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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. III. Band.

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gemäß rasch Geltung verschafft, in den militärischen Einrichtungen aber, die ja
überhaupt den täglichen Wandlungen ferner gehalten werden, fängt die Bedeutung
der medicinischen Wissenschaft und ihrer Vertreter erst nach und nach an, in den
organisatorischen Bestimmungen Raum zu gewinnen. Während in der alten Zeit
der wirklich kranke Soldat nur mit dem von der Verwaltung allein normirtcn
Pflegcmittcln dem Arzt überlassen wurde und keine nähere Verbindung zwischen dem
Mediciner und der Truppe vorhanden war, fordert die aus dem Leben herauswirkende
Wissenschaft, daß der Arzt auch Soldat und Vcrwaltungsbeamter ist. Der Militär¬
arzt soll die ganzen Forderungen des Dienstes kennen, mit dem Getriebe der Verwaltung,
ihren Mitteln und der Art ihrer besten und wohlfeilsten Beschaffung vertraut sein,
um Leistung, Oekonomie und Gesundheit in steter Harmonie zu halten, um die
Krankheit zu bannen, auf das Nothwendigste zu beschränken und nur mit der Medicin
einzutreten, wo es trotz aller Vorsicht nothwendig ist. Der Arzt soll also seine
Wissenschaft zur Geltung bringen in der Auswahl der Leute, in ihrer Ausbildung,
in den Uebungen und Leistungen der Truppen, in ihrer Kleidung^ und Nahrung, in
ihrer Wohnung und Kasernen-Ordnung, in der Lazaretheinrichtung und Pflege
und endlich in der speciellen Behandlung des Kranken. Von allen diesen Gebieten
ist ihm nur das erste und letzte geöffnet, aber auch diese nur beschränkt; alle andern
fallen unbeschränkt theils den Militärbehörden theils den Intendanturen anheim.
Bei der Auswahl der Leute, hat der Arzt ein Votum über die Diensttauglichst des
Mannes und zu welcher Waffe er geeignet ist, aber die letzte, nicht an dies Votum
des Arztes gebundene Entscheidung darüber gehört dem militärischen Vorsitzenden der
Aushebungscommission. In der Behandlung des Kranken ist der Arzt an die,
leider zu oft ohne Anhörung eines Arztes gegebenen Normen der Intendantur ge¬
bunden.

Der Militärarzt will also Soldat und ein selbständiges Glied in der militärischen
Organisation sein; er will ein integrirender Theil der Truppe sein und Sitz und
Stimme haben in den Behörden, welche das Ganze leiten. In Preußen ist der
Militärarzt Nichtcombattant, kein Arzt ist Mitglied des Kriegsministeriums und keine
Verwaltungsbehörde ist an sein Gutachten gebunden, und doch ist Preußen in der
Sache mehr als andere Staaten auf dem Wege, den gestellten Forderungen Rechnung
zu tragen, nur hat man dabei statt mit den Principien und den Personen, mit
den Dingen und Gehilfen angefangen. Man sängt von unten an und wenn man
die Sache durchführt, darf allerdings erwartet werden, daß das Gebäude gut fun-
dameutirt ist, weil dann jeder in die neue Organisation hineingewachsen ist.

Treten wir den preußischen Einrichtungen näher und betrachten wir zunächst
die rein persönlichen Verhältnisse, so fällt zunächst auf, daß trotz der so bedeutenden
Entwicklung der medicinischen Wissenschaft, trotz der viel längern und gründlichen
Studien, welche der Arzt heute machen muß, trotz des größern Capitals, welches
in der Vorbereitungszeit verbraucht wird und obgleich vom Militärärzte die allcr-
vollständigstc Vorbildung gefordert wird, seine äußere Stellung in der Armee und
seine Bezahlung dieselbe sind, wie zu der Zeit, da der Feldscheer in Blüthe stand;
nur die Assistenzärzte sind aus der Charakterstellung der Unteroffiziere zu der des
Secondelicutenants gehoben worden.

Der Generalarzt der Armee hat den Rang eines Obersten und den Gehalt von
250V Thalern. Die Generalärzte der Corps haben den Rang von Majorem und einen
Gehalt von l500 Thlr; die Regiments- und Oberstabsärzte stehen im Range von
Hauptleuten und steigen im Gehalt von 7--1200 Thlr, jedoch so, daß die Wenigen
hohen Gehalte in den Händen der alten und zähen Dauerhafte" bleiben, während
die große Mehrzahl sich mit Gehalten unter 1000 Thlr. begnügen muß. Die
Bataillons- und Stabsärzte, Männer in den besten Jahren, im Range von Prcmicr-
lieutencmts, sind mit einem Gehalt von 3--600 Thlr. dotirt, während die Assistenz-


gemäß rasch Geltung verschafft, in den militärischen Einrichtungen aber, die ja
überhaupt den täglichen Wandlungen ferner gehalten werden, fängt die Bedeutung
der medicinischen Wissenschaft und ihrer Vertreter erst nach und nach an, in den
organisatorischen Bestimmungen Raum zu gewinnen. Während in der alten Zeit
der wirklich kranke Soldat nur mit dem von der Verwaltung allein normirtcn
Pflegcmittcln dem Arzt überlassen wurde und keine nähere Verbindung zwischen dem
Mediciner und der Truppe vorhanden war, fordert die aus dem Leben herauswirkende
Wissenschaft, daß der Arzt auch Soldat und Vcrwaltungsbeamter ist. Der Militär¬
arzt soll die ganzen Forderungen des Dienstes kennen, mit dem Getriebe der Verwaltung,
ihren Mitteln und der Art ihrer besten und wohlfeilsten Beschaffung vertraut sein,
um Leistung, Oekonomie und Gesundheit in steter Harmonie zu halten, um die
Krankheit zu bannen, auf das Nothwendigste zu beschränken und nur mit der Medicin
einzutreten, wo es trotz aller Vorsicht nothwendig ist. Der Arzt soll also seine
Wissenschaft zur Geltung bringen in der Auswahl der Leute, in ihrer Ausbildung,
in den Uebungen und Leistungen der Truppen, in ihrer Kleidung^ und Nahrung, in
ihrer Wohnung und Kasernen-Ordnung, in der Lazaretheinrichtung und Pflege
und endlich in der speciellen Behandlung des Kranken. Von allen diesen Gebieten
ist ihm nur das erste und letzte geöffnet, aber auch diese nur beschränkt; alle andern
fallen unbeschränkt theils den Militärbehörden theils den Intendanturen anheim.
Bei der Auswahl der Leute, hat der Arzt ein Votum über die Diensttauglichst des
Mannes und zu welcher Waffe er geeignet ist, aber die letzte, nicht an dies Votum
des Arztes gebundene Entscheidung darüber gehört dem militärischen Vorsitzenden der
Aushebungscommission. In der Behandlung des Kranken ist der Arzt an die,
leider zu oft ohne Anhörung eines Arztes gegebenen Normen der Intendantur ge¬
bunden.

Der Militärarzt will also Soldat und ein selbständiges Glied in der militärischen
Organisation sein; er will ein integrirender Theil der Truppe sein und Sitz und
Stimme haben in den Behörden, welche das Ganze leiten. In Preußen ist der
Militärarzt Nichtcombattant, kein Arzt ist Mitglied des Kriegsministeriums und keine
Verwaltungsbehörde ist an sein Gutachten gebunden, und doch ist Preußen in der
Sache mehr als andere Staaten auf dem Wege, den gestellten Forderungen Rechnung
zu tragen, nur hat man dabei statt mit den Principien und den Personen, mit
den Dingen und Gehilfen angefangen. Man sängt von unten an und wenn man
die Sache durchführt, darf allerdings erwartet werden, daß das Gebäude gut fun-
dameutirt ist, weil dann jeder in die neue Organisation hineingewachsen ist.

Treten wir den preußischen Einrichtungen näher und betrachten wir zunächst
die rein persönlichen Verhältnisse, so fällt zunächst auf, daß trotz der so bedeutenden
Entwicklung der medicinischen Wissenschaft, trotz der viel längern und gründlichen
Studien, welche der Arzt heute machen muß, trotz des größern Capitals, welches
in der Vorbereitungszeit verbraucht wird und obgleich vom Militärärzte die allcr-
vollständigstc Vorbildung gefordert wird, seine äußere Stellung in der Armee und
seine Bezahlung dieselbe sind, wie zu der Zeit, da der Feldscheer in Blüthe stand;
nur die Assistenzärzte sind aus der Charakterstellung der Unteroffiziere zu der des
Secondelicutenants gehoben worden.

Der Generalarzt der Armee hat den Rang eines Obersten und den Gehalt von
250V Thalern. Die Generalärzte der Corps haben den Rang von Majorem und einen
Gehalt von l500 Thlr; die Regiments- und Oberstabsärzte stehen im Range von
Hauptleuten und steigen im Gehalt von 7—1200 Thlr, jedoch so, daß die Wenigen
hohen Gehalte in den Händen der alten und zähen Dauerhafte» bleiben, während
die große Mehrzahl sich mit Gehalten unter 1000 Thlr. begnügen muß. Die
Bataillons- und Stabsärzte, Männer in den besten Jahren, im Range von Prcmicr-
lieutencmts, sind mit einem Gehalt von 3—600 Thlr. dotirt, während die Assistenz-


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[0286] gemäß rasch Geltung verschafft, in den militärischen Einrichtungen aber, die ja überhaupt den täglichen Wandlungen ferner gehalten werden, fängt die Bedeutung der medicinischen Wissenschaft und ihrer Vertreter erst nach und nach an, in den organisatorischen Bestimmungen Raum zu gewinnen. Während in der alten Zeit der wirklich kranke Soldat nur mit dem von der Verwaltung allein normirtcn Pflegcmittcln dem Arzt überlassen wurde und keine nähere Verbindung zwischen dem Mediciner und der Truppe vorhanden war, fordert die aus dem Leben herauswirkende Wissenschaft, daß der Arzt auch Soldat und Vcrwaltungsbeamter ist. Der Militär¬ arzt soll die ganzen Forderungen des Dienstes kennen, mit dem Getriebe der Verwaltung, ihren Mitteln und der Art ihrer besten und wohlfeilsten Beschaffung vertraut sein, um Leistung, Oekonomie und Gesundheit in steter Harmonie zu halten, um die Krankheit zu bannen, auf das Nothwendigste zu beschränken und nur mit der Medicin einzutreten, wo es trotz aller Vorsicht nothwendig ist. Der Arzt soll also seine Wissenschaft zur Geltung bringen in der Auswahl der Leute, in ihrer Ausbildung, in den Uebungen und Leistungen der Truppen, in ihrer Kleidung^ und Nahrung, in ihrer Wohnung und Kasernen-Ordnung, in der Lazaretheinrichtung und Pflege und endlich in der speciellen Behandlung des Kranken. Von allen diesen Gebieten ist ihm nur das erste und letzte geöffnet, aber auch diese nur beschränkt; alle andern fallen unbeschränkt theils den Militärbehörden theils den Intendanturen anheim. Bei der Auswahl der Leute, hat der Arzt ein Votum über die Diensttauglichst des Mannes und zu welcher Waffe er geeignet ist, aber die letzte, nicht an dies Votum des Arztes gebundene Entscheidung darüber gehört dem militärischen Vorsitzenden der Aushebungscommission. In der Behandlung des Kranken ist der Arzt an die, leider zu oft ohne Anhörung eines Arztes gegebenen Normen der Intendantur ge¬ bunden. Der Militärarzt will also Soldat und ein selbständiges Glied in der militärischen Organisation sein; er will ein integrirender Theil der Truppe sein und Sitz und Stimme haben in den Behörden, welche das Ganze leiten. In Preußen ist der Militärarzt Nichtcombattant, kein Arzt ist Mitglied des Kriegsministeriums und keine Verwaltungsbehörde ist an sein Gutachten gebunden, und doch ist Preußen in der Sache mehr als andere Staaten auf dem Wege, den gestellten Forderungen Rechnung zu tragen, nur hat man dabei statt mit den Principien und den Personen, mit den Dingen und Gehilfen angefangen. Man sängt von unten an und wenn man die Sache durchführt, darf allerdings erwartet werden, daß das Gebäude gut fun- dameutirt ist, weil dann jeder in die neue Organisation hineingewachsen ist. Treten wir den preußischen Einrichtungen näher und betrachten wir zunächst die rein persönlichen Verhältnisse, so fällt zunächst auf, daß trotz der so bedeutenden Entwicklung der medicinischen Wissenschaft, trotz der viel längern und gründlichen Studien, welche der Arzt heute machen muß, trotz des größern Capitals, welches in der Vorbereitungszeit verbraucht wird und obgleich vom Militärärzte die allcr- vollständigstc Vorbildung gefordert wird, seine äußere Stellung in der Armee und seine Bezahlung dieselbe sind, wie zu der Zeit, da der Feldscheer in Blüthe stand; nur die Assistenzärzte sind aus der Charakterstellung der Unteroffiziere zu der des Secondelicutenants gehoben worden. Der Generalarzt der Armee hat den Rang eines Obersten und den Gehalt von 250V Thalern. Die Generalärzte der Corps haben den Rang von Majorem und einen Gehalt von l500 Thlr; die Regiments- und Oberstabsärzte stehen im Range von Hauptleuten und steigen im Gehalt von 7—1200 Thlr, jedoch so, daß die Wenigen hohen Gehalte in den Händen der alten und zähen Dauerhafte» bleiben, während die große Mehrzahl sich mit Gehalten unter 1000 Thlr. begnügen muß. Die Bataillons- und Stabsärzte, Männer in den besten Jahren, im Range von Prcmicr- lieutencmts, sind mit einem Gehalt von 3—600 Thlr. dotirt, während die Assistenz-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_189094/286>, abgerufen am 20.10.2024.