Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬ gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß, deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende, sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬ sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von Contributionen zu ernennen. Art. K. Den Ständen wird jederzeit "von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬ fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬ gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht. Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬ sen die Stände zuvor gehört werden. Art. 18. "Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen selbst zusammen zu bescheiden." Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und von dem Ausschusse jährlich abgenommen. Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände ausgeschrieben werden. Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein- nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden. Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung der Stände erfolgen. Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind diese zu übernehmen nicht verbunden. Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora. Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen und Schulen bleiben vorbehalten. Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬ In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬ gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß, deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende, sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬ sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von Contributionen zu ernennen. Art. K. Den Ständen wird jederzeit „von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬ fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬ gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht. Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬ sen die Stände zuvor gehört werden. Art. 18. „Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen selbst zusammen zu bescheiden." Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und von dem Ausschusse jährlich abgenommen. Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände ausgeschrieben werden. Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein- nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden. Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung der Stände erfolgen. Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind diese zu übernehmen nicht verbunden. Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora. Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen und Schulen bleiben vorbehalten. Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬ In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0017" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/111987"/> <p xml:id="ID_26" prev="#ID_25"> eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das<lb/> ?aetum Uenrioo-Mluelmianum hinlänglich vergewissert worden.</p><lb/> <list> <item> Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬<lb/> gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß,<lb/> deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende,<lb/> sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬<lb/> sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von<lb/> Contributionen zu ernennen.</item> <item> Art. K. Den Ständen wird jederzeit „von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬<lb/> fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬<lb/> gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um<lb/> ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht.</item> <item> Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬<lb/> sen die Stände zuvor gehört werden.</item> <item> Art. 18. „Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der<lb/> Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen<lb/> selbst zusammen zu bescheiden."</item> <item> Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und<lb/> von dem Ausschusse jährlich abgenommen.</item> <item> Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände<lb/> ausgeschrieben werden.</item> <item> Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein-<lb/> nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden.</item> <item> Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung<lb/> der Stände erfolgen.</item> <item> Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind<lb/> diese zu übernehmen nicht verbunden.</item> <item> Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung<lb/> des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora.</item> <item> Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen<lb/> und Schulen bleiben vorbehalten.</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_27"> Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬<lb/> achtet haben, welche in der neuen Landschaftsordnung von 1832 den corre-<lb/> spondirenden Bestimmungen angewiesen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_28"> In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des<lb/> Ersten wird hervorgehoben, daß in diesem „Extracte" nicht neue Rechte aufge¬<lb/> stellt sind, sondern nur die Zusammenstellung längst geltender Institutionen<lb/> enthalten ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_29" next="#ID_30"> Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen<lb/> und der Errichtung des Königreichs Westphalen blieben die Privilegien der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
eher verlangen, bis dieselben über das xunetum xriraoZenitm-ak und das
?aetum Uenrioo-Mluelmianum hinlänglich vergewissert worden.
Art. 15. Neben dem xlermm der Landschaft besteht das bleibende Kolle¬
gium der Schatzräthe und des engeren Ausschusses, sowie der große Ausschuß,
deren Mitglieder von den Ständen gewühlt werden und welche weitgehende,
sogar administrative Befugniß haben. Auch hat die Landschaft das Recht, be¬
sondere Comnussare zur Ueberwachung der Kriegscasse und der Erhebung von
Contributionen zu ernennen.
Art. K. Den Ständen wird jederzeit „von dem Sta-tu xuvlieo und vor¬
fallenden Reichs- und Kreis-Affairen, wie auch sonst in Krieg und Frieden an¬
gehenden Sachen und bei allen, dem Vaterlande zustehenden Nothfällen", um
ihren Beirath zu erlangen, Mittheilung gemacht.
Art. 10. Bei Abfassung landesfürstlicher Gesetze und Verordnungen müs¬
sen die Stände zuvor gehört werden.
Art. 18. „Getreuer Landschaft ist gestattet, sich zur Berathschlagung der
Landesnothdurft vermöge hergebrachter alter Freiheit in zugelassenen Fällen
selbst zusammen zu bescheiden."
Art. 16. Alle Landesrechnungen werden der Landschaft communicirt und
von dem Ausschusse jährlich abgenommen.
Art. 23. Allgemeine Abgaben dürfen nur mit Bewilligung der Stände
ausgeschrieben werden.
Art. 45. Die aus dem Lande bei der Kriegscasse aufkommende Ein-
nahme kann ohne Bewilligung der Stände niemals vergrößert werden.
Art. 46. Die Vermehrung der Landmiliz darf nicht ohne Bewilligung
der Stände erfolgen.
Art. 21. Schulden, die ohne Consens der Stände gemacht worden, sind
diese zu übernehmen nicht verbunden.
Art. 2. Den Ständen gebührt ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung
des Vermögens der Kirchen und sonstigen M eorxora.
Art. 2 und 3. Die Patronate und Wahlrechte in Beziehung auf Kirchen
und Schulen bleiben vorbehalten.
Wir bemerken, daß wir im vorstehenden Auszuge die Reihenfolge beob¬
achtet haben, welche in der neuen Landschaftsordnung von 1832 den corre-
spondirenden Bestimmungen angewiesen ist.
In den Einleitungsworten der Bestätigungsclausel des Herzogs Carl des
Ersten wird hervorgehoben, daß in diesem „Extracte" nicht neue Rechte aufge¬
stellt sind, sondern nur die Zusammenstellung längst geltender Institutionen
enthalten ist.
Bis zur Vertreibung des braunschweigischen Herzogs durch die Franzosen
und der Errichtung des Königreichs Westphalen blieben die Privilegien der
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |