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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das
?aetum Uenrioo-Mluelmianum hinlänglich vergewissert worden.

Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬
gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß,
deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende,
sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬
sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von
Contributionen zu ernennen.
Art. K. Den Ständen wird jederzeit "von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬
fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬
gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um
ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht.
Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬
sen die Stände zuvor gehört werden.
Art. 18. "Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der
Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen
selbst zusammen zu bescheiden."
Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und
von dem Ausschusse jährlich abgenommen.
Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände
ausgeschrieben werden.
Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein-
nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden.
Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung
der Stände erfolgen.
Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind
diese zu übernehmen nicht verbunden.
Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung
des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora.
Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen
und Schulen bleiben vorbehalten.

Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬
achtet haben, welche in der neuen Landschaftsordnung von 1832 den corre-
spondirenden Bestimmungen angewiesen ist.

In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des
Ersten wird hervorgehoben, daß in diesem "Extracte" nicht neue Rechte aufge¬
stellt sind, sondern nur die Zusammenstellung längst geltender Institutionen
enthalten ist.

Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen
und der Errichtung des Königreichs Westphalen blieben die Privilegien der


eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das
?aetum Uenrioo-Mluelmianum hinlänglich vergewissert worden.

Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬
gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß,
deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende,
sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬
sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von
Contributionen zu ernennen.
Art. K. Den Ständen wird jederzeit „von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬
fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬
gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um
ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht.
Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬
sen die Stände zuvor gehört werden.
Art. 18. „Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der
Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen
selbst zusammen zu bescheiden."
Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und
von dem Ausschusse jährlich abgenommen.
Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände
ausgeschrieben werden.
Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein-
nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden.
Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung
der Stände erfolgen.
Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind
diese zu übernehmen nicht verbunden.
Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung
des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora.
Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen
und Schulen bleiben vorbehalten.

Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬
achtet haben, welche in der neuen Landschaftsordnung von 1832 den corre-
spondirenden Bestimmungen angewiesen ist.

In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des
Ersten wird hervorgehoben, daß in diesem „Extracte" nicht neue Rechte aufge¬
stellt sind, sondern nur die Zusammenstellung längst geltender Institutionen
enthalten ist.

Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen
und der Errichtung des Königreichs Westphalen blieben die Privilegien der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/17>, abgerufen am 23.07.2024.