Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.Unterthanen, wes Standes sie seien, in den Städten, Flecken und auf dem (Vergl. Klüber. Staatsarchiv, Bd. I, S. 457--9). 2) Königlich Dänisches Patent betreffend die Verwaltung der Geschäfte Darauf folgt die Forderung der Huldigung und der Eidesleistung Zufolge der Bundesacte (Art. 1) trat Dänemark anfangs nur für das Her¬ Grenzboten I. 18V4. 4
Unterthanen, wes Standes sie seien, in den Städten, Flecken und auf dem (Vergl. Klüber. Staatsarchiv, Bd. I, S. 457—9). 2) Königlich Dänisches Patent betreffend die Verwaltung der Geschäfte Darauf folgt die Forderung der Huldigung und der Eidesleistung Zufolge der Bundesacte (Art. 1) trat Dänemark anfangs nur für das Her¬ Grenzboten I. 18V4. 4
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0035" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116500"/> <p xml:id="ID_77" prev="#ID_76"> Unterthanen, wes Standes sie seien, in den Städten, Flecken und auf dem<lb/> Lande in besagtem Herzogthum, Unsere königliche Huld und Gnade, auch landes¬<lb/> väterliche Beschirmung und Fürsorge angedeihen lassen, sie insgesammt bei ih¬<lb/> ren wohlerworbnen und hergebrachten Rechten und Freiheiten lassen und könig¬<lb/> lich schützen, auch namentlich den Principalreceß vom Is. September 1702 auf¬<lb/> recht erhalten, alle ihnen von der bisherigen Landesherrschaft ertheilte Privi¬<lb/> legien, Exemtionen und Begnadigungen bestätigen, und ihre Wohlfahrt, Auf¬<lb/> nahme und Gedeihen auf alle Weise befördern und Uns zum Zweck setzen wol¬<lb/> len. Urkundlich unter Unserm königlichen Handzeichen und vorgedruckten Jnsiegel.<lb/> Gegeben in Unserer königl. Residenzstadt Kopenhagen den 6. December 1815;<lb/><note type="bibl"> Frederik R.</note> Unserer Regierung im achten Jahre. </p><lb/> <p xml:id="ID_78"> (Vergl. Klüber. Staatsarchiv, Bd. I, S. 457—9).</p><lb/> <p xml:id="ID_79"> 2) Königlich Dänisches Patent betreffend die Verwaltung der Geschäfte<lb/> und die Einsendung der Bestallungen und Privilegien ?c. für das Herzogthum<lb/> Lauenburg. <t. 6. Kopenhagen; 6. Dec. 1815. Wir Frederik der Sechste, von<lb/> Gottes Gnaden König zu Dänemark ze, thun kund hiermit: Demnach Wir kraft<lb/> dieses Unseres Patents das. vermöge des mit S. Maj. dem Könige von Preu-<lb/> hen unterm 4. Juni d. I. geschloßnen Tractats und in Uebereinstimmung mit<lb/> dem dritten Artikel desselben, welcher so lautet: „S. Maj. der König von Preu¬<lb/> ßen cedirt auf ewige Zeiten — bleiben jedoch von dieser Abtretung ausgeschlos¬<lb/> sen" an Uns abgetretene Herzogthum Lauenburg nebst allen dazu gehörigen<lb/> Dependenzen, Festungen, Städten u. s. w. nunmehr in Besitz nehmen; als<lb/> wollen Wir dasselbe hierdurch Unsern übrigen Staaten mit allen Rechten der<lb/> Landeshoheit für jetzt und auf ewige Zeiten allerhöchst einverleibt haben, und<lb/> haben zu dem Ende den Titel «Herzog zu Lauenburg" in den Uns angestamm¬<lb/> ten Titel Unserer Erbländer mit aufgenommen." U. f. w.</p><lb/> <p xml:id="ID_80"> Darauf folgt die Forderung der Huldigung und der Eidesleistung<lb/> von sämmtlichen Beamten, von der Ritterschaft und den Landständen ?c. u. f. w-<lb/> (Abgedruckt in Klüber. Staatsarchiv d. besah. Bundes. Bd. I.. S. 459 ff.)<lb/> Die wirkliche Abtretung Lauenburgs von Hannover an Preußen und von die¬<lb/> sem sofort an den dänischen Bevollmächtigten erfolgte, nachdem längere Ver¬<lb/> handlungen der schliehlichen Vollziehung der Verträge vorausgegangen waren,<lb/> am 27. Juli 1816 zu Ratzeburg. Auch der König von Dänemark als Herzog<lb/> von Lauenburg hatte in obigen Aktenstücken dem necesse von 1702 fortdauernde<lb/> GiltigM verliehen. so daß also auch dänischerseits die alten lauenburgischen<lb/> Landesrechte die Anerkennung erhalten haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_81"> Zufolge der Bundesacte (Art. 1) trat Dänemark anfangs nur für das Her¬<lb/> zogthum Holstein zum deutschen Bunde; später in der Sitzung der Bundes¬<lb/> versammlung am 6. Nov. 1816 auch für das Herzogthum Lauenburg. In dem<lb/> Protokolle dieser Sitzung heißt es:</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten I. 18V4. 4</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0035]
Unterthanen, wes Standes sie seien, in den Städten, Flecken und auf dem
Lande in besagtem Herzogthum, Unsere königliche Huld und Gnade, auch landes¬
väterliche Beschirmung und Fürsorge angedeihen lassen, sie insgesammt bei ih¬
ren wohlerworbnen und hergebrachten Rechten und Freiheiten lassen und könig¬
lich schützen, auch namentlich den Principalreceß vom Is. September 1702 auf¬
recht erhalten, alle ihnen von der bisherigen Landesherrschaft ertheilte Privi¬
legien, Exemtionen und Begnadigungen bestätigen, und ihre Wohlfahrt, Auf¬
nahme und Gedeihen auf alle Weise befördern und Uns zum Zweck setzen wol¬
len. Urkundlich unter Unserm königlichen Handzeichen und vorgedruckten Jnsiegel.
Gegeben in Unserer königl. Residenzstadt Kopenhagen den 6. December 1815;
Frederik R. Unserer Regierung im achten Jahre.
(Vergl. Klüber. Staatsarchiv, Bd. I, S. 457—9).
2) Königlich Dänisches Patent betreffend die Verwaltung der Geschäfte
und die Einsendung der Bestallungen und Privilegien ?c. für das Herzogthum
Lauenburg. <t. 6. Kopenhagen; 6. Dec. 1815. Wir Frederik der Sechste, von
Gottes Gnaden König zu Dänemark ze, thun kund hiermit: Demnach Wir kraft
dieses Unseres Patents das. vermöge des mit S. Maj. dem Könige von Preu-
hen unterm 4. Juni d. I. geschloßnen Tractats und in Uebereinstimmung mit
dem dritten Artikel desselben, welcher so lautet: „S. Maj. der König von Preu¬
ßen cedirt auf ewige Zeiten — bleiben jedoch von dieser Abtretung ausgeschlos¬
sen" an Uns abgetretene Herzogthum Lauenburg nebst allen dazu gehörigen
Dependenzen, Festungen, Städten u. s. w. nunmehr in Besitz nehmen; als
wollen Wir dasselbe hierdurch Unsern übrigen Staaten mit allen Rechten der
Landeshoheit für jetzt und auf ewige Zeiten allerhöchst einverleibt haben, und
haben zu dem Ende den Titel «Herzog zu Lauenburg" in den Uns angestamm¬
ten Titel Unserer Erbländer mit aufgenommen." U. f. w.
Darauf folgt die Forderung der Huldigung und der Eidesleistung
von sämmtlichen Beamten, von der Ritterschaft und den Landständen ?c. u. f. w-
(Abgedruckt in Klüber. Staatsarchiv d. besah. Bundes. Bd. I.. S. 459 ff.)
Die wirkliche Abtretung Lauenburgs von Hannover an Preußen und von die¬
sem sofort an den dänischen Bevollmächtigten erfolgte, nachdem längere Ver¬
handlungen der schliehlichen Vollziehung der Verträge vorausgegangen waren,
am 27. Juli 1816 zu Ratzeburg. Auch der König von Dänemark als Herzog
von Lauenburg hatte in obigen Aktenstücken dem necesse von 1702 fortdauernde
GiltigM verliehen. so daß also auch dänischerseits die alten lauenburgischen
Landesrechte die Anerkennung erhalten haben.
Zufolge der Bundesacte (Art. 1) trat Dänemark anfangs nur für das Her¬
zogthum Holstein zum deutschen Bunde; später in der Sitzung der Bundes¬
versammlung am 6. Nov. 1816 auch für das Herzogthum Lauenburg. In dem
Protokolle dieser Sitzung heißt es:
Grenzboten I. 18V4. 4
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