Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.gegen den Vorschlag des preußischen Entwurfs festgesetzt wurde, der schrift¬ Grenjboten I. 1862. > 37
gegen den Vorschlag des preußischen Entwurfs festgesetzt wurde, der schrift¬ Grenjboten I. 1862. > 37
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0297" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/113539"/> <p xml:id="ID_901" prev="#ID_900" next="#ID_902"> gegen den Vorschlag des preußischen Entwurfs festgesetzt wurde, der schrift¬<lb/> lichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Die Rechtsverhältnisse<lb/> der Mitglieder der offenen Gesellschaft unter einander sind in Art. 90 —109<lb/> dahin geregelt worden, daß dieselben sich zunächst nach dem Gesellschaftsverträge<lb/> richten und nur in Ermangelung desfallsiger Bestimmungen desselben nach den<lb/> einschlagenden Vorschriften des H. G. V. beurtheilt werden sollen. Zu er¬<lb/> wähnen ist aus den letztern nur. daß nach Art. 96 ein Gesellschafter ohne<lb/> Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der<lb/> Gesellschafter für eigene oder Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch<lb/> an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener (wohl aber als<lb/> stiller) Gesellschafter Theil nehmen darf; daß serner nach Art. 100. wenn mehreren<lb/> Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne die ausdrückliche Beschränkung, daß<lb/> keiner allein ohne den anderen handeln solle, übertragen worden ist, zwar jeder<lb/> derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vor¬<lb/> nehmen kann, jedoch im Falle einer derselben Widerspruch gegen die Vor.<lb/> nähme einer Handlung erhebt, dieselbe unterbleiben soll und daß überdies<lb/> (Art. 104) zur Bestellung eines Prokuristen die Einwilligung aller geschäfts¬<lb/> führenden Gesellschafter nöthig ist, der Widerruf der Procura dagegen von<lb/> jedem der zur Ertheilung befugten Gesellschafter geschehen kann. Endlich<lb/> sind die Grundsätze über die Aufstellung der Jahresbilanz und die Berechnung<lb/> der Gewinn- oder Verlustantheile der einzelnen Gesellschafter abweichend vom<lb/> gemeinen Rechte im Ganzen den bisherigen Gebräuchen der Handelswelt<lb/> nachgebildet worden. Ju Betreff des Rechtsverhältnisses der Gesellschaft zu<lb/> dritten Personen sind die schon bisher geltenden wichtigen Grundsätze, daß<lb/> die einzelnett Gesellschafter für die Gescllschaftsschulden solidarisch und mit<lb/> ihrem ganzen Vermögen hasten und daß, wer in eine bestehende Gesellschaft<lb/> eintritt, auch sür alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritts eingegangenen<lb/> Verbindlichkeiten haftet, in Art. 112 und 113 wiederholt und in Art. 123 bis<lb/> 143 eingehende Vorschriften über die Auflösung und die Liquidation der Ge¬<lb/> sellschaft gegeben worden, von denen hier namentlich die Bestimmung des<lb/> Art. 126 hervorzuheben ist, wonach es dem Privatgläubiger eines Gesell¬<lb/> schafters, nach fruchtlos vollstreckter (Zxecution in das Vermögen des letzteren<lb/> und nachdem er die Execution in das dem Gesellschafter' bei dereinstiger Auf¬<lb/> lösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt hat, freistehen soll, die<lb/> Gesellschaft aufzukündigen und deren 'Auflösung zu verlangen. Das Bedenk¬<lb/> liche dieser Vorschrift wird jedoch dadurch gemildert, daß solchenfalls die Auf¬<lb/> kündigung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres geschehen<lb/> muß. sowie daß nach Art. 132 die übrigen Gesellschafter auf Grund eines<lb/> einstimmigen Beschlusses statt,der Auflösung der Gesellschaft die Auseinander¬<lb/> setzung und die Auslieferung des auf den Schuldner fallenden Antheils an</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenjboten I. 1862. > 37</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0297]
gegen den Vorschlag des preußischen Entwurfs festgesetzt wurde, der schrift¬
lichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der offenen Gesellschaft unter einander sind in Art. 90 —109
dahin geregelt worden, daß dieselben sich zunächst nach dem Gesellschaftsverträge
richten und nur in Ermangelung desfallsiger Bestimmungen desselben nach den
einschlagenden Vorschriften des H. G. V. beurtheilt werden sollen. Zu er¬
wähnen ist aus den letztern nur. daß nach Art. 96 ein Gesellschafter ohne
Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der
Gesellschafter für eigene oder Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch
an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener (wohl aber als
stiller) Gesellschafter Theil nehmen darf; daß serner nach Art. 100. wenn mehreren
Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne die ausdrückliche Beschränkung, daß
keiner allein ohne den anderen handeln solle, übertragen worden ist, zwar jeder
derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vor¬
nehmen kann, jedoch im Falle einer derselben Widerspruch gegen die Vor.
nähme einer Handlung erhebt, dieselbe unterbleiben soll und daß überdies
(Art. 104) zur Bestellung eines Prokuristen die Einwilligung aller geschäfts¬
führenden Gesellschafter nöthig ist, der Widerruf der Procura dagegen von
jedem der zur Ertheilung befugten Gesellschafter geschehen kann. Endlich
sind die Grundsätze über die Aufstellung der Jahresbilanz und die Berechnung
der Gewinn- oder Verlustantheile der einzelnen Gesellschafter abweichend vom
gemeinen Rechte im Ganzen den bisherigen Gebräuchen der Handelswelt
nachgebildet worden. Ju Betreff des Rechtsverhältnisses der Gesellschaft zu
dritten Personen sind die schon bisher geltenden wichtigen Grundsätze, daß
die einzelnett Gesellschafter für die Gescllschaftsschulden solidarisch und mit
ihrem ganzen Vermögen hasten und daß, wer in eine bestehende Gesellschaft
eintritt, auch sür alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritts eingegangenen
Verbindlichkeiten haftet, in Art. 112 und 113 wiederholt und in Art. 123 bis
143 eingehende Vorschriften über die Auflösung und die Liquidation der Ge¬
sellschaft gegeben worden, von denen hier namentlich die Bestimmung des
Art. 126 hervorzuheben ist, wonach es dem Privatgläubiger eines Gesell¬
schafters, nach fruchtlos vollstreckter (Zxecution in das Vermögen des letzteren
und nachdem er die Execution in das dem Gesellschafter' bei dereinstiger Auf¬
lösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt hat, freistehen soll, die
Gesellschaft aufzukündigen und deren 'Auflösung zu verlangen. Das Bedenk¬
liche dieser Vorschrift wird jedoch dadurch gemildert, daß solchenfalls die Auf¬
kündigung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres geschehen
muß. sowie daß nach Art. 132 die übrigen Gesellschafter auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses statt,der Auflösung der Gesellschaft die Auseinander¬
setzung und die Auslieferung des auf den Schuldner fallenden Antheils an
Grenjboten I. 1862. > 37
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