in Fällen, wo sein eigenes Interesse in Betracht komme,
die Sache selbst polizeilich untersuchen und entscheiden dürfe.

In Entgegnung hierauf wurde nun durch ein Regiminalrescript vom
2. April 1864 dem engeren Ausschusse notificirt:

Zunächst müsse die Regierung constatiren, daß sie mit Befriedigung aus
jenem Vortrage ersehen habe, in welcher allseitigen Ein- und Umsicht die ge¬
treue Ritterschaft den Entwurf in nochmalige Erwägung gezogen habe. Bis
auf einen, minder wesentlichen Punkt sei sie mit den Amendements völlig ein¬
verstanden, von jenem aber könne sie nicht abgehen, und werde demselben eine
etwas abweichende Fassung geben. — Die von der Landschaft (d. h. den Städten)
indeß zur Begründung der Ablehnung hervorgehobenen Punkte erschienen ihr
nicht stichhaltig. Denn trotz des Ablaügnens bestände ein dringendes Be¬
dürfniß nach einem solchen Gesetze. Und der fernere Vorwurf, als würde fort¬
an der Gutsherr ^juclox in sug, eausg. sein, wäre in solcher Allgemeinheit durch¬
aus nicht begründet. „Der Entwurf." heißt es a. a. O. wörtlich, hat jenen
Grundsatz nicht neu eingeführt, sondern er hat nur das Princip, nach welchem
die Anwendung einer auf Familien- und Dienstverhältnisse bezüglichen Straf¬
gewalt dadurch, daß die strafende Autorität selbst dabei interessirt ist, nicht aus¬
geschlossen wird, ein Princip, welches in vielen Anwendungen dem bestehenden
Rechte zu Grunde liegt, nicht aufgehoben." Nach dieser Rechtserörterung fährt
dann das Rescript fort: „Jener Grundsatz entspricht daher nicht blos dem in
unserem Lande bestehenden Rechte, welches die Landschaft in Bezug auf Guts¬
obrigkeiten zu alteriren nicht berechtigt ist, sondern es ist dieses Recht in dem
Entwürfe in seiner gegenwärtigen Gestalt auch mit solchen Beschränkungen und
Sicherungen der Dienstleute gegen etwaigen Mißbrauch umgeben, daß von dem¬
selben ein nachtheiliger Mißbrauch für dieselben nicht zu besorgen ist." Das
Rescript schließt damit, daß der Gesetzentwurf trotz des Widerspruchs der Land¬
schaft sofort werde publicirt werden. Und diese Publication ist denn auch durch
Ur. 17. des Regierungsblattes von 1864 am 16. April, etwas später in
Mecklenburg-Strelitz erfolgt.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/165>, abgerufen am 26.06.2024.