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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

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as ^auovdoui'F, err vertu des irrtieles 4,5 et 9 an traits oouolu 1e
29. Rai 1815 entre L. N. ?russieiiue et 8. N. Lritaniühue, loi ä'Harrovre."
Unzweideutiger und hurtiger, wie in diesen Worten, läßt sich gor nicht sagen,
baß der König von Dänemark Lauenburg genau in dem Sinne zu übernehmen
verspricht, wie dasselbe von Hannover an Preußen übergeben worden war.
Hiermit stimmen dann auch -- mit Ausnahme eines wesentlichen Punktes --
die Actenstücke überein, welche König Friedrich der Sechste bei der formellen
Uebernahme Lauenburgs publicirte. Es sind folgende zwei:

1) Dänisches Patent wegen Besitzergreifung von einem Theile des Herzog-
thums Sachsen-Lauenburg und Versicherung der darin geltenden Rechte und
Freiheiten, Exemtionen und Begnadigungen, ä. ä. Kopenhagen. 6. Dec. 1815.

Wir Frederik VI. :c. entbieten den gesammten Eingeseßncn in dem bis¬
herigen Hannoverischen Herzogthum Lauenburg Unsere Gerade, und fügen den¬
selben hiermit zu wissen: daß zufolge eines zwischen Uns und S. Maj. dem
Könige von Preußen in Wien den 4. Jun. d. I. abgeschloßnen und respective
am 21. und 30. desselben Monats ratisicirten Tractats verabredet und fest¬
gesetzt worden, daß das Allerhöchstdenenselben von S. Großbritannisch-Han-
növerschen Majestät avgetretne Herzogthum Lauenburg an Uns, in Ueberein¬
stimmung mit den in dem dritten Artikel des gedachten Tractates enthaltnen
Stipulationen, übertragen und cedirt werden soll. Wenn nun dieser Verein¬
barung zufolge jetzo abseiten der Königl. Preußischen Regierung das durch ge¬
dachten Tractat an Uns übertragne Herzogthum Lauenburg, mit der Landes¬
hoheit und allen Sr.' Großbritannisch-Hannöverschen Majestät daran bisher zu-
gestandnen landesherrlichen Rechten, Gerechtsamen und Befugnissen an Uns und
Unsere Erben zum Dänischen Thron förmlich übertragen und für immer tra-
diret und von Uns in Besitz genommen worden, auch dasige Vasallen und
Landsassen, Bediente, geistlichen und weltlichen, Civil- und Militär-Standes,
und sämmtliche Unterthanen und Eingeseßne in den Städten, Flecken und auf
dem Lande an Uns als ihre künftige alleinige Landesherrschaft gewiesen sind:
so haben sie sammt und sonders ihrer Schuldigkeit gemäß Uns hinführo für
ihren rechtmäßigen und einzigen Erb- und Landesherrn <zu erkennen, Uns die
gebührende und unverbrüchliche Treue und Gehorsam, auch die gewöhnliche
Huldigung zu leisten, und sich in allen Stücken gegen Uns solchergestalt, wie
es frommen und christlichen Unterthanen gegen ihre von Gott ihnen vorgesetzte
Landesherrschaft und Obrigkeit gebühret, zu bezeigen.

Wir geloben und versichern dagegen mittelst dieses offnen Briefes für Uns
und Unsere Erben zum Dänischen Throne, daß Wir den sämmtlichen, nunmehr
Unserer alleinigen Landeshoheit untergebnen Ritterschaft. Landsassen und übrigen
Eingeseßncn des Herzogthums Lauenburg sowohl, als andern Communen und


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as ^auovdoui'F, err vertu des irrtieles 4,5 et 9 an traits oouolu 1e
29. Rai 1815 entre L. N. ?russieiiue et 8. N. Lritaniühue, loi ä'Harrovre."
Unzweideutiger und hurtiger, wie in diesen Worten, läßt sich gor nicht sagen,
baß der König von Dänemark Lauenburg genau in dem Sinne zu übernehmen
verspricht, wie dasselbe von Hannover an Preußen übergeben worden war.
Hiermit stimmen dann auch — mit Ausnahme eines wesentlichen Punktes —
die Actenstücke überein, welche König Friedrich der Sechste bei der formellen
Uebernahme Lauenburgs publicirte. Es sind folgende zwei:

1) Dänisches Patent wegen Besitzergreifung von einem Theile des Herzog-
thums Sachsen-Lauenburg und Versicherung der darin geltenden Rechte und
Freiheiten, Exemtionen und Begnadigungen, ä. ä. Kopenhagen. 6. Dec. 1815.

Wir Frederik VI. :c. entbieten den gesammten Eingeseßncn in dem bis¬
herigen Hannoverischen Herzogthum Lauenburg Unsere Gerade, und fügen den¬
selben hiermit zu wissen: daß zufolge eines zwischen Uns und S. Maj. dem
Könige von Preußen in Wien den 4. Jun. d. I. abgeschloßnen und respective
am 21. und 30. desselben Monats ratisicirten Tractats verabredet und fest¬
gesetzt worden, daß das Allerhöchstdenenselben von S. Großbritannisch-Han-
növerschen Majestät avgetretne Herzogthum Lauenburg an Uns, in Ueberein¬
stimmung mit den in dem dritten Artikel des gedachten Tractates enthaltnen
Stipulationen, übertragen und cedirt werden soll. Wenn nun dieser Verein¬
barung zufolge jetzo abseiten der Königl. Preußischen Regierung das durch ge¬
dachten Tractat an Uns übertragne Herzogthum Lauenburg, mit der Landes¬
hoheit und allen Sr.' Großbritannisch-Hannöverschen Majestät daran bisher zu-
gestandnen landesherrlichen Rechten, Gerechtsamen und Befugnissen an Uns und
Unsere Erben zum Dänischen Thron förmlich übertragen und für immer tra-
diret und von Uns in Besitz genommen worden, auch dasige Vasallen und
Landsassen, Bediente, geistlichen und weltlichen, Civil- und Militär-Standes,
und sämmtliche Unterthanen und Eingeseßne in den Städten, Flecken und auf
dem Lande an Uns als ihre künftige alleinige Landesherrschaft gewiesen sind:
so haben sie sammt und sonders ihrer Schuldigkeit gemäß Uns hinführo für
ihren rechtmäßigen und einzigen Erb- und Landesherrn <zu erkennen, Uns die
gebührende und unverbrüchliche Treue und Gehorsam, auch die gewöhnliche
Huldigung zu leisten, und sich in allen Stücken gegen Uns solchergestalt, wie
es frommen und christlichen Unterthanen gegen ihre von Gott ihnen vorgesetzte
Landesherrschaft und Obrigkeit gebühret, zu bezeigen.

Wir geloben und versichern dagegen mittelst dieses offnen Briefes für Uns
und Unsere Erben zum Dänischen Throne, daß Wir den sämmtlichen, nunmehr
Unserer alleinigen Landeshoheit untergebnen Ritterschaft. Landsassen und übrigen
Eingeseßncn des Herzogthums Lauenburg sowohl, als andern Communen und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/34>, abgerufen am 24.07.2024.