Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.gab die kopcnhagner Regierung durch das Patent vom 30, März, der ent¬ Hannover und Oldenburg verlangten nun sofortiges Einschreiten des Bun¬ Was weiter geschehen, bedarf nnr kurzer Andeutung. Der Rumpfreichsrath gab die kopcnhagner Regierung durch das Patent vom 30, März, der ent¬ Hannover und Oldenburg verlangten nun sofortiges Einschreiten des Bun¬ Was weiter geschehen, bedarf nnr kurzer Andeutung. Der Rumpfreichsrath <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0509" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116437"/> <p xml:id="ID_1701" prev="#ID_1700"> gab die kopcnhagner Regierung durch das Patent vom 30, März, der ent¬<lb/> schiedensten Verletzung der Vereinbarungen von 1851 und 1882 und aller daraus<lb/> herzuleitenden Ansprüche noch einmal den Deutschen zu erkennen, wie gering<lb/> sie von ihnen denke. Holstein war durch diese Ordonnanz durchaus von Schles¬<lb/> wig geschieden. Ferner sollte für Holstein das 1866 vctroyirte Normalhudget<lb/> fortgelten, über dessen Verwendung aber der NumpsreichSrath. entscheiden. Das<lb/> holsteinische Contingent wurde durch das Patent aus der dänischen Armee ausge¬<lb/> schieden, blieb aber unter dänischen Offizieren und dem dänischen Kriegsminister,<lb/> und die Mahregel hatte überhaupt nur den Zweck, daß die Ausgaben für<lb/> diese Heeresabtheilung nicht mehr aus der Gesammtstaatökasse, sondern aus<lb/> der besondern Kasse Holsteins bestritten werden könnten, wodurch sich er¬<lb/> reichen ließ, mit den Einnahmen, welche in die Gesammtstaatskasse fliehen<lb/> sollten, die in dem Normalbudgct ausgeworfenen Ausgaben zu decken, ohne<lb/> den holsteinischen Ständen die Bewilligung anheim zu stellen. Die Einnahmen<lb/> aus den holsteinischen Domänen sollten nach wie vor im entschiedenen Wider¬<lb/> spruch mit den Vereinbarungen von 1851 und 1852, mit dem Verlangen der<lb/> Stände und den Forderungen des Bundes als Tribut des Herzogthums an<lb/> Dänemark entrichtet werden, dasselbe sollte mit den Zvlleinkünften der Fall<lb/> sein, und damit sollte das Provisorium ein Ende haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1702"> Hannover und Oldenburg verlangten nun sofortiges Einschreiten des Bun¬<lb/> des, jenes, indem es den Inhalt der Zusicherungen Dänemarks von 1851 und<lb/> 1852 als Zweck hinstellte, dieses, indem es die Bundesversammlung zu der<lb/> Erklärung aufforderte, dah sie das Verfahren des kopenhagener Cabinets als<lb/> Bruch jener Vereinbarungen ansehe, die damals von ihr gemachten Zugeständ¬<lb/> nisse widerrufe und die im Artikel 3 des berliner Friedens gewahrten alten<lb/> Rechte als wieder in Kraft getreten betrachte, Die Bundesversammlung be¬<lb/> schloß am 9. Juli, die dänische Regierung aufzufordern, daß sie das Patent<lb/> vom 30. März aufhebe und den Gesammtstaat entweder nach den Vereinbarungen<lb/> der Jahre 1851 und 1862 oder nach den Vcrnnttelmigsvorscblägen Nussclls<lb/> ordne. Baden, Oldenburg und die thüringischen Kleinstaaten protestirten ver¬<lb/> geblich dagegen. Dänemark lehnte die verlangte Aufhebung des Märzpatents<lb/> am 27, August ab, und so blieb der Bundesversammlung nichts übrig, als die<lb/> endliche Ausführung des am 12. August 1858 — also vor fünf vollen Jahren<lb/> >— eingeleiteten bundesrcchtlicben Verfahrens, d, h. die Execution.</p><lb/> <p xml:id="ID_1703" next="#ID_1704"> Was weiter geschehen, bedarf nnr kurzer Andeutung. Der Rumpfreichsrath<lb/> beschloß rasch eine gemeinsame V/rfassuug für Dänemark und Schleswig, welche<lb/> das letztere dem ersteren factisch incorvorirte. Das Exccutionsverfahren da¬<lb/> gegen entwickelte sich mit correcter Langsamkeit. Der König von Dänemark<lb/> war eben im Begriff, den gedachten Entwurf einer neuen Verfassung durch<lb/> seine Unterschrift zum Gesetz zu erheben, als er plötzlich starb. Sein</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0509]
gab die kopcnhagner Regierung durch das Patent vom 30, März, der ent¬
schiedensten Verletzung der Vereinbarungen von 1851 und 1882 und aller daraus
herzuleitenden Ansprüche noch einmal den Deutschen zu erkennen, wie gering
sie von ihnen denke. Holstein war durch diese Ordonnanz durchaus von Schles¬
wig geschieden. Ferner sollte für Holstein das 1866 vctroyirte Normalhudget
fortgelten, über dessen Verwendung aber der NumpsreichSrath. entscheiden. Das
holsteinische Contingent wurde durch das Patent aus der dänischen Armee ausge¬
schieden, blieb aber unter dänischen Offizieren und dem dänischen Kriegsminister,
und die Mahregel hatte überhaupt nur den Zweck, daß die Ausgaben für
diese Heeresabtheilung nicht mehr aus der Gesammtstaatökasse, sondern aus
der besondern Kasse Holsteins bestritten werden könnten, wodurch sich er¬
reichen ließ, mit den Einnahmen, welche in die Gesammtstaatskasse fliehen
sollten, die in dem Normalbudgct ausgeworfenen Ausgaben zu decken, ohne
den holsteinischen Ständen die Bewilligung anheim zu stellen. Die Einnahmen
aus den holsteinischen Domänen sollten nach wie vor im entschiedenen Wider¬
spruch mit den Vereinbarungen von 1851 und 1852, mit dem Verlangen der
Stände und den Forderungen des Bundes als Tribut des Herzogthums an
Dänemark entrichtet werden, dasselbe sollte mit den Zvlleinkünften der Fall
sein, und damit sollte das Provisorium ein Ende haben.
Hannover und Oldenburg verlangten nun sofortiges Einschreiten des Bun¬
des, jenes, indem es den Inhalt der Zusicherungen Dänemarks von 1851 und
1852 als Zweck hinstellte, dieses, indem es die Bundesversammlung zu der
Erklärung aufforderte, dah sie das Verfahren des kopenhagener Cabinets als
Bruch jener Vereinbarungen ansehe, die damals von ihr gemachten Zugeständ¬
nisse widerrufe und die im Artikel 3 des berliner Friedens gewahrten alten
Rechte als wieder in Kraft getreten betrachte, Die Bundesversammlung be¬
schloß am 9. Juli, die dänische Regierung aufzufordern, daß sie das Patent
vom 30. März aufhebe und den Gesammtstaat entweder nach den Vereinbarungen
der Jahre 1851 und 1862 oder nach den Vcrnnttelmigsvorscblägen Nussclls
ordne. Baden, Oldenburg und die thüringischen Kleinstaaten protestirten ver¬
geblich dagegen. Dänemark lehnte die verlangte Aufhebung des Märzpatents
am 27, August ab, und so blieb der Bundesversammlung nichts übrig, als die
endliche Ausführung des am 12. August 1858 — also vor fünf vollen Jahren
>— eingeleiteten bundesrcchtlicben Verfahrens, d, h. die Execution.
Was weiter geschehen, bedarf nnr kurzer Andeutung. Der Rumpfreichsrath
beschloß rasch eine gemeinsame V/rfassuug für Dänemark und Schleswig, welche
das letztere dem ersteren factisch incorvorirte. Das Exccutionsverfahren da¬
gegen entwickelte sich mit correcter Langsamkeit. Der König von Dänemark
war eben im Begriff, den gedachten Entwurf einer neuen Verfassung durch
seine Unterschrift zum Gesetz zu erheben, als er plötzlich starb. Sein
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