Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.mit dem versprochenen Betrage für die Gesellschaftsschulden haften, daß es Eine besondere Art der Commanditgesellschaften bildet die Commandit- mit dem versprochenen Betrage für die Gesellschaftsschulden haften, daß es Eine besondere Art der Commanditgesellschaften bildet die Commandit- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0300" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/113542"/> <p xml:id="ID_905" prev="#ID_904"> mit dem versprochenen Betrage für die Gesellschaftsschulden haften, daß es<lb/> zur Giltigkeit des Gesellschaftsvertrages weder im einen noch im anderen<lb/> Falle der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten bedarf und daß<lb/> der Tod des Einen oder des Anderen an sich nicht die Auflösung der Ge¬<lb/> sellschaft zur Folge hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_906" next="#ID_907"> Eine besondere Art der Commanditgesellschaften bildet die Commandit-<lb/> gesellschaft auf Actien, deren gesetzliche Regulirung durch die Nürnberger Con-<lb/> ferenz umsomehr mit Dank anzuerkennen ist, als es bisher an einer eingehen¬<lb/> den Gesetzgebung in dieser Beziehung fehlte, gleichwohl aber diese Art der Ge¬<lb/> sellschaftsformation durch das praktische Bedürfniß hervorgerufen und be¬<lb/> reits hier und da in das Leben getreten war. Die. Kommanditgesellschaft<lb/> auf Actien hat begriffsmäßig das Eigenthümliche, daß das gesammte Ge-<lb/> sellschastscapital (nicht blos die Einlagen der stillen Gesellschafter) in Actien<lb/> zerlegt ist, was bei der dadurch den stillen Gesellschaftern gegebenen Mög¬<lb/> lichkeit, ihre Rechte an das vermögen der Gesellschaft mittelst Begehung ihrer Ac¬<lb/> tien ohne weitere Beschränkungen an Dritte zu übertragen, nicht nur im Interesse<lb/> des Verkehrs als ein erheblicher Fortschritt gegen die eigentliche Kommanditge¬<lb/> sellschaft zu betrachten ist, sondern sich auch speciell in Bezug aus die Commandi-<lb/> tisten durch die Erwägung rechtfertigt, daß es für den Dritten, welchem<lb/> der Commanditist in allen Fällen doch nur mit seiner Einlage haftet, gleich-<lb/> giltig sein kann, in welcher Form diese Einlage geleistet worden ist. Der<lb/> preußische Entwurf hatte denn auch, von diesem Gesichtspunkte aus¬<lb/> gehend, die Zerlegung des gesummten Gesellschaftscapilals, also auch<lb/> der Capitalantheile der verantwortlichen Gesellschafter, in Actien gestattet<lb/> und den mannigfachen im Interesse eines soliden Geschäftsbetriebes hiergegen<lb/> angeregten Bedenken durch strengere Form- und Controlvorschristen, sowie<lb/> durch das unbedingte Beibot der Ausstellung von Actien an xvrteur abzuhelfen<lb/> gesucht. Die Conferenz trat jedoch dem Entwürfe in diesem Punkte nicht bei,<lb/> sondern beschränkte, unter gleichzeitiger Beibehaltung der sonstigen in dem<lb/> Entwürfe vorgeschlagenen Sicherheitsmaßregein, die Zerlegung der Capital-<lb/> antheile in Actien ausschließlich auf diejenigen der stillen Gesellschafter (Art.<lb/> 173), wogegen die Ausgabe von Actien aus die gesellschaftlichen Capitalan¬<lb/> theile der persönlich haftenden Gesellschafter in Art. 18t gradezu verboten<lb/> und überdies angeordnet wurde, daß auch diese den gedachten Gesellschaftern<lb/> zustehenden Capitalanthelle von denselben, solange sie in diesem ihrem Rechts¬<lb/> verhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werde» dürfen. Es läßt sich<lb/> nicht verkennen, daß durch diese Bestimmungen gewissen finanziellen Opera¬<lb/> tionen, zu denen sich sonst die verantwortlichen Gesellschafter nur zu leicht<lb/> verlocken lassen könnten, am wirksamsten vorgebeugt ist. Denselben Zweck<lb/> der größeren Solidität des Verkehrs verfolgt auch die Bestimmung des Art.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0300]
mit dem versprochenen Betrage für die Gesellschaftsschulden haften, daß es
zur Giltigkeit des Gesellschaftsvertrages weder im einen noch im anderen
Falle der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten bedarf und daß
der Tod des Einen oder des Anderen an sich nicht die Auflösung der Ge¬
sellschaft zur Folge hat.
Eine besondere Art der Commanditgesellschaften bildet die Commandit-
gesellschaft auf Actien, deren gesetzliche Regulirung durch die Nürnberger Con-
ferenz umsomehr mit Dank anzuerkennen ist, als es bisher an einer eingehen¬
den Gesetzgebung in dieser Beziehung fehlte, gleichwohl aber diese Art der Ge¬
sellschaftsformation durch das praktische Bedürfniß hervorgerufen und be¬
reits hier und da in das Leben getreten war. Die. Kommanditgesellschaft
auf Actien hat begriffsmäßig das Eigenthümliche, daß das gesammte Ge-
sellschastscapital (nicht blos die Einlagen der stillen Gesellschafter) in Actien
zerlegt ist, was bei der dadurch den stillen Gesellschaftern gegebenen Mög¬
lichkeit, ihre Rechte an das vermögen der Gesellschaft mittelst Begehung ihrer Ac¬
tien ohne weitere Beschränkungen an Dritte zu übertragen, nicht nur im Interesse
des Verkehrs als ein erheblicher Fortschritt gegen die eigentliche Kommanditge¬
sellschaft zu betrachten ist, sondern sich auch speciell in Bezug aus die Commandi-
tisten durch die Erwägung rechtfertigt, daß es für den Dritten, welchem
der Commanditist in allen Fällen doch nur mit seiner Einlage haftet, gleich-
giltig sein kann, in welcher Form diese Einlage geleistet worden ist. Der
preußische Entwurf hatte denn auch, von diesem Gesichtspunkte aus¬
gehend, die Zerlegung des gesummten Gesellschaftscapilals, also auch
der Capitalantheile der verantwortlichen Gesellschafter, in Actien gestattet
und den mannigfachen im Interesse eines soliden Geschäftsbetriebes hiergegen
angeregten Bedenken durch strengere Form- und Controlvorschristen, sowie
durch das unbedingte Beibot der Ausstellung von Actien an xvrteur abzuhelfen
gesucht. Die Conferenz trat jedoch dem Entwürfe in diesem Punkte nicht bei,
sondern beschränkte, unter gleichzeitiger Beibehaltung der sonstigen in dem
Entwürfe vorgeschlagenen Sicherheitsmaßregein, die Zerlegung der Capital-
antheile in Actien ausschließlich auf diejenigen der stillen Gesellschafter (Art.
173), wogegen die Ausgabe von Actien aus die gesellschaftlichen Capitalan¬
theile der persönlich haftenden Gesellschafter in Art. 18t gradezu verboten
und überdies angeordnet wurde, daß auch diese den gedachten Gesellschaftern
zustehenden Capitalanthelle von denselben, solange sie in diesem ihrem Rechts¬
verhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werde» dürfen. Es läßt sich
nicht verkennen, daß durch diese Bestimmungen gewissen finanziellen Opera¬
tionen, zu denen sich sonst die verantwortlichen Gesellschafter nur zu leicht
verlocken lassen könnten, am wirksamsten vorgebeugt ist. Denselben Zweck
der größeren Solidität des Verkehrs verfolgt auch die Bestimmung des Art.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |