Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.Wirkung oder Erlaubniß völlig ausschließt. Weil aber das Bedürfniß vor¬ In Nordamerika ist gleichfalls das Anmeldevcrsahren üblich. Allein es ist Wirkung oder Erlaubniß völlig ausschließt. Weil aber das Bedürfniß vor¬ In Nordamerika ist gleichfalls das Anmeldevcrsahren üblich. Allein es ist <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0137" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116603"/> <p xml:id="ID_387" prev="#ID_386"> Wirkung oder Erlaubniß völlig ausschließt. Weil aber das Bedürfniß vor¬<lb/> handen ist, so wird sein Patentbesitz für ihn zur lucrativsten Geldquelle. So<lb/> ist z. B. vor einigen Jahren bekanntlich das Project aufgetaucht, Wasser durch<lb/> Zerlegung in seine Bestandtheile zur Feuerung zu verwenden. Ein Amerikaner<lb/> hat, gestützt auf die Versuche mit einem kleinen Apparat, Patent darauf ge¬<lb/> nommen und zwar auf so breiter Basis, daß jedermann, der in dieser Rich¬<lb/> tung eine neue Erfindung macht, sie nicht verwerthen kann, ohne sich vorher<lb/> mit ihm abzufinden. Schon vor zwölf Jahren war das Patentwesen Gegen¬<lb/> stand der Verhandlungen im britischen Unterhause und erfuhr die heftigsten<lb/> Angriffe. Ricardo, der Director der großen Telegraphencompagnie — ein<lb/> Nachkomme des berühmten Nationalökonomen — berichtete damals, die ge¬<lb/> nannte Compagnie habe nicht weniger als die ungeheure Summe von<lb/> 200,000 Pfd. Se. aufwenden müssen, um alle die ganz nutzlosen Patente aus¬<lb/> zulaufen, welche neben dem ihrigen herliefen, diesem aber jede Entwickelung<lb/> abschnitten und zu ewigen Processen Veranlassung gegeben hätten. Aehnliche<lb/> Beispiele könnten noch in Menge beigebracht werden. Kurz, das Anmelde¬<lb/> verfahren eröffnet einem Schwindel Thüre und Thor, welcher der Entfaltung<lb/> der Technik höchst hinderlich ist. Diese Unzuträglichkeiten haben daher in Eng¬<lb/> land sowohl, wie in Frankreich schon öfters zu Reformen des Patentwesens<lb/> hingedrängt. In ersterem Land ward schon im Jahre 18S1 im Parlament<lb/> eine Bill für gänzliche Aufhebung des Patentschutzes eingebracht, erhielt jedoch<lb/> nicht die Majorität der Häuser. Im Jahre darauf erließ die Regierung eine<lb/> Verordnung, wonach ein Provocationsverfahren zur Prüfung der Neuheit einer<lb/> Erfindung mit sechsmonatlicher blos vorgängiger Negisirirung dem Puvlicum<lb/> Bürgschaft geben und dem Erfinder Conflicte ersparen sollte. Aber auch dieses<lb/> schwache Palliativmittel erwies sich völlig unzureichend. Das britische Gouver¬<lb/> nement setzte daher im Jahre 1862 eine Commission ein zur Revision der<lb/> Patentgesetzgebung. Diese hat das Princip der steigenden Scala, wie dasselbe<lb/> zuerst in Nordamerika, dann in Frankreich und Oestreich bei der Patenterthei¬<lb/> lung eingeführt ward, als den sichersten Schutz gegen die Nachtheile der jetzi¬<lb/> gen Methode der Patentgesctzgebung erklärt.</p><lb/> <p xml:id="ID_388" next="#ID_389"> In Nordamerika ist gleichfalls das Anmeldevcrsahren üblich. Allein es ist<lb/> in der Weise modificirt, daß eine Vorprüfung von Seiten des Patentoffice<lb/> stattfindet, und daß mit der Dauer des Patentes die Gebühren dafür steigen;<lb/> es findet demnach nicht einmalige, sondern jährliche, stets wachsende Zahlung<lb/> der Patentabgaben statt. Diese steigende Scala ist dem Fixum natürlich weit¬<lb/> aus vorzuziehen; es ist ihr ein Endziel gesetzt, wie recht und billig, über wel¬<lb/> ches hinaus der Patentschutz erlischt; in Frankreich ist das höchste Maß 15<lb/> Jahre, in Nordamerika 14 Jahre, in Oestreich ebenfalls 15 Jahre. In letzte¬<lb/> rem Staate beträgt die Gebühr für die ersten S Jahre je 10 Fi., für das</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0137]
Wirkung oder Erlaubniß völlig ausschließt. Weil aber das Bedürfniß vor¬
handen ist, so wird sein Patentbesitz für ihn zur lucrativsten Geldquelle. So
ist z. B. vor einigen Jahren bekanntlich das Project aufgetaucht, Wasser durch
Zerlegung in seine Bestandtheile zur Feuerung zu verwenden. Ein Amerikaner
hat, gestützt auf die Versuche mit einem kleinen Apparat, Patent darauf ge¬
nommen und zwar auf so breiter Basis, daß jedermann, der in dieser Rich¬
tung eine neue Erfindung macht, sie nicht verwerthen kann, ohne sich vorher
mit ihm abzufinden. Schon vor zwölf Jahren war das Patentwesen Gegen¬
stand der Verhandlungen im britischen Unterhause und erfuhr die heftigsten
Angriffe. Ricardo, der Director der großen Telegraphencompagnie — ein
Nachkomme des berühmten Nationalökonomen — berichtete damals, die ge¬
nannte Compagnie habe nicht weniger als die ungeheure Summe von
200,000 Pfd. Se. aufwenden müssen, um alle die ganz nutzlosen Patente aus¬
zulaufen, welche neben dem ihrigen herliefen, diesem aber jede Entwickelung
abschnitten und zu ewigen Processen Veranlassung gegeben hätten. Aehnliche
Beispiele könnten noch in Menge beigebracht werden. Kurz, das Anmelde¬
verfahren eröffnet einem Schwindel Thüre und Thor, welcher der Entfaltung
der Technik höchst hinderlich ist. Diese Unzuträglichkeiten haben daher in Eng¬
land sowohl, wie in Frankreich schon öfters zu Reformen des Patentwesens
hingedrängt. In ersterem Land ward schon im Jahre 18S1 im Parlament
eine Bill für gänzliche Aufhebung des Patentschutzes eingebracht, erhielt jedoch
nicht die Majorität der Häuser. Im Jahre darauf erließ die Regierung eine
Verordnung, wonach ein Provocationsverfahren zur Prüfung der Neuheit einer
Erfindung mit sechsmonatlicher blos vorgängiger Negisirirung dem Puvlicum
Bürgschaft geben und dem Erfinder Conflicte ersparen sollte. Aber auch dieses
schwache Palliativmittel erwies sich völlig unzureichend. Das britische Gouver¬
nement setzte daher im Jahre 1862 eine Commission ein zur Revision der
Patentgesetzgebung. Diese hat das Princip der steigenden Scala, wie dasselbe
zuerst in Nordamerika, dann in Frankreich und Oestreich bei der Patenterthei¬
lung eingeführt ward, als den sichersten Schutz gegen die Nachtheile der jetzi¬
gen Methode der Patentgesctzgebung erklärt.
In Nordamerika ist gleichfalls das Anmeldevcrsahren üblich. Allein es ist
in der Weise modificirt, daß eine Vorprüfung von Seiten des Patentoffice
stattfindet, und daß mit der Dauer des Patentes die Gebühren dafür steigen;
es findet demnach nicht einmalige, sondern jährliche, stets wachsende Zahlung
der Patentabgaben statt. Diese steigende Scala ist dem Fixum natürlich weit¬
aus vorzuziehen; es ist ihr ein Endziel gesetzt, wie recht und billig, über wel¬
ches hinaus der Patentschutz erlischt; in Frankreich ist das höchste Maß 15
Jahre, in Nordamerika 14 Jahre, in Oestreich ebenfalls 15 Jahre. In letzte¬
rem Staate beträgt die Gebühr für die ersten S Jahre je 10 Fi., für das
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |