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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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Gesellschaft nach Art. 251 und 257 eine das Verhältniß einer Handelsgesell¬
schaft andeutende Firma gradez" verboten, auch ein auf die Association be¬
züglicher Eintrag in das Handelsregister nicht gestattet ist. umgekehrt die
Firma der Commanditgesellschaft zwar ebenfalls nicht die Namen des oder
der Commandilisten enthalten darf (Art. 1K8). wohl aber außer dem Namen
des persönlich haftenden Gesellschafters gleichzeitig einen das Verhältniß einer
Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten muß. und daß bei der Anmeldung
in das Handelsregister (nach Art. 151) außer den Namen der persönlich haf¬
tenden Gesellschafter zugleich die Namen und Vermögenseinlagen der einzelnen
Commandilisten angegeben werden sollen. Was dagegen die rechtlichen Ver¬
hältnisse der stillen Gesellschafter und Commanditisten zu den persönlich haf¬
tenden Gesellschaftern und Dritten gegenüber, sowie die rechtliche Natur ihrer
Vermögenseinlagen betrifft, so ergibt sich aus den Bestimmungen des Han¬
delsgesetzbuchs die wichtige Unterscheidung, daß der Commanditgesellschaft
gleich der offenen eine selbständige Persönlichkeit zukommt, vermöge deren
sie unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen. Eigenthum und andere ding¬
liche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und ver¬
klagt werden kann, sowie daß die Einlagen der Commanditisten einen Theil
des Gesellschaftsvermögens bilden, daß dagegen umgekehrt die stille Gesell¬
schaft ein derartiges von dem Vermögen des Geschäftsinhabers getrenntes
Vermögen nicht besitzt vielmehr der Einlagebetrag des stillen Gesellschafters
in jeder Beziehung in das volle Eigenthum des Geschäftsinhabers übergeht.
Hieraus ergibt sich sodann die weitere Folgerung, daß, während der Commcm-
ditist bezüglich seiner Einlage, da dieselbe einen Theil des Gesellschaftsver¬
mögens bildet, einerseits gegen alle etwaigen Ansprüche der Privatgläubiger
des Komplementärs vollkommen gesichert ist, andrerseits aber auch nach Höhe
dieser Einlage für die Gesellschaftsschulden unbedingt haftet, umgekehrt der
stille Gesellschafter nach beiden Seiten hin anders gestellt ist: da seine Ein¬
lage Eigenthum des Geschäftsinhabers wird, so hat er im Falle des Con-
curses des letzteren natürlich auch kein Recht, eine Sonderung der Geschäfts-
von den Privatgläubigern, oder des Handels- von dem übrigen Vermögen und
seine prioritätische Befriedigung ans diesem letzteren zu beanspruchen, anderer¬
seits aber ist er insofern wieder besser als der Commanditist gestellt, als er
vermöge seines persönlichen Forderungsrechtes an den Geschäftsinhaber be¬
züglich seiner Einlage nach Art. 258 auch den Handelsgläubigern gegenüber
nicht als Gesellschafter angesehen wird, sondern gleich denselben we^en seiner
Einlage, insoweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am
Verluste übersteigt, mit beim Concurse liquidiren darf. Im Uebrigen haben
beide, der Commanditist und der stille Gesellschafter, unter Anderem miteinander
gemein, daß sie nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage, beziehentlich


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Gesellschaft nach Art. 251 und 257 eine das Verhältniß einer Handelsgesell¬
schaft andeutende Firma gradez» verboten, auch ein auf die Association be¬
züglicher Eintrag in das Handelsregister nicht gestattet ist. umgekehrt die
Firma der Commanditgesellschaft zwar ebenfalls nicht die Namen des oder
der Commandilisten enthalten darf (Art. 1K8). wohl aber außer dem Namen
des persönlich haftenden Gesellschafters gleichzeitig einen das Verhältniß einer
Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten muß. und daß bei der Anmeldung
in das Handelsregister (nach Art. 151) außer den Namen der persönlich haf¬
tenden Gesellschafter zugleich die Namen und Vermögenseinlagen der einzelnen
Commandilisten angegeben werden sollen. Was dagegen die rechtlichen Ver¬
hältnisse der stillen Gesellschafter und Commanditisten zu den persönlich haf¬
tenden Gesellschaftern und Dritten gegenüber, sowie die rechtliche Natur ihrer
Vermögenseinlagen betrifft, so ergibt sich aus den Bestimmungen des Han¬
delsgesetzbuchs die wichtige Unterscheidung, daß der Commanditgesellschaft
gleich der offenen eine selbständige Persönlichkeit zukommt, vermöge deren
sie unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen. Eigenthum und andere ding¬
liche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und ver¬
klagt werden kann, sowie daß die Einlagen der Commanditisten einen Theil
des Gesellschaftsvermögens bilden, daß dagegen umgekehrt die stille Gesell¬
schaft ein derartiges von dem Vermögen des Geschäftsinhabers getrenntes
Vermögen nicht besitzt vielmehr der Einlagebetrag des stillen Gesellschafters
in jeder Beziehung in das volle Eigenthum des Geschäftsinhabers übergeht.
Hieraus ergibt sich sodann die weitere Folgerung, daß, während der Commcm-
ditist bezüglich seiner Einlage, da dieselbe einen Theil des Gesellschaftsver¬
mögens bildet, einerseits gegen alle etwaigen Ansprüche der Privatgläubiger
des Komplementärs vollkommen gesichert ist, andrerseits aber auch nach Höhe
dieser Einlage für die Gesellschaftsschulden unbedingt haftet, umgekehrt der
stille Gesellschafter nach beiden Seiten hin anders gestellt ist: da seine Ein¬
lage Eigenthum des Geschäftsinhabers wird, so hat er im Falle des Con-
curses des letzteren natürlich auch kein Recht, eine Sonderung der Geschäfts-
von den Privatgläubigern, oder des Handels- von dem übrigen Vermögen und
seine prioritätische Befriedigung ans diesem letzteren zu beanspruchen, anderer¬
seits aber ist er insofern wieder besser als der Commanditist gestellt, als er
vermöge seines persönlichen Forderungsrechtes an den Geschäftsinhaber be¬
züglich seiner Einlage nach Art. 258 auch den Handelsgläubigern gegenüber
nicht als Gesellschafter angesehen wird, sondern gleich denselben we^en seiner
Einlage, insoweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am
Verluste übersteigt, mit beim Concurse liquidiren darf. Im Uebrigen haben
beide, der Commanditist und der stille Gesellschafter, unter Anderem miteinander
gemein, daß sie nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage, beziehentlich


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[0299] Gesellschaft nach Art. 251 und 257 eine das Verhältniß einer Handelsgesell¬ schaft andeutende Firma gradez» verboten, auch ein auf die Association be¬ züglicher Eintrag in das Handelsregister nicht gestattet ist. umgekehrt die Firma der Commanditgesellschaft zwar ebenfalls nicht die Namen des oder der Commandilisten enthalten darf (Art. 1K8). wohl aber außer dem Namen des persönlich haftenden Gesellschafters gleichzeitig einen das Verhältniß einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten muß. und daß bei der Anmeldung in das Handelsregister (nach Art. 151) außer den Namen der persönlich haf¬ tenden Gesellschafter zugleich die Namen und Vermögenseinlagen der einzelnen Commandilisten angegeben werden sollen. Was dagegen die rechtlichen Ver¬ hältnisse der stillen Gesellschafter und Commanditisten zu den persönlich haf¬ tenden Gesellschaftern und Dritten gegenüber, sowie die rechtliche Natur ihrer Vermögenseinlagen betrifft, so ergibt sich aus den Bestimmungen des Han¬ delsgesetzbuchs die wichtige Unterscheidung, daß der Commanditgesellschaft gleich der offenen eine selbständige Persönlichkeit zukommt, vermöge deren sie unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen. Eigenthum und andere ding¬ liche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und ver¬ klagt werden kann, sowie daß die Einlagen der Commanditisten einen Theil des Gesellschaftsvermögens bilden, daß dagegen umgekehrt die stille Gesell¬ schaft ein derartiges von dem Vermögen des Geschäftsinhabers getrenntes Vermögen nicht besitzt vielmehr der Einlagebetrag des stillen Gesellschafters in jeder Beziehung in das volle Eigenthum des Geschäftsinhabers übergeht. Hieraus ergibt sich sodann die weitere Folgerung, daß, während der Commcm- ditist bezüglich seiner Einlage, da dieselbe einen Theil des Gesellschaftsver¬ mögens bildet, einerseits gegen alle etwaigen Ansprüche der Privatgläubiger des Komplementärs vollkommen gesichert ist, andrerseits aber auch nach Höhe dieser Einlage für die Gesellschaftsschulden unbedingt haftet, umgekehrt der stille Gesellschafter nach beiden Seiten hin anders gestellt ist: da seine Ein¬ lage Eigenthum des Geschäftsinhabers wird, so hat er im Falle des Con- curses des letzteren natürlich auch kein Recht, eine Sonderung der Geschäfts- von den Privatgläubigern, oder des Handels- von dem übrigen Vermögen und seine prioritätische Befriedigung ans diesem letzteren zu beanspruchen, anderer¬ seits aber ist er insofern wieder besser als der Commanditist gestellt, als er vermöge seines persönlichen Forderungsrechtes an den Geschäftsinhaber be¬ züglich seiner Einlage nach Art. 258 auch den Handelsgläubigern gegenüber nicht als Gesellschafter angesehen wird, sondern gleich denselben we^en seiner Einlage, insoweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, mit beim Concurse liquidiren darf. Im Uebrigen haben beide, der Commanditist und der stille Gesellschafter, unter Anderem miteinander gemein, daß sie nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage, beziehentlich 37*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/299>, abgerufen am 28.12.2024.