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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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dem gleichzeitig abgeschlossenen Finanznebenvertrage und dem anderweit ver¬
einbarten neuen Organisationsgesetze nach Art. 1 des Landtagsabschicdes
vom 12. October 1832 ein ungetrenntes, und, fügen wir hinzu, wohlgeord¬
netes, umfassendes Ganzes, in dem die oben aufgeführten Bestimmungen der
Privilegien von 1770'in zeitgemäßer Umgestaltung ihren Platz gefunden ha¬
ben. Wir verweisen dieserhalb auf die §§. 1, 4, 14 fig., 59, 94 fig.. 113.
164, 168. 173 bis 179. 187. 188, 217, 223 bis 226 der neuen Landschafts¬
ordnung. Daneben sind auch die "Errungenschaften" der Landschaftsordnung
von 1820 gewahrt, das dort aufgestellte Zwei-Kammer-System ist aber als
unpraktisch wieder beseitigt und das Ein-Kummer-System eingeführt.

Dieses aus dem ureigner Leben der Braunschweiger nach fast tausend¬
jährigem Kampfe heraufgewachsene Grundgesetz mit seinen späteren Modifica-
tionen, die vornehmlich die Zusammensetzung des Landtages betreffen, indem
man, nachdem schon in der revidirten Landschaftöordnung von 1820 die alte
Ständcvertretung im Princip aufgegeben war, nun auch die frühere Grund¬
lage ver Zusammensetzung des Landtages verließ und die Abgeordneten unter
Anerkennung der mehr und mehr Platz greifenden Verwischung der alten Stände-
unterschiedc nach neuen freisinnigeren Grundsätzen sämmtlich von den Bewohnern
des Landes wählen ließ, muß hiernach als vollständig zu Recht bestehend an¬
gesehen werden, und sprechen dafür in nicht minderem Grade, als für die
Rechtsbeständigkeit der revidirten Landschaftsordnung von 1820 die oben mit¬
getheilten von der königlich hannöverschen Regierung in der Bundcstags-
sitzung vom is. October 1830 geltend gemachten Gründe.

Sehen wir nun zu, welche Bestimmungen diese seit 1832 "in anerkannter
Wirksamkeit" und rechtlicher Giltigkeit bestehende Verfassung in Hinsicht auf
die vorliegende Frage enthält.

Der §. 1. lautet:

" 1. Unteilbarkeit und Unvcräußerlichkeit des Landes. Die sämmtlichen
Herzog!. Lande bilden einen, durch dasselbe Grundgesetz verbundenen
untheilbaren Staat, und kein Bestandtheil des Herzogthums kann ohne
Zustimmung der Stande, Grenzverichtigungen ausgenommen, veräußert
werden.
§. 4. "Reversalen. Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er
seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung an¬
ordnet, zugleich bei seinem fürstlichen Worte versichern, daß er die
Landesverfassung, in allen ihren Bestimmungen' beobachten. aufrecht
erhalten und beschützen wolle. -- Die Urschrift dieses Patents, unter
des Landesfürsten Hand und Siegel, wird dem ständischen Ausschusse
zur Aufbewahrung in dem ständischen Archive zugestellt.

dem gleichzeitig abgeschlossenen Finanznebenvertrage und dem anderweit ver¬
einbarten neuen Organisationsgesetze nach Art. 1 des Landtagsabschicdes
vom 12. October 1832 ein ungetrenntes, und, fügen wir hinzu, wohlgeord¬
netes, umfassendes Ganzes, in dem die oben aufgeführten Bestimmungen der
Privilegien von 1770'in zeitgemäßer Umgestaltung ihren Platz gefunden ha¬
ben. Wir verweisen dieserhalb auf die §§. 1, 4, 14 fig., 59, 94 fig.. 113.
164, 168. 173 bis 179. 187. 188, 217, 223 bis 226 der neuen Landschafts¬
ordnung. Daneben sind auch die „Errungenschaften" der Landschaftsordnung
von 1820 gewahrt, das dort aufgestellte Zwei-Kammer-System ist aber als
unpraktisch wieder beseitigt und das Ein-Kummer-System eingeführt.

Dieses aus dem ureigner Leben der Braunschweiger nach fast tausend¬
jährigem Kampfe heraufgewachsene Grundgesetz mit seinen späteren Modifica-
tionen, die vornehmlich die Zusammensetzung des Landtages betreffen, indem
man, nachdem schon in der revidirten Landschaftöordnung von 1820 die alte
Ständcvertretung im Princip aufgegeben war, nun auch die frühere Grund¬
lage ver Zusammensetzung des Landtages verließ und die Abgeordneten unter
Anerkennung der mehr und mehr Platz greifenden Verwischung der alten Stände-
unterschiedc nach neuen freisinnigeren Grundsätzen sämmtlich von den Bewohnern
des Landes wählen ließ, muß hiernach als vollständig zu Recht bestehend an¬
gesehen werden, und sprechen dafür in nicht minderem Grade, als für die
Rechtsbeständigkeit der revidirten Landschaftsordnung von 1820 die oben mit¬
getheilten von der königlich hannöverschen Regierung in der Bundcstags-
sitzung vom is. October 1830 geltend gemachten Gründe.

Sehen wir nun zu, welche Bestimmungen diese seit 1832 „in anerkannter
Wirksamkeit" und rechtlicher Giltigkeit bestehende Verfassung in Hinsicht auf
die vorliegende Frage enthält.

Der §. 1. lautet:

„ 1. Unteilbarkeit und Unvcräußerlichkeit des Landes. Die sämmtlichen
Herzog!. Lande bilden einen, durch dasselbe Grundgesetz verbundenen
untheilbaren Staat, und kein Bestandtheil des Herzogthums kann ohne
Zustimmung der Stande, Grenzverichtigungen ausgenommen, veräußert
werden.
§. 4. „Reversalen. Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er
seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung an¬
ordnet, zugleich bei seinem fürstlichen Worte versichern, daß er die
Landesverfassung, in allen ihren Bestimmungen' beobachten. aufrecht
erhalten und beschützen wolle. — Die Urschrift dieses Patents, unter
des Landesfürsten Hand und Siegel, wird dem ständischen Ausschusse
zur Aufbewahrung in dem ständischen Archive zugestellt.

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[0024] dem gleichzeitig abgeschlossenen Finanznebenvertrage und dem anderweit ver¬ einbarten neuen Organisationsgesetze nach Art. 1 des Landtagsabschicdes vom 12. October 1832 ein ungetrenntes, und, fügen wir hinzu, wohlgeord¬ netes, umfassendes Ganzes, in dem die oben aufgeführten Bestimmungen der Privilegien von 1770'in zeitgemäßer Umgestaltung ihren Platz gefunden ha¬ ben. Wir verweisen dieserhalb auf die §§. 1, 4, 14 fig., 59, 94 fig.. 113. 164, 168. 173 bis 179. 187. 188, 217, 223 bis 226 der neuen Landschafts¬ ordnung. Daneben sind auch die „Errungenschaften" der Landschaftsordnung von 1820 gewahrt, das dort aufgestellte Zwei-Kammer-System ist aber als unpraktisch wieder beseitigt und das Ein-Kummer-System eingeführt. Dieses aus dem ureigner Leben der Braunschweiger nach fast tausend¬ jährigem Kampfe heraufgewachsene Grundgesetz mit seinen späteren Modifica- tionen, die vornehmlich die Zusammensetzung des Landtages betreffen, indem man, nachdem schon in der revidirten Landschaftöordnung von 1820 die alte Ständcvertretung im Princip aufgegeben war, nun auch die frühere Grund¬ lage ver Zusammensetzung des Landtages verließ und die Abgeordneten unter Anerkennung der mehr und mehr Platz greifenden Verwischung der alten Stände- unterschiedc nach neuen freisinnigeren Grundsätzen sämmtlich von den Bewohnern des Landes wählen ließ, muß hiernach als vollständig zu Recht bestehend an¬ gesehen werden, und sprechen dafür in nicht minderem Grade, als für die Rechtsbeständigkeit der revidirten Landschaftsordnung von 1820 die oben mit¬ getheilten von der königlich hannöverschen Regierung in der Bundcstags- sitzung vom is. October 1830 geltend gemachten Gründe. Sehen wir nun zu, welche Bestimmungen diese seit 1832 „in anerkannter Wirksamkeit" und rechtlicher Giltigkeit bestehende Verfassung in Hinsicht auf die vorliegende Frage enthält. Der §. 1. lautet: „ 1. Unteilbarkeit und Unvcräußerlichkeit des Landes. Die sämmtlichen Herzog!. Lande bilden einen, durch dasselbe Grundgesetz verbundenen untheilbaren Staat, und kein Bestandtheil des Herzogthums kann ohne Zustimmung der Stande, Grenzverichtigungen ausgenommen, veräußert werden. §. 4. „Reversalen. Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung an¬ ordnet, zugleich bei seinem fürstlichen Worte versichern, daß er die Landesverfassung, in allen ihren Bestimmungen' beobachten. aufrecht erhalten und beschützen wolle. — Die Urschrift dieses Patents, unter des Landesfürsten Hand und Siegel, wird dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung in dem ständischen Archive zugestellt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/24>, abgerufen am 22.12.2024.