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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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Landstände vom Jahre 1292*), dann Landtagsabschiede aus den Jahren
1314. 1345, 135)5**). einen landesfürstlichen Revers vom Jahre 1355***), Lcmd-
taasreccsse aus den Jahren 1374. 1394, 1401. 1407. 1408, 1415, 1419
142.3, 1428. 1431, 1438. 1442, 1488. einen ferneren eidlichen Revers vom Jahre
14891'), in einem Vertrage vom 16. November 1535 aber eine vollständige
Verfassung, welche neben den Bestimmungen der Unteilbarkeit des Landes,
der Vererbung der Landesherrschaft nach dem Rechte der Erstgeburt, der Voll¬
jährigkeit des Landesherrn mit dem achtzehnten Lebensjahre, der Verbindlich¬
keit der Regierungshandlungen des Vorgängers für den Negierungsnachfolger,
anordnet, daß der Regierungsnachfolger oder ein etwa eintretender Vormund
vor dem Regierungsantritte und bevor ihm gehuldigt wird, der im Landtage
versammelten Landschaft an Eidesstatt die gewissenhafte Beobachtung dieses
Vertrages anzugeloben hat, und daß Schulden, welche ohne Konsens der Land¬
schaft von dem regierenden Herren gemacht worden, für das Land nicht ver¬
bindlich sind. Dieser Vertrag, welchen die Herzöge Heinrich und Wilhelm von
Braunschweig (nach welchen derselbe dasFactum Henrico-^ilnelmiMum ge¬
nannt wird) unter der Zustimmung des Landtages errichteten^), erhielt die
kaiserliche Bestätigung und wird noch gegenwärtig als die Quelle betrachtet,
aus welcher die Successionsrechte des braunschweigischen Fürstenhauses ent¬
springen.

In den Landtagsabschieden vom 10. October 1682, 28. Januar 1702
und 9. April 1770-j-I-l-) finden wir dann die fortwährende Geltung und Aus¬
führung des Vertrages vom 16. November 1535 bestätigt, und zugleich in
einer besonderen, dem, zuletzt erwähnten Landtagsabschiede angehängten Zu¬
sammenstellung in 79 Artikeln einen "Extract der den braunschweigischen Stän¬
den zustehenden Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten," aus dem wir
Folgendes hervorheben:

Art. 7. Der Landesherr will keine Dörfer, Schlösser :c. und andere
Stücke des Herzogthums vergeben noch veräußern, es geschehe denn mit Wis¬
sen. Willen und Vollwort der Stände.
Art. 9. Der Landesherr will von den Ständen die Erbhuldigung nicht




"> Vraunschweigsche Chronik von Rhctemeier S, 527.
Systematische Anleitung; zur Kenntniß der Quellen und der Literatur des Braunschw.
wolfenbüttelschen Staats- und Privatrechts von du Roi. Braunschweig 1792. S. 182 und 83.
v> Strombeet, staatswisscnschciftlichc Mittheilungen. Vraunschweig 1831. Heft 1. S, 4.
f> Du Roi a, a, O. S. 83--66.
55) Du Roi a. a, O. S. 59. In der Broschüre: "Andeutungen über die braunschweigische
Succcssionsfrage" ze. finden sich §. 3 über das?Avena KMrioo-ViIKöIwis.uni" genauere
Mittheilungen.
si-s) Mitgetheilt in: v. Liebhaber, Einleitung in das Herzog!. Braunschweig-lüneburgsche
Landrecht, Braunschweig 1791. 1 Theil. S. 283 fig.

Landstände vom Jahre 1292*), dann Landtagsabschiede aus den Jahren
1314. 1345, 135)5**). einen landesfürstlichen Revers vom Jahre 1355***), Lcmd-
taasreccsse aus den Jahren 1374. 1394, 1401. 1407. 1408, 1415, 1419
142.3, 1428. 1431, 1438. 1442, 1488. einen ferneren eidlichen Revers vom Jahre
14891'), in einem Vertrage vom 16. November 1535 aber eine vollständige
Verfassung, welche neben den Bestimmungen der Unteilbarkeit des Landes,
der Vererbung der Landesherrschaft nach dem Rechte der Erstgeburt, der Voll¬
jährigkeit des Landesherrn mit dem achtzehnten Lebensjahre, der Verbindlich¬
keit der Regierungshandlungen des Vorgängers für den Negierungsnachfolger,
anordnet, daß der Regierungsnachfolger oder ein etwa eintretender Vormund
vor dem Regierungsantritte und bevor ihm gehuldigt wird, der im Landtage
versammelten Landschaft an Eidesstatt die gewissenhafte Beobachtung dieses
Vertrages anzugeloben hat, und daß Schulden, welche ohne Konsens der Land¬
schaft von dem regierenden Herren gemacht worden, für das Land nicht ver¬
bindlich sind. Dieser Vertrag, welchen die Herzöge Heinrich und Wilhelm von
Braunschweig (nach welchen derselbe dasFactum Henrico-^ilnelmiMum ge¬
nannt wird) unter der Zustimmung des Landtages errichteten^), erhielt die
kaiserliche Bestätigung und wird noch gegenwärtig als die Quelle betrachtet,
aus welcher die Successionsrechte des braunschweigischen Fürstenhauses ent¬
springen.

In den Landtagsabschieden vom 10. October 1682, 28. Januar 1702
und 9. April 1770-j-I-l-) finden wir dann die fortwährende Geltung und Aus¬
führung des Vertrages vom 16. November 1535 bestätigt, und zugleich in
einer besonderen, dem, zuletzt erwähnten Landtagsabschiede angehängten Zu¬
sammenstellung in 79 Artikeln einen „Extract der den braunschweigischen Stän¬
den zustehenden Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten," aus dem wir
Folgendes hervorheben:

Art. 7. Der Landesherr will keine Dörfer, Schlösser :c. und andere
Stücke des Herzogthums vergeben noch veräußern, es geschehe denn mit Wis¬
sen. Willen und Vollwort der Stände.
Art. 9. Der Landesherr will von den Ständen die Erbhuldigung nicht




"> Vraunschweigsche Chronik von Rhctemeier S, 527.
Systematische Anleitung; zur Kenntniß der Quellen und der Literatur des Braunschw.
wolfenbüttelschen Staats- und Privatrechts von du Roi. Braunschweig 1792. S. 182 und 83.
v> Strombeet, staatswisscnschciftlichc Mittheilungen. Vraunschweig 1831. Heft 1. S, 4.
f> Du Roi a, a, O. S. 83—66.
55) Du Roi a. a, O. S. 59. In der Broschüre: „Andeutungen über die braunschweigische
Succcssionsfrage" ze. finden sich §. 3 über das?Avena KMrioo-ViIKöIwis.uni» genauere
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/16>, abgerufen am 23.07.2024.