Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. II. Band.Handels bildeten, -- und die Schweiz, der Nachbarstaat, dessen Existenz aufs Abstrahire man bei diesen Betrachtungen von den gewissermaßen ideellen Zur genauen Würdigung der ersteren müssen wir einen Blick auf die Die ganze westliche Grenze Savoyens wird durch die französischen Depar. In Anerkennung dieser localen Verhältnisse bestimmt,die Wiener Schlußakte Handels bildeten, — und die Schweiz, der Nachbarstaat, dessen Existenz aufs Abstrahire man bei diesen Betrachtungen von den gewissermaßen ideellen Zur genauen Würdigung der ersteren müssen wir einen Blick auf die Die ganze westliche Grenze Savoyens wird durch die französischen Depar. In Anerkennung dieser localen Verhältnisse bestimmt,die Wiener Schlußakte <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0256" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/114036"/> <p xml:id="ID_739" prev="#ID_738"> Handels bildeten, — und die Schweiz, der Nachbarstaat, dessen Existenz aufs<lb/> Innigste mit dem früheren Bestände Savoyens verknüpft war.</p><lb/> <p xml:id="ID_740"> Abstrahire man bei diesen Betrachtungen von den gewissermaßen ideellen<lb/> Gesichtspunkten und hält sich lediglich an die materiellen Seiten, — übergeht<lb/> man daher eine Prüfung und Vergleichung der Verfassungen und Verwal¬<lb/> tungen Frankreichs und der Schweiz, und kümmert sich nicht darum, ob ganz<lb/> Savoyen oder ein Theil desselben im Anschluß an die republikanische Schweiz<lb/> freier und glücklicher sich würde entwickeln können, als in der Eigenschaft eines<lb/> Departements des imperialistischen Frankreich, — dann theilt sich die Unter¬<lb/> suchung in zwei hauptsächliche Erwägungen: eine staatsrechtliche und eine der<lb/> materiellen Interessen.</p><lb/> <p xml:id="ID_741"> Zur genauen Würdigung der ersteren müssen wir einen Blick auf die<lb/> Karte werfen.</p><lb/> <p xml:id="ID_742"> Die ganze westliche Grenze Savoyens wird durch die französischen Depar.<lb/> leinenes Ain und Jsore gebildet, von denen es durch die Rhone, außerdem<lb/> durch Gebirgszüge geschieden ist. Nördlich grenzt der Eanton Genf und der<lb/> Genfer See; im Osten und Süden zieht sich die Grenze auf dem Rücken der<lb/> hohen Alpenkette hin, die nach Osten zu einem Drittel in den Eanton Wallis,<lb/> zu zwei Drittel nach Piemont sich abdacht. Nach Wallis führen durch das Eha-<lb/> mounylhal die beiden Straßen über den Col de Balme und über die Töte noire,<lb/> und an der östlichen Spitze des Genfer See's die bequeme Einmündung in das<lb/> Rhonethal, mit den beiden Eisenbahnen und mit der directen Verbindung der<lb/> Simplonstraße. Nach Piemont führt wesentlich nur die Straße über den Mont<lb/> Cenis, daneben der Eommunalweg über den Mont Genövre und der Fußsteig<lb/> über den Col de Seigne in die Alloe blanche und das Avstathal. — Der erste<lb/> Blick zeigt demnach, daß der nördliche Theil Savoyens. oder die beiden Pro¬<lb/> vinzen Chablais und Faucigny von der größten militärischen Wichtigkeit sind,<lb/> da ihr Besitz die freie Disposition über den Genfer See und über das Nhonc-<lb/> thal gewährt und somit die Schweiz von allen Seiten dem Angriffe des Fein¬<lb/> des offen legt.</p><lb/> <p xml:id="ID_743" next="#ID_744"> In Anerkennung dieser localen Verhältnisse bestimmt,die Wiener Schlußakte<lb/> vom 9. Juni 1815 in ihrem Art. 92 Folgendes: I^Sö., xroviuess Ap VKadKüs<lb/> et ein l^uoig'no, vt Wut 1o torritoiro alm 5mvoio im mora et'vgino, ÄvMr-<lb/> toimvt 5, 8. N. Jo I!ol cis LaröaiMe, Krone partis no l-r, nvntruUt6 av 1s.<lb/> Luisso, tollo ein'vllo ost roeonnuo et g^i-nulle ptrr los nuisstrneos. —<lb/> oonsocinoneo, tonlos los lois, <imo los puisss.roof voisiuos alö ig. Luisso so<lb/> trouvoront on ot^t ä'lrostilito ouverte; on innninonto, los trounos alö 3. N.<lb/> I<z Koi as Saräaißne ^ni pourraient so trnuvor 6ans eos nrovinoos. so re-<lb/> tiroront, ot pourront g. vol ollot vassor Mr 1o Valiris, si eola cloviont no-<lb/> eessairv; »neunos mrtros trouvos armoos et'g.ueuno autrs vuiLsavoo no</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0256]
Handels bildeten, — und die Schweiz, der Nachbarstaat, dessen Existenz aufs
Innigste mit dem früheren Bestände Savoyens verknüpft war.
Abstrahire man bei diesen Betrachtungen von den gewissermaßen ideellen
Gesichtspunkten und hält sich lediglich an die materiellen Seiten, — übergeht
man daher eine Prüfung und Vergleichung der Verfassungen und Verwal¬
tungen Frankreichs und der Schweiz, und kümmert sich nicht darum, ob ganz
Savoyen oder ein Theil desselben im Anschluß an die republikanische Schweiz
freier und glücklicher sich würde entwickeln können, als in der Eigenschaft eines
Departements des imperialistischen Frankreich, — dann theilt sich die Unter¬
suchung in zwei hauptsächliche Erwägungen: eine staatsrechtliche und eine der
materiellen Interessen.
Zur genauen Würdigung der ersteren müssen wir einen Blick auf die
Karte werfen.
Die ganze westliche Grenze Savoyens wird durch die französischen Depar.
leinenes Ain und Jsore gebildet, von denen es durch die Rhone, außerdem
durch Gebirgszüge geschieden ist. Nördlich grenzt der Eanton Genf und der
Genfer See; im Osten und Süden zieht sich die Grenze auf dem Rücken der
hohen Alpenkette hin, die nach Osten zu einem Drittel in den Eanton Wallis,
zu zwei Drittel nach Piemont sich abdacht. Nach Wallis führen durch das Eha-
mounylhal die beiden Straßen über den Col de Balme und über die Töte noire,
und an der östlichen Spitze des Genfer See's die bequeme Einmündung in das
Rhonethal, mit den beiden Eisenbahnen und mit der directen Verbindung der
Simplonstraße. Nach Piemont führt wesentlich nur die Straße über den Mont
Cenis, daneben der Eommunalweg über den Mont Genövre und der Fußsteig
über den Col de Seigne in die Alloe blanche und das Avstathal. — Der erste
Blick zeigt demnach, daß der nördliche Theil Savoyens. oder die beiden Pro¬
vinzen Chablais und Faucigny von der größten militärischen Wichtigkeit sind,
da ihr Besitz die freie Disposition über den Genfer See und über das Nhonc-
thal gewährt und somit die Schweiz von allen Seiten dem Angriffe des Fein¬
des offen legt.
In Anerkennung dieser localen Verhältnisse bestimmt,die Wiener Schlußakte
vom 9. Juni 1815 in ihrem Art. 92 Folgendes: I^Sö., xroviuess Ap VKadKüs
et ein l^uoig'no, vt Wut 1o torritoiro alm 5mvoio im mora et'vgino, ÄvMr-
toimvt 5, 8. N. Jo I!ol cis LaröaiMe, Krone partis no l-r, nvntruUt6 av 1s.
Luisso, tollo ein'vllo ost roeonnuo et g^i-nulle ptrr los nuisstrneos. —
oonsocinoneo, tonlos los lois, <imo los puisss.roof voisiuos alö ig. Luisso so
trouvoront on ot^t ä'lrostilito ouverte; on innninonto, los trounos alö 3. N.
I<z Koi as Saräaißne ^ni pourraient so trnuvor 6ans eos nrovinoos. so re-
tiroront, ot pourront g. vol ollot vassor Mr 1o Valiris, si eola cloviont no-
eessairv; »neunos mrtros trouvos armoos et'g.ueuno autrs vuiLsavoo no
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |