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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.

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Von der Gesammtsumme der Activen gehörendem Oeresundfond, weil
aus demselben nach einem Gesetz von 1837 der Ncstbelauf der sünfprocen-
tigen englischen Anleihe von 1849 und .der nicht convertirte Theil der londoner
Anleihe von 1850 eingelöst worden ist, 6,974,711, und es bleiben also
4,187.077 Nbthlr.

Aus dem Vorstehenden ergiebt sich mindestens so viel, daß die Herzogthü-
mer Schleswig-Holstein nicht blos an den unter ihrer Rubrik aufgeführten Ac¬
tiven, sondern höchstwahrscheinlich an der ganzen Activsumme Antheil haben.
Doch sind hierüber, wie zugestanden werden muß, im Allgemeinen sowohl wie
speciell hinsichtlich der Schuld an den Oercsundfond noch nähere Ermittelungen
unerläßlich.

Weiter fallen in dieses Capitel die Civilfonds und zunächst

g.) der gedachte Oeresundsond, welcher Ende März v. I. ein Kapitalver¬
mögen von 31,199,293 Nbthlrn. repräsentirte. In Kasse befanden sich damals
16,736,291 Nbthlr., so daß noch 14,463,002 aufstanden. Diese Aufstände tra¬
fen Rußland mit 7,777,813, Frankreich mit 973,420, Preußen mit 3,545.635,
Schweden mit 1,021,483, Norwegen mit 445,794, Portugal mit 219,491,
Mecklenburg-Schwerin mit 298,377, Bremen mit 174,548, endlich Venezuela
mit 6,537 Rblhlr. Der Oercsundfond ist aus der Ablösung des Sundzolls
entstanden, dieser, das Endergebniß uralter Seeräubercien der Dänen, bestand
lange bevor irgendwelche Verbindung Schleswig-Holsteins mit Dänemark stattfand,
jedenfalls früher als 1460, und so scheint es, als müsse er als Eingebrachtes,
-also nicht als gemeinschaftliches Eigenthum, sondern als Sondergut betrachtet
werden. Auch daß dieses Resultat dänischer Seeräubern, anfangs mäßig, spä¬
ter mit dem wachsenden Verkehr sich auf die Summe von zwei Millionen jähr¬
lich steigerte und im Lause der Jahrhunderte infolge von Verträgen die Gestalt
eines berechtigten Anspruchs annahm, ändert seine historische Eigenschaft als
Sondergut nicht. Allein wie die Einnahmen vom Sundzoll schon seit gerau¬
mer Zeit als Unterpfand für Anleihen zu gemeinsamen Zwecken dienten, und
wie zum Behuf der Aufrechthaltung dieses Zolls Kriege mit gemeinsamen Gelde
geführt wurden, so werden auch jetzt noch die Capitalien des Oeresundfonds
nach Gesetz vom 6. Mai 1857 mit Ausschluß von 1,200,000 Nbthlr.. die zu
laufenden Ausgaben verwendet sind, zur Tilgung gemeinsamer Staatsschulden
verbraucht, freilich nur vorschußweise, wie die Specificirung der Activen zeigt,
welche dem Fond gegen sieben Millionen Nbthlr. schulden. Bis daher nähere
Untersuchung das Gegentheil nachweist, ist der Oeresundsond dem gemeinschaft¬
lichen Staatseigenthum beizurcchnen und nur dann als dänisches Sondergut zu
behandeln, wenn Dänemark einen gleichen Betrag von der gemeinschaftlichen
Staatsschuld vorweg zu übernehmen bereit ist.

b) Der Fond des Transport- und Veförderungswesens, der zu Ende März


Von der Gesammtsumme der Activen gehörendem Oeresundfond, weil
aus demselben nach einem Gesetz von 1837 der Ncstbelauf der sünfprocen-
tigen englischen Anleihe von 1849 und .der nicht convertirte Theil der londoner
Anleihe von 1850 eingelöst worden ist, 6,974,711, und es bleiben also
4,187.077 Nbthlr.

Aus dem Vorstehenden ergiebt sich mindestens so viel, daß die Herzogthü-
mer Schleswig-Holstein nicht blos an den unter ihrer Rubrik aufgeführten Ac¬
tiven, sondern höchstwahrscheinlich an der ganzen Activsumme Antheil haben.
Doch sind hierüber, wie zugestanden werden muß, im Allgemeinen sowohl wie
speciell hinsichtlich der Schuld an den Oercsundfond noch nähere Ermittelungen
unerläßlich.

Weiter fallen in dieses Capitel die Civilfonds und zunächst

g.) der gedachte Oeresundsond, welcher Ende März v. I. ein Kapitalver¬
mögen von 31,199,293 Nbthlrn. repräsentirte. In Kasse befanden sich damals
16,736,291 Nbthlr., so daß noch 14,463,002 aufstanden. Diese Aufstände tra¬
fen Rußland mit 7,777,813, Frankreich mit 973,420, Preußen mit 3,545.635,
Schweden mit 1,021,483, Norwegen mit 445,794, Portugal mit 219,491,
Mecklenburg-Schwerin mit 298,377, Bremen mit 174,548, endlich Venezuela
mit 6,537 Rblhlr. Der Oercsundfond ist aus der Ablösung des Sundzolls
entstanden, dieser, das Endergebniß uralter Seeräubercien der Dänen, bestand
lange bevor irgendwelche Verbindung Schleswig-Holsteins mit Dänemark stattfand,
jedenfalls früher als 1460, und so scheint es, als müsse er als Eingebrachtes,
-also nicht als gemeinschaftliches Eigenthum, sondern als Sondergut betrachtet
werden. Auch daß dieses Resultat dänischer Seeräubern, anfangs mäßig, spä¬
ter mit dem wachsenden Verkehr sich auf die Summe von zwei Millionen jähr¬
lich steigerte und im Lause der Jahrhunderte infolge von Verträgen die Gestalt
eines berechtigten Anspruchs annahm, ändert seine historische Eigenschaft als
Sondergut nicht. Allein wie die Einnahmen vom Sundzoll schon seit gerau¬
mer Zeit als Unterpfand für Anleihen zu gemeinsamen Zwecken dienten, und
wie zum Behuf der Aufrechthaltung dieses Zolls Kriege mit gemeinsamen Gelde
geführt wurden, so werden auch jetzt noch die Capitalien des Oeresundfonds
nach Gesetz vom 6. Mai 1857 mit Ausschluß von 1,200,000 Nbthlr.. die zu
laufenden Ausgaben verwendet sind, zur Tilgung gemeinsamer Staatsschulden
verbraucht, freilich nur vorschußweise, wie die Specificirung der Activen zeigt,
welche dem Fond gegen sieben Millionen Nbthlr. schulden. Bis daher nähere
Untersuchung das Gegentheil nachweist, ist der Oeresundsond dem gemeinschaft¬
lichen Staatseigenthum beizurcchnen und nur dann als dänisches Sondergut zu
behandeln, wenn Dänemark einen gleichen Betrag von der gemeinschaftlichen
Staatsschuld vorweg zu übernehmen bereit ist.

b) Der Fond des Transport- und Veförderungswesens, der zu Ende März


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_360480/8>, abgerufen am 01.07.2024.