Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.ganz vereinzelt du. Wie wir erwähnten, hatte in Sachsen schon seit dem Ende Von dieser ungehörigen Beschränkung, von solcher unverdienter Ernied¬ ganz vereinzelt du. Wie wir erwähnten, hatte in Sachsen schon seit dem Ende Von dieser ungehörigen Beschränkung, von solcher unverdienter Ernied¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0068" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/110962"/> <p xml:id="ID_171" prev="#ID_170"> ganz vereinzelt du. Wie wir erwähnten, hatte in Sachsen schon seit dem Ende<lb/> des 17. Jahrhunderts das allein richtige Princip Geltung erlangt: der Schutz<lb/> des Verlegers gegen den Nachdruck wurde von dem Rechte des Urhebers ab¬<lb/> geleitet. Die späteren sächsischen Verordnungen und Gesetze halten streng an<lb/> dein aufgestellten Principe fest, und wenn man in dem Gesetze vom 22. Feb¬<lb/> ruar 1844 eine neue umfassendere Bestimmung erließ, so war sie neu eigent¬<lb/> lich nur für den juristischen Zopf, welcher die vorhandenen Bestimmungen nicht<lb/> zu begreifen vermochte, und dadurch, das; sie die Schranken der veralteten Aus¬<lb/> drücke wegwarf und, was der Sinn der frühern Gesetzgebung gewesen war,<lb/> klar und zeitgemäß, namentlich aber auch weitschichtiger aussprach. Außerdem<lb/> hielt' man es für genügend, den allgemeinen Grundsatz, daß der Urheber eines<lb/> Geisteswerk'es der allein zur Vervielfältigung Berechtigte sei, mit einiger Er¬<lb/> läuterung hinzustellen, das s. g. ewige Verlagsrecht durch Einführung der<lb/> dreißigjährigen Schutzfrist aufzuheben und enthielt sich des Eingehens in eine<lb/> Specisizirnng, wie es das preußische Gesetz gethan hatte und nach ihm noch<lb/> detaillirter der vorliegende Entwurf thut. Aus den Bundesbeschlüssen, beziehent¬<lb/> lich dem preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837, nahm man Entschädigung,<lb/> Strafe und Verfahren auf und schadete der Rechtsüberzeugung nur dadurch<lb/> — aber freilich auch gründlich — daß man die Nechtsverfolgung an den Nach¬<lb/> weis einer Vermögcnsbceinträchtigung fesselte — eine Bestimmung, welche den<lb/> günstigen Fortschritt des Urheberrechts durch die gerichtliche Praxis in Sachsen<lb/> fast zum Stillstande gebracht hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_172" next="#ID_173"> Von dieser ungehörigen Beschränkung, von solcher unverdienter Ernied¬<lb/> rigung des Urheberrechtes weiß das preußische Gesetz und der Entwurf nichts.<lb/> Und jedenfalls ist es für die Rechtsverfassung gedeihlicher, daß der Entwurf<lb/> die verschiedenen Erscheinungen des Urheberrechts und seiner Verletzungen zer¬<lb/> gliedert aufgestellt .hat. Kann man auch der Ansicht sich nicht verschließen,<lb/> daß das Gesammte des Urheberrechts einleuchtender sür die Wissenschaft aus<lb/> dem Entwürfe sich entwickeln möchte, wenn man alle gleichgearteten Bestim¬<lb/> mungen vereinigt Hütte, und daß die verschiedenen Gestaltungen des Urheber¬<lb/> rechts einheitlicher würden beurtheilt werden, wenn das Princip, auf welchem<lb/> die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ruhen, in Einem Satze zusammen¬<lb/> gefaßt worden wäre, um durch die Verbindung zu beurkunden, daß es eben<lb/> nur Eine Quelle ist. aus welcher das Urheberrecht fließt, und bei den einzelnen<lb/> Arten der Geisieserzeugnisse nicht andere Quellen des Rechtes vorhanden sind;<lb/> so darf man sich doch der beliebten zergliedernden Anordnung des Stoffes aus<lb/> Gründen der Zweckmäßigkeit mit dem Troste unterwerfen, daß das Wesen des<lb/> Urheberrechts allenthalben gleichmäßig festgehalten ist. Der Entwurf bildet<lb/> daher noch mehr als das preußische Gesetz der Form nach eigentlich eine<lb/> Sammlung mehrerer Gesetze über sich gleichstehende verwandte Gegenstände</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0068]
ganz vereinzelt du. Wie wir erwähnten, hatte in Sachsen schon seit dem Ende
des 17. Jahrhunderts das allein richtige Princip Geltung erlangt: der Schutz
des Verlegers gegen den Nachdruck wurde von dem Rechte des Urhebers ab¬
geleitet. Die späteren sächsischen Verordnungen und Gesetze halten streng an
dein aufgestellten Principe fest, und wenn man in dem Gesetze vom 22. Feb¬
ruar 1844 eine neue umfassendere Bestimmung erließ, so war sie neu eigent¬
lich nur für den juristischen Zopf, welcher die vorhandenen Bestimmungen nicht
zu begreifen vermochte, und dadurch, das; sie die Schranken der veralteten Aus¬
drücke wegwarf und, was der Sinn der frühern Gesetzgebung gewesen war,
klar und zeitgemäß, namentlich aber auch weitschichtiger aussprach. Außerdem
hielt' man es für genügend, den allgemeinen Grundsatz, daß der Urheber eines
Geisteswerk'es der allein zur Vervielfältigung Berechtigte sei, mit einiger Er¬
läuterung hinzustellen, das s. g. ewige Verlagsrecht durch Einführung der
dreißigjährigen Schutzfrist aufzuheben und enthielt sich des Eingehens in eine
Specisizirnng, wie es das preußische Gesetz gethan hatte und nach ihm noch
detaillirter der vorliegende Entwurf thut. Aus den Bundesbeschlüssen, beziehent¬
lich dem preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837, nahm man Entschädigung,
Strafe und Verfahren auf und schadete der Rechtsüberzeugung nur dadurch
— aber freilich auch gründlich — daß man die Nechtsverfolgung an den Nach¬
weis einer Vermögcnsbceinträchtigung fesselte — eine Bestimmung, welche den
günstigen Fortschritt des Urheberrechts durch die gerichtliche Praxis in Sachsen
fast zum Stillstande gebracht hat.
Von dieser ungehörigen Beschränkung, von solcher unverdienter Ernied¬
rigung des Urheberrechtes weiß das preußische Gesetz und der Entwurf nichts.
Und jedenfalls ist es für die Rechtsverfassung gedeihlicher, daß der Entwurf
die verschiedenen Erscheinungen des Urheberrechts und seiner Verletzungen zer¬
gliedert aufgestellt .hat. Kann man auch der Ansicht sich nicht verschließen,
daß das Gesammte des Urheberrechts einleuchtender sür die Wissenschaft aus
dem Entwürfe sich entwickeln möchte, wenn man alle gleichgearteten Bestim¬
mungen vereinigt Hütte, und daß die verschiedenen Gestaltungen des Urheber¬
rechts einheitlicher würden beurtheilt werden, wenn das Princip, auf welchem
die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ruhen, in Einem Satze zusammen¬
gefaßt worden wäre, um durch die Verbindung zu beurkunden, daß es eben
nur Eine Quelle ist. aus welcher das Urheberrecht fließt, und bei den einzelnen
Arten der Geisieserzeugnisse nicht andere Quellen des Rechtes vorhanden sind;
so darf man sich doch der beliebten zergliedernden Anordnung des Stoffes aus
Gründen der Zweckmäßigkeit mit dem Troste unterwerfen, daß das Wesen des
Urheberrechts allenthalben gleichmäßig festgehalten ist. Der Entwurf bildet
daher noch mehr als das preußische Gesetz der Form nach eigentlich eine
Sammlung mehrerer Gesetze über sich gleichstehende verwandte Gegenstände
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