Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.dessen Privatgläubiger vornehmen können; der betreffende Gesellschafter ist Noch eingreifender wird das bisherige Recht in Bezug auf zwei andere dessen Privatgläubiger vornehmen können; der betreffende Gesellschafter ist Noch eingreifender wird das bisherige Recht in Bezug auf zwei andere <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0298" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/113540"/> <p xml:id="ID_902" prev="#ID_901"> dessen Privatgläubiger vornehmen können; der betreffende Gesellschafter ist<lb/> dann natürlich als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. Endlich<lb/> ist in Art. 146 die höchst vernünftige Bestimmung getroffen worden, daß.<lb/> während bisher die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen<lb/> die Gesellschaft gleich allen übrigen Klagen erst in der für Klagen überhaupt<lb/> vorgeschriebenen Verjährungszeit, in Sachsen z. B. erst in öl Jahren, 6 Wochen,<lb/> 3 Tagen verjährten, in Zukunft derartige Klagen bereits in 5 Jahren nach<lb/> Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters oder<lb/> seiner Ausschließung aus der Gesellschaft verjähren sollen, womit unzweifel¬<lb/> haft einem längstgefühlten und höchst berechtigten Wunsche der Handelswel)<lb/> entsprochen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_903" next="#ID_904"> Noch eingreifender wird das bisherige Recht in Bezug auf zwei andere<lb/> Arten der Handelsgesellschaften, nämlich die Commandit- und die stille Ge¬<lb/> sellschaft geändert. Während nämlich einerseits nach gemeinem deutschen<lb/> Rechte beide Gesellschaftsarten überhaupt durchaus identisch sind und andrer¬<lb/> seits, im Gegensatze zum rheinischen .Rechte, die stille oder Commanditge-<lb/> sellschaft des gemeinen deutschen Rechtes den Charakter einer Handelsgesell¬<lb/> schaft nur nach innen d. h. ini Verhältniß der Gesellschafter zu einander an<lb/> sich trügt, dagegen Dritten gegenüber gar keine Gesellschaft bildet, hat man -<lb/> sich im Handelsgesetzbuch dafür entschieden, die Lehre von der stillen und<lb/> Cvmmanditgesellschaft nach beiden Seiten hin in der Weise zu reformiren,<lb/> daß beide Gesellschaften von nun an streng getrennt erscheinen und zwar so,<lb/> daß die stille Gesellschaft des Handelsgesetzbuchs der stillen Gesellschaft des<lb/> gemeinen Rechtes entspricht, dagegen die Cvmmanditgesellschaft des Handels¬<lb/> gesetzbuchs dem französischen Rechte nachgebildet ist. Das Charakteristische<lb/> der stillen Gesellschaft liegt demnach darin, daß die Betheiligung des einen,<lb/> nämlich des s. g. stillen Gesellschafters Mit einer Vermögenseinlage an dem<lb/> von einem Andern unter seiner Firma betriebenen Handelsgeschäfte zunächst<lb/> und in sofern die geschehene Association nach außen hin gar nicht als solche<lb/> auftreten soll, nur zwischen den beiden Contrahenten rechtliche Wirkung her¬<lb/> vorbringt, wogegen die Commauditgesellschast umgekehrt gerade den Zweck<lb/> hat. nach außen hin, dem Publicum gegenüber, öffentlich zu constatiren, daß<lb/> außer dem Vermögen des gcschäftsführenden Gesellschafters, des s. g. Com-<lb/> plementars, auch die Vermögenseinlagen der andern Gesellschafter, der s. g.<lb/> Commcmditisten für die Schulden der Gesellschaft haften. Dem entsprechend<lb/> mußten denn auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Firmirung<lb/> und den Eintrag in das Handelsregister sowie über die rechtliche Natur der<lb/> Vermögenseinlage» des stillen Gesellschafters, beziehentlich des Commanditisten.<lb/> bei beiden Gesellschaften verschieden ausfallen. Wir müssen uns bezüglich<lb/> der ersteren darauf beschränken hervorzuheben, daß, während bei der stillen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0298]
dessen Privatgläubiger vornehmen können; der betreffende Gesellschafter ist
dann natürlich als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. Endlich
ist in Art. 146 die höchst vernünftige Bestimmung getroffen worden, daß.
während bisher die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen
die Gesellschaft gleich allen übrigen Klagen erst in der für Klagen überhaupt
vorgeschriebenen Verjährungszeit, in Sachsen z. B. erst in öl Jahren, 6 Wochen,
3 Tagen verjährten, in Zukunft derartige Klagen bereits in 5 Jahren nach
Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters oder
seiner Ausschließung aus der Gesellschaft verjähren sollen, womit unzweifel¬
haft einem längstgefühlten und höchst berechtigten Wunsche der Handelswel)
entsprochen ist.
Noch eingreifender wird das bisherige Recht in Bezug auf zwei andere
Arten der Handelsgesellschaften, nämlich die Commandit- und die stille Ge¬
sellschaft geändert. Während nämlich einerseits nach gemeinem deutschen
Rechte beide Gesellschaftsarten überhaupt durchaus identisch sind und andrer¬
seits, im Gegensatze zum rheinischen .Rechte, die stille oder Commanditge-
sellschaft des gemeinen deutschen Rechtes den Charakter einer Handelsgesell¬
schaft nur nach innen d. h. ini Verhältniß der Gesellschafter zu einander an
sich trügt, dagegen Dritten gegenüber gar keine Gesellschaft bildet, hat man -
sich im Handelsgesetzbuch dafür entschieden, die Lehre von der stillen und
Cvmmanditgesellschaft nach beiden Seiten hin in der Weise zu reformiren,
daß beide Gesellschaften von nun an streng getrennt erscheinen und zwar so,
daß die stille Gesellschaft des Handelsgesetzbuchs der stillen Gesellschaft des
gemeinen Rechtes entspricht, dagegen die Cvmmanditgesellschaft des Handels¬
gesetzbuchs dem französischen Rechte nachgebildet ist. Das Charakteristische
der stillen Gesellschaft liegt demnach darin, daß die Betheiligung des einen,
nämlich des s. g. stillen Gesellschafters Mit einer Vermögenseinlage an dem
von einem Andern unter seiner Firma betriebenen Handelsgeschäfte zunächst
und in sofern die geschehene Association nach außen hin gar nicht als solche
auftreten soll, nur zwischen den beiden Contrahenten rechtliche Wirkung her¬
vorbringt, wogegen die Commauditgesellschast umgekehrt gerade den Zweck
hat. nach außen hin, dem Publicum gegenüber, öffentlich zu constatiren, daß
außer dem Vermögen des gcschäftsführenden Gesellschafters, des s. g. Com-
plementars, auch die Vermögenseinlagen der andern Gesellschafter, der s. g.
Commcmditisten für die Schulden der Gesellschaft haften. Dem entsprechend
mußten denn auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Firmirung
und den Eintrag in das Handelsregister sowie über die rechtliche Natur der
Vermögenseinlage» des stillen Gesellschafters, beziehentlich des Commanditisten.
bei beiden Gesellschaften verschieden ausfallen. Wir müssen uns bezüglich
der ersteren darauf beschränken hervorzuheben, daß, während bei der stillen
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