Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.gesetzgebungen zu schildern, unterliegt einer weniger leicht zu überwindenden Die erste Gruppe der deutschen Landesgesetze kann hier mit Stillschweigen Die zweite Gruppe erfreut sich, wie aus der geschichtlichen Darstellung Grerizboten I. 1361, 8
gesetzgebungen zu schildern, unterliegt einer weniger leicht zu überwindenden Die erste Gruppe der deutschen Landesgesetze kann hier mit Stillschweigen Die zweite Gruppe erfreut sich, wie aus der geschichtlichen Darstellung Grerizboten I. 1361, 8
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0067" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/110961"/> <p xml:id="ID_168" prev="#ID_167"> gesetzgebungen zu schildern, unterliegt einer weniger leicht zu überwindenden<lb/> Schwierigkeit, als wir bei dem schon aus Mangel an eingehenden Bestim¬<lb/> mungen so klaren Bundesbeschluß fanden. Es sind nur die nach dem preu¬<lb/> ßischen Gesetze vom 11. Juni 1837 erschienenen neueren Gesetzgebungen, welche<lb/> auf dem Urheberrechte als einzig richtiger Grundlage stehen. Alle frühern<lb/> deutschen Gesetze sind eigentlich nur wohlfahrtspolizeiliche Verbote gegen den<lb/> Nachdruck, man mögte sagen: verallgemeinerte Privilegien. Hiervon ist<lb/> allein Sachsen aufzunehmen, in dessen Gesetzgebung bereits die Verordnung<lb/> vom Nachdrucke vom 27. Februar 1686 sich auf das richtige Princip gestellt<lb/> hat. Doch ist es auch nicht nothwendig, auf diesen überwundenen Stand¬<lb/> punkt zurückzukehren. Der in allen deutschen Bundesstaaten giltige Bundcs¬<lb/> veschluß vom 19. Juni 1845 führt in denjenigen von ihnen, welche die Erlas¬<lb/> sung eines eingehenderen Gesetzes nicht nothwendig erachteten, das richtige Prin¬<lb/> cip als geltend ein. Von den neuern Landcsgesetzgebungen sind vier Gruppen<lb/> zu unterscheiden: 1, Gesetze, welche sich genau an die Bundcsbcschlüsse an¬<lb/> schließen (z. B. Würtemberg, Hamburg ze.) 2, Gesetze, welche das preußische<lb/> Gesetz vom 11. Juni 1837 mit einiger Umgestaltung in sich aufgenommen<lb/> haben (Braunschweig, Großherzogthum Sachsen) 3, das König!. Sächsische<lb/> Gesetz vom 22. Februar 1844 und 4., das östreichische Gesetz vom 19. Oc-<lb/> tober 1846.</p><lb/> <p xml:id="ID_169"> Die erste Gruppe der deutschen Landesgesetze kann hier mit Stillschweigen<lb/> Übergängen werden. Sie findet ihre Berücksichtigung in dem, was über das<lb/> Verhältniß des Entwurfs zu den Bundesbcschlüssen gesagt worden ist. Für<lb/> sie ist der Entwurf eine freie Ausbildung des nur im Keime in ihnen ent¬<lb/> haltenen Urheberrechts. Hiervon kann auch das wortreiche bayrische Gesetz<lb/> vom 15. April 1840 nicht ausgenommen werden. Denn außer den wenigen<lb/> Ausführungen in den erster» drei Artikeln hat es nur Verordnungen des Ver¬<lb/> fahrens bezüglich auf specifisch bayrische Gerichtsordnungen. Die im ersten<lb/> Artikel vorkommende Erklärung, welche wir in keinem andern Gesetze wieder fin¬<lb/> den: daß ein Geistescrzeuguiß nicht ohne daß es zu eigenthümlicher Form ver¬<lb/> arbeitet worden, nachgebildet werden dürfe, vermögen wir nicht als einen Vorzug<lb/> anzuerkennen. Das Plagiat, welches vielleicht damit getroffen werden soll, kann<lb/> darunter ebensoviel Schutz finden, als man meinte ihm damit ein Ziel zu setzen:<lb/> namentlich bei unsern romanistischen Richtern.</p><lb/> <p xml:id="ID_170" next="#ID_171"> Die zweite Gruppe erfreut sich, wie aus der geschichtlichen Darstellung<lb/> der Entstehung des Entwurfs hervorgeht, der günstigsten Beziehung zu demselben.<lb/> Denn die von den Gesetzen, welche das kön. preußische Gesetz fast unverän¬<lb/> dert aufgenommen haben, anerkannten Grundsätze sind von dem EntWurfe<lb/> sämmtlich beibehalten und nach den gemachten Erfahrungen eines Zeitraums<lb/> von zwanzig Jahren weiter ausgebildet. Dagegen steht das sächsische- Gesetz</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grerizboten I. 1361, 8</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0067]
gesetzgebungen zu schildern, unterliegt einer weniger leicht zu überwindenden
Schwierigkeit, als wir bei dem schon aus Mangel an eingehenden Bestim¬
mungen so klaren Bundesbeschluß fanden. Es sind nur die nach dem preu¬
ßischen Gesetze vom 11. Juni 1837 erschienenen neueren Gesetzgebungen, welche
auf dem Urheberrechte als einzig richtiger Grundlage stehen. Alle frühern
deutschen Gesetze sind eigentlich nur wohlfahrtspolizeiliche Verbote gegen den
Nachdruck, man mögte sagen: verallgemeinerte Privilegien. Hiervon ist
allein Sachsen aufzunehmen, in dessen Gesetzgebung bereits die Verordnung
vom Nachdrucke vom 27. Februar 1686 sich auf das richtige Princip gestellt
hat. Doch ist es auch nicht nothwendig, auf diesen überwundenen Stand¬
punkt zurückzukehren. Der in allen deutschen Bundesstaaten giltige Bundcs¬
veschluß vom 19. Juni 1845 führt in denjenigen von ihnen, welche die Erlas¬
sung eines eingehenderen Gesetzes nicht nothwendig erachteten, das richtige Prin¬
cip als geltend ein. Von den neuern Landcsgesetzgebungen sind vier Gruppen
zu unterscheiden: 1, Gesetze, welche sich genau an die Bundcsbcschlüsse an¬
schließen (z. B. Würtemberg, Hamburg ze.) 2, Gesetze, welche das preußische
Gesetz vom 11. Juni 1837 mit einiger Umgestaltung in sich aufgenommen
haben (Braunschweig, Großherzogthum Sachsen) 3, das König!. Sächsische
Gesetz vom 22. Februar 1844 und 4., das östreichische Gesetz vom 19. Oc-
tober 1846.
Die erste Gruppe der deutschen Landesgesetze kann hier mit Stillschweigen
Übergängen werden. Sie findet ihre Berücksichtigung in dem, was über das
Verhältniß des Entwurfs zu den Bundesbcschlüssen gesagt worden ist. Für
sie ist der Entwurf eine freie Ausbildung des nur im Keime in ihnen ent¬
haltenen Urheberrechts. Hiervon kann auch das wortreiche bayrische Gesetz
vom 15. April 1840 nicht ausgenommen werden. Denn außer den wenigen
Ausführungen in den erster» drei Artikeln hat es nur Verordnungen des Ver¬
fahrens bezüglich auf specifisch bayrische Gerichtsordnungen. Die im ersten
Artikel vorkommende Erklärung, welche wir in keinem andern Gesetze wieder fin¬
den: daß ein Geistescrzeuguiß nicht ohne daß es zu eigenthümlicher Form ver¬
arbeitet worden, nachgebildet werden dürfe, vermögen wir nicht als einen Vorzug
anzuerkennen. Das Plagiat, welches vielleicht damit getroffen werden soll, kann
darunter ebensoviel Schutz finden, als man meinte ihm damit ein Ziel zu setzen:
namentlich bei unsern romanistischen Richtern.
Die zweite Gruppe erfreut sich, wie aus der geschichtlichen Darstellung
der Entstehung des Entwurfs hervorgeht, der günstigsten Beziehung zu demselben.
Denn die von den Gesetzen, welche das kön. preußische Gesetz fast unverän¬
dert aufgenommen haben, anerkannten Grundsätze sind von dem EntWurfe
sämmtlich beibehalten und nach den gemachten Erfahrungen eines Zeitraums
von zwanzig Jahren weiter ausgebildet. Dagegen steht das sächsische- Gesetz
Grerizboten I. 1361, 8
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