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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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Verfassung kaum besser vertheidigt werden kaun, als es hier von Hannover
geschehen ist.

Am 4. November 183" wurde hiernächst der Antrag der Reclamatwns-
commission zum Beschlusse erhoben, und um 2. December desselben Jahres
wurde "wegen der bedenklichen Verhältnisse in der Negierung des Herzogthums
Braunschweig bei der auffallenden Denk- und Handlungsweise des Herzogs Carl
von Braunschweig" vom Bundestage ferner beschlossen:


"Se. Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig/Oels wird er¬
sucht, die Regierung des Herzogthums Braunschweig bis auf Weiteres zu
führen und Alles, was zur Erhaltung der Ruhe und Sicherheit, sowie der
gesetzlichen Ordnung im Herzogthume erforderlich sein möchte, allenfalls
nnter Beihilfe des Bundes, vorzukehren, und daß dieses auf Veranlassung
des deutschen Bundes geschehe, öffentlich bekannt zu machen. Zugleich ergeht
an die berechtigten Agnaten Sr. Durchlaucht des Herzogs Carl von Braun¬
schweig die Einladung , diejenige definitive Anordnung für die Zukunft, welche
die dauernde Ruhe und gesetzliche Ordnung in dem Herzogthume Braun¬
schweig erheischt, in Gemäßheit der herzoglich braunschweigischen Haus-
gesetze und des Herkommens zu berathen und zu bewirken, sowie auch
eine baldige Benachrichtigung über die in solcher Art getroffene Feststellung
dem deutschen Bunde zur Anerkennung zukommen zu lassen."

Unter Bezugnahme aus diesen Beschluß trat Herzog Wilhelm mit dem
Patente vom 20. April 1831 definitiv die Regierung an. in welchem er zu¬
gleich erklärte, "daß die Agnaten des Herzogs Carl die absolute Negierungs-
unfähigkeit desselben ausgesprochen und sich dahin geeinigt hätten, daß die
Regierung im Herzogthume Braunschweig als erledigt anzunehmen. demnach,
unter Aufrechthaltung der über die Primogenitm in dem fürstlichen Hause
Braunschweig-Wolsenbüttel bestehenden Verträge und des ?act>i llenrieo-^il-
Kölmwü, sowie der auf solches sich gründenden Succcssions-Rechte, definitiv
auf den Herzog Wilhelm mit allen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten
eines regierenden Herzogs von Braunschweig übergegangen sei; daß ferner der-
König von Hannover, auch König von Großbritannien und Irland, ausdrück¬
lich in diese Regierungsübernahme gewilligt, und daß endlich die verfassungs¬
mäßigen Reversalen bereits ertheilt seien."

Der deutsche Bund hat sodann den definitiven Regierungsantritt des Her¬
zogs Wilhelm anerkannt.

Schon am 11. Juli 1831 wurden hierauf die Stände nach Maßgabe der
revidirten Landschaftsordnung vom 25. April 1820 zu einem offenen Landtag
berufen und mit ihnen wurde das am 12. October 1832 publicirte und seit¬
dem in fortwährender Wirksamkeit bestehende Landesgrundgesctz unter dem
Namen "neue Landschastsorduung" vereinbart. Dieses Grundgesetz bildet mit


Verfassung kaum besser vertheidigt werden kaun, als es hier von Hannover
geschehen ist.

Am 4. November 183« wurde hiernächst der Antrag der Reclamatwns-
commission zum Beschlusse erhoben, und um 2. December desselben Jahres
wurde „wegen der bedenklichen Verhältnisse in der Negierung des Herzogthums
Braunschweig bei der auffallenden Denk- und Handlungsweise des Herzogs Carl
von Braunschweig" vom Bundestage ferner beschlossen:


„Se. Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig/Oels wird er¬
sucht, die Regierung des Herzogthums Braunschweig bis auf Weiteres zu
führen und Alles, was zur Erhaltung der Ruhe und Sicherheit, sowie der
gesetzlichen Ordnung im Herzogthume erforderlich sein möchte, allenfalls
nnter Beihilfe des Bundes, vorzukehren, und daß dieses auf Veranlassung
des deutschen Bundes geschehe, öffentlich bekannt zu machen. Zugleich ergeht
an die berechtigten Agnaten Sr. Durchlaucht des Herzogs Carl von Braun¬
schweig die Einladung , diejenige definitive Anordnung für die Zukunft, welche
die dauernde Ruhe und gesetzliche Ordnung in dem Herzogthume Braun¬
schweig erheischt, in Gemäßheit der herzoglich braunschweigischen Haus-
gesetze und des Herkommens zu berathen und zu bewirken, sowie auch
eine baldige Benachrichtigung über die in solcher Art getroffene Feststellung
dem deutschen Bunde zur Anerkennung zukommen zu lassen."

Unter Bezugnahme aus diesen Beschluß trat Herzog Wilhelm mit dem
Patente vom 20. April 1831 definitiv die Regierung an. in welchem er zu¬
gleich erklärte, „daß die Agnaten des Herzogs Carl die absolute Negierungs-
unfähigkeit desselben ausgesprochen und sich dahin geeinigt hätten, daß die
Regierung im Herzogthume Braunschweig als erledigt anzunehmen. demnach,
unter Aufrechthaltung der über die Primogenitm in dem fürstlichen Hause
Braunschweig-Wolsenbüttel bestehenden Verträge und des ?act>i llenrieo-^il-
Kölmwü, sowie der auf solches sich gründenden Succcssions-Rechte, definitiv
auf den Herzog Wilhelm mit allen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten
eines regierenden Herzogs von Braunschweig übergegangen sei; daß ferner der-
König von Hannover, auch König von Großbritannien und Irland, ausdrück¬
lich in diese Regierungsübernahme gewilligt, und daß endlich die verfassungs¬
mäßigen Reversalen bereits ertheilt seien."

Der deutsche Bund hat sodann den definitiven Regierungsantritt des Her¬
zogs Wilhelm anerkannt.

Schon am 11. Juli 1831 wurden hierauf die Stände nach Maßgabe der
revidirten Landschaftsordnung vom 25. April 1820 zu einem offenen Landtag
berufen und mit ihnen wurde das am 12. October 1832 publicirte und seit¬
dem in fortwährender Wirksamkeit bestehende Landesgrundgesctz unter dem
Namen „neue Landschastsorduung" vereinbart. Dieses Grundgesetz bildet mit


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[0023] Verfassung kaum besser vertheidigt werden kaun, als es hier von Hannover geschehen ist. Am 4. November 183« wurde hiernächst der Antrag der Reclamatwns- commission zum Beschlusse erhoben, und um 2. December desselben Jahres wurde „wegen der bedenklichen Verhältnisse in der Negierung des Herzogthums Braunschweig bei der auffallenden Denk- und Handlungsweise des Herzogs Carl von Braunschweig" vom Bundestage ferner beschlossen: „Se. Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig/Oels wird er¬ sucht, die Regierung des Herzogthums Braunschweig bis auf Weiteres zu führen und Alles, was zur Erhaltung der Ruhe und Sicherheit, sowie der gesetzlichen Ordnung im Herzogthume erforderlich sein möchte, allenfalls nnter Beihilfe des Bundes, vorzukehren, und daß dieses auf Veranlassung des deutschen Bundes geschehe, öffentlich bekannt zu machen. Zugleich ergeht an die berechtigten Agnaten Sr. Durchlaucht des Herzogs Carl von Braun¬ schweig die Einladung , diejenige definitive Anordnung für die Zukunft, welche die dauernde Ruhe und gesetzliche Ordnung in dem Herzogthume Braun¬ schweig erheischt, in Gemäßheit der herzoglich braunschweigischen Haus- gesetze und des Herkommens zu berathen und zu bewirken, sowie auch eine baldige Benachrichtigung über die in solcher Art getroffene Feststellung dem deutschen Bunde zur Anerkennung zukommen zu lassen." Unter Bezugnahme aus diesen Beschluß trat Herzog Wilhelm mit dem Patente vom 20. April 1831 definitiv die Regierung an. in welchem er zu¬ gleich erklärte, „daß die Agnaten des Herzogs Carl die absolute Negierungs- unfähigkeit desselben ausgesprochen und sich dahin geeinigt hätten, daß die Regierung im Herzogthume Braunschweig als erledigt anzunehmen. demnach, unter Aufrechthaltung der über die Primogenitm in dem fürstlichen Hause Braunschweig-Wolsenbüttel bestehenden Verträge und des ?act>i llenrieo-^il- Kölmwü, sowie der auf solches sich gründenden Succcssions-Rechte, definitiv auf den Herzog Wilhelm mit allen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten eines regierenden Herzogs von Braunschweig übergegangen sei; daß ferner der- König von Hannover, auch König von Großbritannien und Irland, ausdrück¬ lich in diese Regierungsübernahme gewilligt, und daß endlich die verfassungs¬ mäßigen Reversalen bereits ertheilt seien." Der deutsche Bund hat sodann den definitiven Regierungsantritt des Her¬ zogs Wilhelm anerkannt. Schon am 11. Juli 1831 wurden hierauf die Stände nach Maßgabe der revidirten Landschaftsordnung vom 25. April 1820 zu einem offenen Landtag berufen und mit ihnen wurde das am 12. October 1832 publicirte und seit¬ dem in fortwährender Wirksamkeit bestehende Landesgrundgesctz unter dem Namen „neue Landschastsorduung" vereinbart. Dieses Grundgesetz bildet mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/23>, abgerufen am 26.08.2024.