Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.Das Alles ist nun zwar das ABC des Staatsrechts, es scheint aber, Doch sehen wir weiter, welche Vorsorge die deutschen Bundesgrundgesetze "In allen Bundes-Staaten wird eine landständische Verfassung statt¬ Die Wiener Schlußacte enthält folgende Bestimmungen: "Art. 54. 'Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte und den darüber erfolgten späteren Erklärungen in allen Bundesstaaten land¬ ständische Verfassungen stattfinden sollen, so hat die Bundesversammlung da¬ rüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaat unerfüllt bleibe. Artikel 55. Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landesangelegenheit, mit Berücksichtigung sowol der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen. Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur aus verfassungsmäßigen Wege wieder abgeändert werden." Demgemäß erfreut sich denn auch das Herzogthum Braunschweig einer Diese sonach seit bald 30 Jahren in anerkannter Wirksamkeit bestehende Nach der Auflösung des zu Marklo an der Weser von dem Freyen- ") Kruxxsr, as NarKIo s,ä VisurZim Z. 1. u, 2.
Das Alles ist nun zwar das ABC des Staatsrechts, es scheint aber, Doch sehen wir weiter, welche Vorsorge die deutschen Bundesgrundgesetze »In allen Bundes-Staaten wird eine landständische Verfassung statt¬ Die Wiener Schlußacte enthält folgende Bestimmungen: „Art. 54. 'Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte und den darüber erfolgten späteren Erklärungen in allen Bundesstaaten land¬ ständische Verfassungen stattfinden sollen, so hat die Bundesversammlung da¬ rüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaat unerfüllt bleibe. Artikel 55. Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landesangelegenheit, mit Berücksichtigung sowol der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen. Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur aus verfassungsmäßigen Wege wieder abgeändert werden." Demgemäß erfreut sich denn auch das Herzogthum Braunschweig einer Diese sonach seit bald 30 Jahren in anerkannter Wirksamkeit bestehende Nach der Auflösung des zu Marklo an der Weser von dem Freyen- ") Kruxxsr, as NarKIo s,ä VisurZim Z. 1. u, 2.
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Das Alles ist nun zwar das ABC des Staatsrechts, es scheint aber,
daß man dieses in einem gewissen Staate vergessen hat.
Doch sehen wir weiter, welche Vorsorge die deutschen Bundesgrundgesetze
für die Bundesstaaten getroffen haben. Artikel 13 der deutschen Bundesacte
lautet:
»In allen Bundes-Staaten wird eine landständische Verfassung statt¬
finden."
Die Wiener Schlußacte enthält folgende Bestimmungen:
„Art. 54. 'Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte
und den darüber erfolgten späteren Erklärungen in allen Bundesstaaten land¬
ständische Verfassungen stattfinden sollen, so hat die Bundesversammlung da¬
rüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaat unerfüllt
bleibe.
Artikel 55. Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen,
diese innere Landesangelegenheit, mit Berücksichtigung sowol der früherhin
gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden
Verhältnisse zu ordnen.
Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen
Verfassungen können nur aus verfassungsmäßigen Wege wieder abgeändert
werden."
Demgemäß erfreut sich denn auch das Herzogthum Braunschweig einer
„mit Berücksichtigung der früherhin gesetzlichen Rechte" geordneten Verfassung,
deren jüngste Codification, mit Ausnahme einiger besonderen Bestimmungen
und namentlich des Gesetzes vom 22. Novbr. 1851 über die Zusammensetzung
der Landcsversammlung, unter dem Titel „neue Landschaftsordnung für das
Herzogthum Braunschweig" vom 12. October 1823 datirt.
Diese sonach seit bald 30 Jahren in anerkannter Wirksamkeit bestehende
Verfassung zeigt in ihren Hauptgrundsätzen lediglich die zeitgemäße Entwicke¬
lung der im frühesten Mittelalter herrschend gewesenen Landeseinrichtungen,
wie eine kurze Uebersicht der Braunschweigischen Verfassungsgeschichte erken¬
nen läßt.
Nach der Auflösung des zu Marklo an der Weser von dem Freyen-
und Lütenstande der Sachsen gehaltenen und mit 12 Abgeordneten be¬
schickten Landtages durch Carl den Großen traten die Repräsentanten
der Geistlichen, des Adels und der Städte bald zu Provinziallandtagen
zusammen, welche eine immer festere Gestalt annahmen und immer ge¬
nauer bestimmte Rechte erlangten. So finden wir in den Urkunden des
Herzogthums Brnunschweig schon ein Schreiben des Herzogs Heinrich an die
") Kruxxsr, as NarKIo s,ä VisurZim Z. 1. u, 2.
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