Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.§- !3. "Der Sitz der Regierung kann, dringende Nothfälle ausgenommen, nicht außer Landes verlegt werden. §- 14. "Die Negierung wird vererbt in dem fürstl. Gesammthause Braun- schweig-Lüneburg nach der Liqealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt, und zwar zuerst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe. -- Erlischt der Mannsstamm des fürstlichen Gesammthauses. so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über. 15. "Der Landesfürst wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig. 16. "Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Minder¬ jährigkeit zur eigenen Ausübung der Regierung nicht fähig ist." Die Bestellung des Vormundes, und daß auch dieser nach den in §. 4. "Die inneren Verhältnisse des herzogl. Hauses werden von dem Lcuides- Die Folgerungen aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich ganz 1) daß durch das Erlöschen der braunschweig-wolsenbüttelschen Fürsten- ue d>e Selbständigkeit des Herzogthums Braunschweig in keiner Weise be¬ rührt werden kann; 2) daß vielmehr der nach Z. 14. berufene Thronfolger -- mag er auch einen Königsthron einnehmen -- die Regierung des Herzogthums nur unter Beobachtung des §. 4. des Landesgrundgesetzes anzutreten berechtigt ist; 3) daß aus Grund desselben §, 14. nach dem Erlöschen des braunschweig- wolsenbüttelschen Fürstenhauses der nächste Agnat aus dem Gesammthause raunschweig-Lüneburg. mithin zunächst der König Georg der Fünfte von Han- nover oder vielmehr, da derselbe nach der im Herzogthume Braunschweig geltenden ^"x>s wegen seines bedauerlichen körperlichen Gebrechens zur selbständigen gierung "icht zugelassen werden kann*), dessen ältester Sohn, sofern er das 18. Lebensjahr' zurückgelegt hat. zur Succession berufen, eventuell für den Minderjährigen Thronfolger ein Vormund nach Maßgabe der Verfassung zu bestellen ist. Während die zu I und 2 erwähnten Folgerungen schwerlich mit Grunde ') Vgl. "Andeutungen ze, §. 6. "Regierungsfolgc" S. 33. letzter Absatz, und die dort
angeführten gesetzlichen Bestimmungen. §- !3. „Der Sitz der Regierung kann, dringende Nothfälle ausgenommen, nicht außer Landes verlegt werden. §- 14. „Die Negierung wird vererbt in dem fürstl. Gesammthause Braun- schweig-Lüneburg nach der Liqealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt, und zwar zuerst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe. — Erlischt der Mannsstamm des fürstlichen Gesammthauses. so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über. 15. „Der Landesfürst wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig. 16. „Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Minder¬ jährigkeit zur eigenen Ausübung der Regierung nicht fähig ist." Die Bestellung des Vormundes, und daß auch dieser nach den in §. 4. „Die inneren Verhältnisse des herzogl. Hauses werden von dem Lcuides- Die Folgerungen aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich ganz 1) daß durch das Erlöschen der braunschweig-wolsenbüttelschen Fürsten- ue d>e Selbständigkeit des Herzogthums Braunschweig in keiner Weise be¬ rührt werden kann; 2) daß vielmehr der nach Z. 14. berufene Thronfolger — mag er auch einen Königsthron einnehmen — die Regierung des Herzogthums nur unter Beobachtung des §. 4. des Landesgrundgesetzes anzutreten berechtigt ist; 3) daß aus Grund desselben §, 14. nach dem Erlöschen des braunschweig- wolsenbüttelschen Fürstenhauses der nächste Agnat aus dem Gesammthause raunschweig-Lüneburg. mithin zunächst der König Georg der Fünfte von Han- nover oder vielmehr, da derselbe nach der im Herzogthume Braunschweig geltenden ^"x>s wegen seines bedauerlichen körperlichen Gebrechens zur selbständigen gierung "icht zugelassen werden kann*), dessen ältester Sohn, sofern er das 18. Lebensjahr' zurückgelegt hat. zur Succession berufen, eventuell für den Minderjährigen Thronfolger ein Vormund nach Maßgabe der Verfassung zu bestellen ist. Während die zu I und 2 erwähnten Folgerungen schwerlich mit Grunde ') Vgl. „Andeutungen ze, §. 6. „Regierungsfolgc" S. 33. letzter Absatz, und die dort
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§- !3. „Der Sitz der Regierung kann, dringende Nothfälle ausgenommen,
nicht außer Landes verlegt werden.
§- 14. „Die Negierung wird vererbt in dem fürstl. Gesammthause Braun-
schweig-Lüneburg nach der Liqealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt,
und zwar zuerst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger
und hausgesetzlicher Ehe. — Erlischt der Mannsstamm des fürstlichen
Gesammthauses. so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach
gleichen Grundsätzen über.
15. „Der Landesfürst wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig.
16. „Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Minder¬
jährigkeit zur eigenen Ausübung der Regierung nicht fähig ist."
Die Bestellung des Vormundes, und daß auch dieser nach den in §. 4.
enthaltenen Bestimmungen Ncversalen auszustellen hat. ist in den §§. 17. bis
20. des Näheren vorgeschrieben. Der §. 23. lautet:
„Die inneren Verhältnisse des herzogl. Hauses werden von dem Lcuides-
sürsten. als dem Oberhaupte der Familie, durch Hausgesetze geordnet.
Diese bedürfen der ständischen Zustimmung nicht; es können indeß durch
dieselben keine in diesem Landesgrundgesetze enthaltenen Bestimmungen
abgeändert werden."
Die Folgerungen aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich ganz
von selbst und gehen dahin.
1) daß durch das Erlöschen der braunschweig-wolsenbüttelschen Fürsten-
ue d>e Selbständigkeit des Herzogthums Braunschweig in keiner Weise be¬
rührt werden kann;
2) daß vielmehr der nach Z. 14. berufene Thronfolger — mag er auch
einen Königsthron einnehmen — die Regierung des Herzogthums nur unter
Beobachtung des §. 4. des Landesgrundgesetzes anzutreten berechtigt ist;
3) daß aus Grund desselben §, 14. nach dem Erlöschen des braunschweig-
wolsenbüttelschen Fürstenhauses der nächste Agnat aus dem Gesammthause
raunschweig-Lüneburg. mithin zunächst der König Georg der Fünfte von Han-
nover oder vielmehr, da derselbe nach der im Herzogthume Braunschweig geltenden
^"x>s wegen seines bedauerlichen körperlichen Gebrechens zur selbständigen
gierung "icht zugelassen werden kann*), dessen ältester Sohn, sofern er das
18. Lebensjahr' zurückgelegt hat. zur Succession berufen, eventuell für den
Minderjährigen Thronfolger ein Vormund nach Maßgabe der Verfassung zu
bestellen ist.
Während die zu I und 2 erwähnten Folgerungen schwerlich mit Grunde
^Muffen werden können, ist es doch nöthig hinsichtlich des dritten Punktes
') Vgl. „Andeutungen ze, §. 6. „Regierungsfolgc" S. 33. letzter Absatz, und die dort
angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
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