Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.Regierung solle ersucht werden, darüber zu wachen, daß der Productenhandel Eine andere Reihe von Anträgen, welche von den Herren v. Schack aus Die Ritterschaft des Amtes Gnoien beantragte eine gesetzliche Bestimmung, 47"
Regierung solle ersucht werden, darüber zu wachen, daß der Productenhandel Eine andere Reihe von Anträgen, welche von den Herren v. Schack aus Die Ritterschaft des Amtes Gnoien beantragte eine gesetzliche Bestimmung, 47"
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0377" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116843"/> <p xml:id="ID_1140" prev="#ID_1139"> Regierung solle ersucht werden, darüber zu wachen, daß der Productenhandel<lb/> auf dem platten Lande möglichst in seinen Grenzen gehalten und neue Con¬<lb/> cessionen nur an ganz zuverlässige Leute ertheilt würden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1141"> Eine andere Reihe von Anträgen, welche von den Herren v. Schack aus<lb/> Basthorst, Domainenrath v. Pertz auf Gremmelin, Domainenrath Josua Klock-<lb/> mann auf Hoppenrade und einigen andern ausgegangen, und von der Ritter¬<lb/> schaft der Aemter Crivitz, Gnoien und Güstrow intimirt waren, betraf die Ver¬<lb/> hältnisse der sogenannten freien Arbeiter in den ritterschaftlichen Gütern, das<lb/> ist derjenigen Arbeiter, welche noch nicht wohnhaft und ohne eigenen Haus¬<lb/> stand sind, auch nicht in einem festen Dienstverhältnisse stehen, sondern in<lb/> Tagelohn oder Accord Arbeit suchen, wo sie solche finden. Diese Anträge<lb/> waren darauf gerichtet, das Recht der freien Arbeiter, außerhalb des Gutes<lb/> Arbeit anzunehmen, von der Genehmigung des Gutsherrn abhängig zumachen,<lb/> und dadurch den Lohn der Arbeiter und Dienstboten zu Gunsten der Arbeit¬<lb/> geber herabzudrücken. Das eigennützige Motiv trat in denselben auch mit größter<lb/> Dreistigkeit hervor. Der Antrag des Herrn v. Schack beginnt mit den Worten:<lb/> „Es sind Knechte, Hofgänger und Dienstmädchen in ausreichender Zahl nicht<lb/> mehr zu erlangen. Die kräftigen jungen Leute arbeiten auswärts auf Tage¬<lb/> lohn und verdienen dadurch erheblich mehr, als wenn sie ein Dienstverhältniß<lb/> als Knecht ?c. eingingen. Vorzugsweise nur schwächliche Personen gehen solch<lb/> dauerndes Dienstverhältniß ein." Nebenbei wird auf das angeblich Demorali-<lb/> sirende der Lebensweise eines freien Arbeiters hingewiesen: „Es ist deshalb<lb/> wünschenswert!), es den Knechten bis zum zurückgelegten fünfundzwanzigsten<lb/> Lebensjahre zu untersagen, daß sie außerhalb ihres Wohnorts als freie Arbeiter<lb/> arbeiten, und daß es allen Arbeitgebern verboten wird, freie Arbeiter vor dem<lb/> zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahre von auswärts anzunehmen, wenn<lb/> ihnen nicht ausnahmsweise durch eine ihnen kostenfrei zu ertheilende Be¬<lb/> scheinigung ihrer Obrigkeit" — nämlich des Gutsbesitzers — „solches gestattet<lb/> wird. Nur den beurlaubten Soldaten muß solches Arbeiten auswärts ohne<lb/> Weiteres freistehen, weil sie, die jeden Augenblick einberufen werden können,<lb/> solch dauerndes Dienstverhältniß nicht füglich eingehen können. Die Orts¬<lb/> obrigkeiten dürfen solche Arbeitsscheine nur dann ausnahmsweise ertheilen, wenn<lb/> es dem Betheiligten nicht möglich war, ein Dienstverhältniß einzugehen, z. B.<lb/> wenn er außer der Zeit aus dem Dienste kommt und solchen nicht wieder¬<lb/> erhalten kann, oder wenn bei Arbeitgebern ein wirklicher Nothstand besteht, dem<lb/> sie nur durch temporäre Annahme fremder Arbeiter von auswärts abhelfen<lb/> können."</p><lb/> <p xml:id="ID_1142" next="#ID_1143"> Die Ritterschaft des Amtes Gnoien beantragte eine gesetzliche Bestimmung,<lb/> „daß die Ortsbehörden nicht anders verpflichtet zu erachten, lediglosen Leuten<lb/> einen Arbeitsschein zu ertheilen, als wenn sie selbst keinen Dienst oder andere</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 47"</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0377]
Regierung solle ersucht werden, darüber zu wachen, daß der Productenhandel
auf dem platten Lande möglichst in seinen Grenzen gehalten und neue Con¬
cessionen nur an ganz zuverlässige Leute ertheilt würden.
Eine andere Reihe von Anträgen, welche von den Herren v. Schack aus
Basthorst, Domainenrath v. Pertz auf Gremmelin, Domainenrath Josua Klock-
mann auf Hoppenrade und einigen andern ausgegangen, und von der Ritter¬
schaft der Aemter Crivitz, Gnoien und Güstrow intimirt waren, betraf die Ver¬
hältnisse der sogenannten freien Arbeiter in den ritterschaftlichen Gütern, das
ist derjenigen Arbeiter, welche noch nicht wohnhaft und ohne eigenen Haus¬
stand sind, auch nicht in einem festen Dienstverhältnisse stehen, sondern in
Tagelohn oder Accord Arbeit suchen, wo sie solche finden. Diese Anträge
waren darauf gerichtet, das Recht der freien Arbeiter, außerhalb des Gutes
Arbeit anzunehmen, von der Genehmigung des Gutsherrn abhängig zumachen,
und dadurch den Lohn der Arbeiter und Dienstboten zu Gunsten der Arbeit¬
geber herabzudrücken. Das eigennützige Motiv trat in denselben auch mit größter
Dreistigkeit hervor. Der Antrag des Herrn v. Schack beginnt mit den Worten:
„Es sind Knechte, Hofgänger und Dienstmädchen in ausreichender Zahl nicht
mehr zu erlangen. Die kräftigen jungen Leute arbeiten auswärts auf Tage¬
lohn und verdienen dadurch erheblich mehr, als wenn sie ein Dienstverhältniß
als Knecht ?c. eingingen. Vorzugsweise nur schwächliche Personen gehen solch
dauerndes Dienstverhältniß ein." Nebenbei wird auf das angeblich Demorali-
sirende der Lebensweise eines freien Arbeiters hingewiesen: „Es ist deshalb
wünschenswert!), es den Knechten bis zum zurückgelegten fünfundzwanzigsten
Lebensjahre zu untersagen, daß sie außerhalb ihres Wohnorts als freie Arbeiter
arbeiten, und daß es allen Arbeitgebern verboten wird, freie Arbeiter vor dem
zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahre von auswärts anzunehmen, wenn
ihnen nicht ausnahmsweise durch eine ihnen kostenfrei zu ertheilende Be¬
scheinigung ihrer Obrigkeit" — nämlich des Gutsbesitzers — „solches gestattet
wird. Nur den beurlaubten Soldaten muß solches Arbeiten auswärts ohne
Weiteres freistehen, weil sie, die jeden Augenblick einberufen werden können,
solch dauerndes Dienstverhältniß nicht füglich eingehen können. Die Orts¬
obrigkeiten dürfen solche Arbeitsscheine nur dann ausnahmsweise ertheilen, wenn
es dem Betheiligten nicht möglich war, ein Dienstverhältniß einzugehen, z. B.
wenn er außer der Zeit aus dem Dienste kommt und solchen nicht wieder¬
erhalten kann, oder wenn bei Arbeitgebern ein wirklicher Nothstand besteht, dem
sie nur durch temporäre Annahme fremder Arbeiter von auswärts abhelfen
können."
Die Ritterschaft des Amtes Gnoien beantragte eine gesetzliche Bestimmung,
„daß die Ortsbehörden nicht anders verpflichtet zu erachten, lediglosen Leuten
einen Arbeitsschein zu ertheilen, als wenn sie selbst keinen Dienst oder andere
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