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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.

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v. I. (mit Hinweglassung der Schillinge) 277,062 Rbthlr. betrug, welche in Gest¬
und PostHäusern, Dampfschiffen, Fähren u. s. w. angelegt sind.

e) Die Münzen in Kopenhagen und Altona, von denen erstere nach der
letzten Staatsrechnung einen Ueberschuß von 5,393, letztere eine Untcrbilanz von
2,171 Nbthlrn. hat. Es scheint unbedenklich, jedem Staate seine Münzstätte
zu lassen, doch wird die zu Altona nicht wieder in Betrieb zu setzen sein, da
es sehr wahrscheinlich wohlfeiler sein wird, in Berlin prägen zu lassen.

ä) Der gemeinschaftliche Kassenbehalt Dänemarks und des Herzogthums
Schleswig, der nach der Staatsrechnung von 1862--63 die beträchtliche Summe
von 640,894 Rbthlr. ausmachte.

") Pensionen und Wagegelder, nach der soeben erwähnten Staatsrechnung
1,313,963 Nbthlr., die in der Weise zu vertheilen sein würden, daß jeder Staat
die Pensionen derjenigen Beamten übernähme, die in ihm gedient haben, daß
ferner die Pensionen für den Land- und See-Etat nach dem unten anzugebenden
allgemeinen Theilungsschlüssel repartirt würden, und daß endlich die Pensionäre
aus den gemeinschaftlichen Ministerien dem Königreiche zufielen.

k) Zuschuß zur Pensionirung der Militär-Unterclassen sowie zur Invaliden-
Versorgung aus dem Fond des Assistenzhauseö, dem Fond von 1801 für In¬
validen und Hinterbliebene, der Kricgshospitalskasse, dem Seckrankenhausfond
und dem außerordentlichen Jnvalidenfond, welche Fonds zusammen am 31. März
v. I. ein Capitalvermögen von 2,339,035 Nbthlr. hatten. In wie weit eine
Theilung derselben nothwendig oder zulässig, ist ohne genauere Kenntniß ihrer
Entstehung nicht zu sagen.

8) Die Kautionen der Beamten sind nach dem Dominik der Deponenden
zu übernehmen.

Die allgemeine Wittwenkasse, nach der letzten Staatsrechnung mit einem
Fond von 924,387;

i) Die Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842, nach der letzten
Staatsrechnung mit Fonds von 4,620,473 und 1,336,057 und einem Risico
Von 5,365,027;

K) Die Lebcnsvcrsichcrungsanstalt, Ende December 1862 mit einem Fond
Von 1,119,378 und einem Risico von 965,452 Nbthlr.

Von diesen drei Kassen wird jeder Staat nach Ablauf der zu erlassenden
Proclame das auf ihn fallende Risico zu übernehmen haben, und die Fonds
werden nach Verhältniß des Nisicos zu vertheilen sein.

1) Gemeinschaftliche Fabriken und sonstige Anstalten. Hierher gehören
außer der Porzellanfabrik, der Pulvcrmühle zu Fricdrichswerk, der Tuch¬
fabrik zu Usscröd und dem grönländischen Handel, die bereits genannt sind,
die Stammstuterei und die Landstutcrei zur Aufstellung und zum Ankauf
Von Landbeschälern zu Fricdrichsburg, die Veterinär- und Ackerbauschule zu


v. I. (mit Hinweglassung der Schillinge) 277,062 Rbthlr. betrug, welche in Gest¬
und PostHäusern, Dampfschiffen, Fähren u. s. w. angelegt sind.

e) Die Münzen in Kopenhagen und Altona, von denen erstere nach der
letzten Staatsrechnung einen Ueberschuß von 5,393, letztere eine Untcrbilanz von
2,171 Nbthlrn. hat. Es scheint unbedenklich, jedem Staate seine Münzstätte
zu lassen, doch wird die zu Altona nicht wieder in Betrieb zu setzen sein, da
es sehr wahrscheinlich wohlfeiler sein wird, in Berlin prägen zu lassen.

ä) Der gemeinschaftliche Kassenbehalt Dänemarks und des Herzogthums
Schleswig, der nach der Staatsrechnung von 1862—63 die beträchtliche Summe
von 640,894 Rbthlr. ausmachte.

«) Pensionen und Wagegelder, nach der soeben erwähnten Staatsrechnung
1,313,963 Nbthlr., die in der Weise zu vertheilen sein würden, daß jeder Staat
die Pensionen derjenigen Beamten übernähme, die in ihm gedient haben, daß
ferner die Pensionen für den Land- und See-Etat nach dem unten anzugebenden
allgemeinen Theilungsschlüssel repartirt würden, und daß endlich die Pensionäre
aus den gemeinschaftlichen Ministerien dem Königreiche zufielen.

k) Zuschuß zur Pensionirung der Militär-Unterclassen sowie zur Invaliden-
Versorgung aus dem Fond des Assistenzhauseö, dem Fond von 1801 für In¬
validen und Hinterbliebene, der Kricgshospitalskasse, dem Seckrankenhausfond
und dem außerordentlichen Jnvalidenfond, welche Fonds zusammen am 31. März
v. I. ein Capitalvermögen von 2,339,035 Nbthlr. hatten. In wie weit eine
Theilung derselben nothwendig oder zulässig, ist ohne genauere Kenntniß ihrer
Entstehung nicht zu sagen.

8) Die Kautionen der Beamten sind nach dem Dominik der Deponenden
zu übernehmen.

Die allgemeine Wittwenkasse, nach der letzten Staatsrechnung mit einem
Fond von 924,387;

i) Die Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842, nach der letzten
Staatsrechnung mit Fonds von 4,620,473 und 1,336,057 und einem Risico
Von 5,365,027;

K) Die Lebcnsvcrsichcrungsanstalt, Ende December 1862 mit einem Fond
Von 1,119,378 und einem Risico von 965,452 Nbthlr.

Von diesen drei Kassen wird jeder Staat nach Ablauf der zu erlassenden
Proclame das auf ihn fallende Risico zu übernehmen haben, und die Fonds
werden nach Verhältniß des Nisicos zu vertheilen sein.

1) Gemeinschaftliche Fabriken und sonstige Anstalten. Hierher gehören
außer der Porzellanfabrik, der Pulvcrmühle zu Fricdrichswerk, der Tuch¬
fabrik zu Usscröd und dem grönländischen Handel, die bereits genannt sind,
die Stammstuterei und die Landstutcrei zur Aufstellung und zum Ankauf
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_360480/9>, abgerufen am 01.07.2024.