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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

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"dz. 3. Der königl. Dänische Herzog!. Holsteinische Herr Gesandte, Freiherr
von Epheu, übersendet der hohen Bundesversammlung seine neue von Sr.
Mcij. dem Könige von Dänemark unterfertigte Vollmacht vom 11. Oct. 1815,
und zeigt schriftlich an: daß Se. Maj. der König von Dänemark, seitdem Sie
für das Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde beigetreten seien, den grö߬
ten Theil des Herzogthums Sachsen-Lauenburg und dessen herzoglichen Titel
erworben hätten. Allerhöchst Dieselben betrachteten dieses seit den ältesten Zei¬
ten zu dem Teutschen Neichsverbande gehörende Land auch fortdauernd als ein
eignes Teutsches Herzogthum, und hätten daher beschlossen, mit demselben gleich
ihrem Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde sich anzuschließen, beide Her-
zogthümer mithin an allen Rechten und Vortheilen, sowie an allen Lasten und
Pflichten, die aus dieser Verbindung hervorgehen könnten, gleichen Antheil neh¬
men zu lassen. -- Da nun einer der ersten Vorzüge Teutscher Lande der sei,
auf dem Teutschen Bundestage repräsentirt zu werden, so hätten Allerhöchst
Dieselben ihn auch für das Herzogthum Sachsen Lauenburg zu bevollmächtigen
geruht, und Demselben anbefohlen, eine Hohe Bundesversammlung zu ersuchen,
ihn nicht allein auch in dieser Eigenschaft anzuerkennen, sondern auch hinführo
die von ihm zu führende Stimme als für Holstein und Sachsen-Lauenburg
abgegeben zu betrachten, und solche die Holsteinische und Sachsen-Lauenburgische
zu benennen."

Mecklenburg-Schwerin und Strelitz verwahren förmlichst bei dieser Gelegen¬
heit die frühern und sonst verschiedentlich angeregten Ansprüche, auf das
Herzogthum Sachsen-Lauenburg. Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-
Köthcn verwahren nicht minder ihre desfallsigen Ansprüche und Rechte. Die
übrigen Herren Gesandten fanden nichts dagegen zu erinnern").

Endlich erklärte Dänemark im Protokolle der deutschen Bundesversammlung
vom Jahre 1818, §. 26. "das Herzogthum Sachsen-Lauenburg genieße fort¬
während die landständische Verfassung, die ununterbrochen in demselben stattge¬
funden habe, und ihm durch besondre Staatsverträge auch für die Zukunft zu
gesichert worden^ sei." Es ergibt sich demnach, daß noch heute die lauen-
burgischen Landstände rechtlich im Besitze derselben Vorrechte sind, welche sie
früher und nach obiger Auseinandersetzung auch noch in Folge des Recesses
vom Jahre 1702 besessen haben, z. B. des Rechtes der Mitwirkung bei der
Ordnung der Successionsverhältnisse. Nicht geringfügig erscheint nun von histo¬
rischem Standpunkte aus die eine oben berührte Differenz zwischen dem preußisch¬
dänischen Abtretungsvertrage und dem dänischen Besitznahmepatent, indem im
erstem Lauenburg an den König von Dänemark abgetreten, im letztern von
diesem für sich und seine Erben zum dänischen Thron in Besitz genommen



> Aus Klüber, Staatsarchiv, Heft S. S. 27 f. Vergl. auch v. Meyer, Staatsacten, II.,S.31.

„dz. 3. Der königl. Dänische Herzog!. Holsteinische Herr Gesandte, Freiherr
von Epheu, übersendet der hohen Bundesversammlung seine neue von Sr.
Mcij. dem Könige von Dänemark unterfertigte Vollmacht vom 11. Oct. 1815,
und zeigt schriftlich an: daß Se. Maj. der König von Dänemark, seitdem Sie
für das Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde beigetreten seien, den grö߬
ten Theil des Herzogthums Sachsen-Lauenburg und dessen herzoglichen Titel
erworben hätten. Allerhöchst Dieselben betrachteten dieses seit den ältesten Zei¬
ten zu dem Teutschen Neichsverbande gehörende Land auch fortdauernd als ein
eignes Teutsches Herzogthum, und hätten daher beschlossen, mit demselben gleich
ihrem Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde sich anzuschließen, beide Her-
zogthümer mithin an allen Rechten und Vortheilen, sowie an allen Lasten und
Pflichten, die aus dieser Verbindung hervorgehen könnten, gleichen Antheil neh¬
men zu lassen. — Da nun einer der ersten Vorzüge Teutscher Lande der sei,
auf dem Teutschen Bundestage repräsentirt zu werden, so hätten Allerhöchst
Dieselben ihn auch für das Herzogthum Sachsen Lauenburg zu bevollmächtigen
geruht, und Demselben anbefohlen, eine Hohe Bundesversammlung zu ersuchen,
ihn nicht allein auch in dieser Eigenschaft anzuerkennen, sondern auch hinführo
die von ihm zu führende Stimme als für Holstein und Sachsen-Lauenburg
abgegeben zu betrachten, und solche die Holsteinische und Sachsen-Lauenburgische
zu benennen."

Mecklenburg-Schwerin und Strelitz verwahren förmlichst bei dieser Gelegen¬
heit die frühern und sonst verschiedentlich angeregten Ansprüche, auf das
Herzogthum Sachsen-Lauenburg. Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-
Köthcn verwahren nicht minder ihre desfallsigen Ansprüche und Rechte. Die
übrigen Herren Gesandten fanden nichts dagegen zu erinnern").

Endlich erklärte Dänemark im Protokolle der deutschen Bundesversammlung
vom Jahre 1818, §. 26. „das Herzogthum Sachsen-Lauenburg genieße fort¬
während die landständische Verfassung, die ununterbrochen in demselben stattge¬
funden habe, und ihm durch besondre Staatsverträge auch für die Zukunft zu
gesichert worden^ sei." Es ergibt sich demnach, daß noch heute die lauen-
burgischen Landstände rechtlich im Besitze derselben Vorrechte sind, welche sie
früher und nach obiger Auseinandersetzung auch noch in Folge des Recesses
vom Jahre 1702 besessen haben, z. B. des Rechtes der Mitwirkung bei der
Ordnung der Successionsverhältnisse. Nicht geringfügig erscheint nun von histo¬
rischem Standpunkte aus die eine oben berührte Differenz zwischen dem preußisch¬
dänischen Abtretungsvertrage und dem dänischen Besitznahmepatent, indem im
erstem Lauenburg an den König von Dänemark abgetreten, im letztern von
diesem für sich und seine Erben zum dänischen Thron in Besitz genommen



> Aus Klüber, Staatsarchiv, Heft S. S. 27 f. Vergl. auch v. Meyer, Staatsacten, II.,S.31.
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[0036] „dz. 3. Der königl. Dänische Herzog!. Holsteinische Herr Gesandte, Freiherr von Epheu, übersendet der hohen Bundesversammlung seine neue von Sr. Mcij. dem Könige von Dänemark unterfertigte Vollmacht vom 11. Oct. 1815, und zeigt schriftlich an: daß Se. Maj. der König von Dänemark, seitdem Sie für das Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde beigetreten seien, den grö߬ ten Theil des Herzogthums Sachsen-Lauenburg und dessen herzoglichen Titel erworben hätten. Allerhöchst Dieselben betrachteten dieses seit den ältesten Zei¬ ten zu dem Teutschen Neichsverbande gehörende Land auch fortdauernd als ein eignes Teutsches Herzogthum, und hätten daher beschlossen, mit demselben gleich ihrem Herzogthum Holstein dem Teutschen Bunde sich anzuschließen, beide Her- zogthümer mithin an allen Rechten und Vortheilen, sowie an allen Lasten und Pflichten, die aus dieser Verbindung hervorgehen könnten, gleichen Antheil neh¬ men zu lassen. — Da nun einer der ersten Vorzüge Teutscher Lande der sei, auf dem Teutschen Bundestage repräsentirt zu werden, so hätten Allerhöchst Dieselben ihn auch für das Herzogthum Sachsen Lauenburg zu bevollmächtigen geruht, und Demselben anbefohlen, eine Hohe Bundesversammlung zu ersuchen, ihn nicht allein auch in dieser Eigenschaft anzuerkennen, sondern auch hinführo die von ihm zu führende Stimme als für Holstein und Sachsen-Lauenburg abgegeben zu betrachten, und solche die Holsteinische und Sachsen-Lauenburgische zu benennen." Mecklenburg-Schwerin und Strelitz verwahren förmlichst bei dieser Gelegen¬ heit die frühern und sonst verschiedentlich angeregten Ansprüche, auf das Herzogthum Sachsen-Lauenburg. Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt- Köthcn verwahren nicht minder ihre desfallsigen Ansprüche und Rechte. Die übrigen Herren Gesandten fanden nichts dagegen zu erinnern"). Endlich erklärte Dänemark im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom Jahre 1818, §. 26. „das Herzogthum Sachsen-Lauenburg genieße fort¬ während die landständische Verfassung, die ununterbrochen in demselben stattge¬ funden habe, und ihm durch besondre Staatsverträge auch für die Zukunft zu gesichert worden^ sei." Es ergibt sich demnach, daß noch heute die lauen- burgischen Landstände rechtlich im Besitze derselben Vorrechte sind, welche sie früher und nach obiger Auseinandersetzung auch noch in Folge des Recesses vom Jahre 1702 besessen haben, z. B. des Rechtes der Mitwirkung bei der Ordnung der Successionsverhältnisse. Nicht geringfügig erscheint nun von histo¬ rischem Standpunkte aus die eine oben berührte Differenz zwischen dem preußisch¬ dänischen Abtretungsvertrage und dem dänischen Besitznahmepatent, indem im erstem Lauenburg an den König von Dänemark abgetreten, im letztern von diesem für sich und seine Erben zum dänischen Thron in Besitz genommen > Aus Klüber, Staatsarchiv, Heft S. S. 27 f. Vergl. auch v. Meyer, Staatsacten, II.,S.31.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/36>, abgerufen am 24.07.2024.