Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. II. Band.8. Mai 1852 in den Augen der königlich dänischen Regierung das kostbarste Die nächste Stelle nehmen die beiden Mecklenburg ein. Es ist bisher 8. Mai 1852 in den Augen der königlich dänischen Regierung das kostbarste Die nächste Stelle nehmen die beiden Mecklenburg ein. Es ist bisher <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0334" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/188895"/> <p xml:id="ID_1101" prev="#ID_1100"> 8. Mai 1852 in den Augen der königlich dänischen Regierung das kostbarste<lb/> Unterpfand für die Erhaltung des gegenwärtigen Besitzstandes der Monarchie<lb/> biete, könne die großherzogliche Regierung gleichwohl nicht verkennen. aufweiche<lb/> anderweite ältere Verträge die dänische Krone ihre Titel auf den ungestörten<lb/> und dauernden Besitz sA, la poWtZSLirm trlmquMe vt. perpLwellc;) des Herzog-<lb/> thums Lauenburg gründe." — Den Herzog Friedrich den Achten hat der Gro߬<lb/> herzog durch formelles Schreiben vom 10. Dec. 18K3 anerkannt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1102" next="#ID_1103"> Die nächste Stelle nehmen die beiden Mecklenburg ein. Es ist bisher<lb/> wenig davon gesprochen worden, daß sie überhaupt in der Sache von Däne¬<lb/> mark angeredet worden sind. Daß es geschah ist wohl dem Umstand des<lb/> „großherzoglichen" Titels und der „königlichen Hoheit" zuzuschreiben, welche für<lb/> die dänische Negierung den termiirus ack quem bei ihren Hausirungen bezeichnet<lb/> hat. Die beiden Souveräne dürfen sich dieser Verborgenheit nicht schämen.<lb/> Sie haben sich in der Tractatfrage durchaus correct gehalten. Auch die Wahl<lb/> identischer Noten als der derberen Form ist höchst löblich. Diese — von<lb/> Mecklenburg-Schwerin durch Graf Bülow d. <I. 10. Januar 18S3; von<lb/> Mecklenburg-Strelitz durch Bernstorff ä. et. 13, Januar 1853 erlassenen Erklä¬<lb/> rungen besagen: „Bei gewissenhafter Prüfung des Titels, unter welchem der<lb/> Großherzog sich berufen halten darf, an dieser Acte von europäischer Bedeutung<lb/> teilzunehmen, hat Seine königliche Hoheit in erster Linie seine Stellung als<lb/> Glied des deutschen Bundes in Erwägung ziehen zu müssen geglaubt. Diese<lb/> Stellung scheint für ihn die Pflicht zu involviren, sich nicht durch eine ein-<lb/> seitige Erklärung in einer Angelegenheit auszusprechen, welche die Gesammt¬<lb/> heit des Bundes angeht u. s. w. Jedes isolirte Vorgehen würde Se. könig¬<lb/> liche Hoheit als eine Abweichung (<1c;par,ion) vom Principe der Solidarität<lb/> betrachten, welche die unwandelbare Regel für die Haltung der großherzoglichen<lb/> Regierung in allen politischen Fragen bildet, die das Gesammtinteresse des<lb/> Bundes berühren können." Am Schlüsse das Bedauern, aus diesen Gründen<lb/> die wohlwollenden Intentionen der Signaturmächte nicht erwidern zu können.<lb/> — Dänemark scheint es entweder unter seiner Würde oder überflüssig erachtet<lb/> zu haben, eine Gegenerklärung an die beiden Mecklenburg zu erlassen. Wenig¬<lb/> stens liegt darüber kein öffentliches Document vor. Auf der andern Seite muß<lb/> beklagt werden, daß die Großherzoge neuerdings zögern, ihrem negativen Ver¬<lb/> halten von damals jetzt die positive Ergänzung in der Anerkennungsfrage zu<lb/> geben. Ueber Strelitz ist uns in dieser Beziehung nichts bekannt. Von Schwe¬<lb/> rin jedoch wird glaubwürdig behauptet, daß der Groschcrzog von der Recht¬<lb/> mäßigkeit der Erbansprüche des Herzogs Friedrich überzeugt sei. Dies würde<lb/> bei dem Adstimmungsmodus der 14. Curie, welche die beiden Staaten aus¬<lb/> machen, entscheidend sein können. Sie stimmen nämlich in der Weise wechselnd,<lb/> daß bei den ersten zwei Fällen Schwerin, bei dem dritten Falle Strelitz den</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0334]
8. Mai 1852 in den Augen der königlich dänischen Regierung das kostbarste
Unterpfand für die Erhaltung des gegenwärtigen Besitzstandes der Monarchie
biete, könne die großherzogliche Regierung gleichwohl nicht verkennen. aufweiche
anderweite ältere Verträge die dänische Krone ihre Titel auf den ungestörten
und dauernden Besitz sA, la poWtZSLirm trlmquMe vt. perpLwellc;) des Herzog-
thums Lauenburg gründe." — Den Herzog Friedrich den Achten hat der Gro߬
herzog durch formelles Schreiben vom 10. Dec. 18K3 anerkannt.
Die nächste Stelle nehmen die beiden Mecklenburg ein. Es ist bisher
wenig davon gesprochen worden, daß sie überhaupt in der Sache von Däne¬
mark angeredet worden sind. Daß es geschah ist wohl dem Umstand des
„großherzoglichen" Titels und der „königlichen Hoheit" zuzuschreiben, welche für
die dänische Negierung den termiirus ack quem bei ihren Hausirungen bezeichnet
hat. Die beiden Souveräne dürfen sich dieser Verborgenheit nicht schämen.
Sie haben sich in der Tractatfrage durchaus correct gehalten. Auch die Wahl
identischer Noten als der derberen Form ist höchst löblich. Diese — von
Mecklenburg-Schwerin durch Graf Bülow d. <I. 10. Januar 18S3; von
Mecklenburg-Strelitz durch Bernstorff ä. et. 13, Januar 1853 erlassenen Erklä¬
rungen besagen: „Bei gewissenhafter Prüfung des Titels, unter welchem der
Großherzog sich berufen halten darf, an dieser Acte von europäischer Bedeutung
teilzunehmen, hat Seine königliche Hoheit in erster Linie seine Stellung als
Glied des deutschen Bundes in Erwägung ziehen zu müssen geglaubt. Diese
Stellung scheint für ihn die Pflicht zu involviren, sich nicht durch eine ein-
seitige Erklärung in einer Angelegenheit auszusprechen, welche die Gesammt¬
heit des Bundes angeht u. s. w. Jedes isolirte Vorgehen würde Se. könig¬
liche Hoheit als eine Abweichung (<1c;par,ion) vom Principe der Solidarität
betrachten, welche die unwandelbare Regel für die Haltung der großherzoglichen
Regierung in allen politischen Fragen bildet, die das Gesammtinteresse des
Bundes berühren können." Am Schlüsse das Bedauern, aus diesen Gründen
die wohlwollenden Intentionen der Signaturmächte nicht erwidern zu können.
— Dänemark scheint es entweder unter seiner Würde oder überflüssig erachtet
zu haben, eine Gegenerklärung an die beiden Mecklenburg zu erlassen. Wenig¬
stens liegt darüber kein öffentliches Document vor. Auf der andern Seite muß
beklagt werden, daß die Großherzoge neuerdings zögern, ihrem negativen Ver¬
halten von damals jetzt die positive Ergänzung in der Anerkennungsfrage zu
geben. Ueber Strelitz ist uns in dieser Beziehung nichts bekannt. Von Schwe¬
rin jedoch wird glaubwürdig behauptet, daß der Groschcrzog von der Recht¬
mäßigkeit der Erbansprüche des Herzogs Friedrich überzeugt sei. Dies würde
bei dem Adstimmungsmodus der 14. Curie, welche die beiden Staaten aus¬
machen, entscheidend sein können. Sie stimmen nämlich in der Weise wechselnd,
daß bei den ersten zwei Fällen Schwerin, bei dem dritten Falle Strelitz den
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