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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.

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80,000 Rbthlr. fchleswigfche Stipendien für in Kiel Studirende. eine Summe,
die seit sechzehn Jahren durch das dänische Ministerium zu andern Zwecken ver¬
wendet worden ist; endlich die reiche Jnstrumentensammlung der altonaer Stern¬
warte, die in den Jahren 1833 und 1854 nach Kopenhagen wanderte. In
Betreff der Archive hat zu gelten, daß das Archiv der dänischen Kanzlei däni¬
sches, das der Schleswig-holsteinischen Kanzlei Schleswig-holsteinisches Sondergut
ist. Ebenfalls Sondergut Schleswig-Holsteins sind schließlich die früher Von
Professor Schumacher in Altona entworfenen Triangulirungs- und Ver-
messungsarbciten in Bezug auf die Herzogtümer, alle sonstigen in Dänemark
liegenden Vermessungen und Nccognoscirungen einzelner Theile derselben und
alle Actenstücke, Risse und Pläne über das Militärstaatseigenthum in Schles¬
wig-Holstein, die sich im Archiv des Jngenieurdcpartements zu Rendsburg be¬
fanden und bei Ausbruch des letzten Krieges von dort entfernt wurden.

Alles im Vorstehenden nicht speciell unter den Rubriken "gemeinschaftliches
Staatseigenthum" und "Sondergut" Ausgeführte ist als dem einen oder dem
andern Staat gehörender Sonderbesitz betrachtet, z, B, Strafanstalten, Taub¬
stummen-und Blindeninstitute, Irrenhäuser, Hospitäler, Universitäts-und Gym¬
nasialgebäude.

Nachdem wir gesehen, was zu theilen und was nicht, untersuchen wir,
nach welchem Maßstab zu theilen ist. Das Material für ein richtiges Urtheil
ist hier folgendes:

Bis 1848 bestand factisch, nicht rechtlich, eine gemeinsame Verwaltung der
Finanzen der dänischen Monarchie, aber ohne daß für die einzelnen Bestand¬
theile der letzteren bestimmte Quoten hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen
normirt waren. Nach der Erhebung wurde 1853 das erste Staatsbudget für
die gesammte Monarchie publicirt, welches Bcitragsquoten der einzelnen Theile
zu den gemeinsamen Ausgaben feststellte, und in dem gleichfalls veröffentlichten
Vortrage, mit welchem der Finanzminister diese Verkeilung der Staatslasten
dem König motivirte, begegnen wir nachstehendem Gedankengang: In dem
Finanzgesetz für das Königreich allein (vom 31. Juli 1853) sei vorläufig an¬
genommen, daß zu den gemeinschaftlichen Ausgaben Dänemark drei und die
Herzogthümer Schleswig und Holstein zwei Fünftel beizutragen haben. Von
den zwei Fünfteln sollten aus Schleswig 43 und auf Holstein 57 Procent fallen.
Der Ueberschuß von Lauenburg werde wie vor 1848 als eine gemeinschaftliche
Einnahme für die gesammte Monarchie behandelt. Werde allein Dänemarks,
Schleswigs und Holsteins relative Volkszahl zur Vertheilungsbasis genommen,
und zur Volksmenge Dänemarks die Bevölkerung der nördlichen Nebenländer
und der Kolonien nicht hinzugerechnet, so habe an Zuschuß zu den gemeinsamen
Ausgaben nach der letzten Zählung (von 1845) Dänemark 61,^''°/°, Schleswig
16,^°/., Holstein 21,^° auszubringen.


80,000 Rbthlr. fchleswigfche Stipendien für in Kiel Studirende. eine Summe,
die seit sechzehn Jahren durch das dänische Ministerium zu andern Zwecken ver¬
wendet worden ist; endlich die reiche Jnstrumentensammlung der altonaer Stern¬
warte, die in den Jahren 1833 und 1854 nach Kopenhagen wanderte. In
Betreff der Archive hat zu gelten, daß das Archiv der dänischen Kanzlei däni¬
sches, das der Schleswig-holsteinischen Kanzlei Schleswig-holsteinisches Sondergut
ist. Ebenfalls Sondergut Schleswig-Holsteins sind schließlich die früher Von
Professor Schumacher in Altona entworfenen Triangulirungs- und Ver-
messungsarbciten in Bezug auf die Herzogtümer, alle sonstigen in Dänemark
liegenden Vermessungen und Nccognoscirungen einzelner Theile derselben und
alle Actenstücke, Risse und Pläne über das Militärstaatseigenthum in Schles¬
wig-Holstein, die sich im Archiv des Jngenieurdcpartements zu Rendsburg be¬
fanden und bei Ausbruch des letzten Krieges von dort entfernt wurden.

Alles im Vorstehenden nicht speciell unter den Rubriken „gemeinschaftliches
Staatseigenthum" und „Sondergut" Ausgeführte ist als dem einen oder dem
andern Staat gehörender Sonderbesitz betrachtet, z, B, Strafanstalten, Taub¬
stummen-und Blindeninstitute, Irrenhäuser, Hospitäler, Universitäts-und Gym¬
nasialgebäude.

Nachdem wir gesehen, was zu theilen und was nicht, untersuchen wir,
nach welchem Maßstab zu theilen ist. Das Material für ein richtiges Urtheil
ist hier folgendes:

Bis 1848 bestand factisch, nicht rechtlich, eine gemeinsame Verwaltung der
Finanzen der dänischen Monarchie, aber ohne daß für die einzelnen Bestand¬
theile der letzteren bestimmte Quoten hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen
normirt waren. Nach der Erhebung wurde 1853 das erste Staatsbudget für
die gesammte Monarchie publicirt, welches Bcitragsquoten der einzelnen Theile
zu den gemeinsamen Ausgaben feststellte, und in dem gleichfalls veröffentlichten
Vortrage, mit welchem der Finanzminister diese Verkeilung der Staatslasten
dem König motivirte, begegnen wir nachstehendem Gedankengang: In dem
Finanzgesetz für das Königreich allein (vom 31. Juli 1853) sei vorläufig an¬
genommen, daß zu den gemeinschaftlichen Ausgaben Dänemark drei und die
Herzogthümer Schleswig und Holstein zwei Fünftel beizutragen haben. Von
den zwei Fünfteln sollten aus Schleswig 43 und auf Holstein 57 Procent fallen.
Der Ueberschuß von Lauenburg werde wie vor 1848 als eine gemeinschaftliche
Einnahme für die gesammte Monarchie behandelt. Werde allein Dänemarks,
Schleswigs und Holsteins relative Volkszahl zur Vertheilungsbasis genommen,
und zur Volksmenge Dänemarks die Bevölkerung der nördlichen Nebenländer
und der Kolonien nicht hinzugerechnet, so habe an Zuschuß zu den gemeinsamen
Ausgaben nach der letzten Zählung (von 1845) Dänemark 61,^''°/°, Schleswig
16,^°/., Holstein 21,^° auszubringen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_360480/12>, abgerufen am 01.07.2024.