Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

die Antwort des dänischen Ministers des Auswärtige" in Vcrbi"du"g mit der fast
gleichzeitigen Proclanurtion des Königs von Dänemark gehen darauf binäre., diesen
Versprechungen die Wirkung, wenn auch grade nicht die genaue Form, einer suristi-
schc" Verpflichtung zu geben.

Der östreichische Minister seht den Inhalt des Programms des Königs von
Dänemark auseinander, verlangt in Betreff der bindenden Form eine ans Befehl.
Sr, Mas. des Königs abgegebene Erklärung und schließt mit dem freiwillige" Er¬
bieten unter dieser Bedingung das Mandat, welches Oestreich und Preußen von dem
dentschen Bunde erhalten hatten, niederzulegen und die Nünmung Holsteins zu be¬
wirken.

Am 29. Januar 1,852 gab der dänische Minister des Auswärtige" "in Folge
der mir allerhöchste" Orts ertheilten Ermächtigung die Erklärung, daß der König,
unser Herr, die in dem Erlasse des kaiserlichen Hoff zu Wien vom 2ti. Den. v. I.
und der Anlage dazu :c. niedergelegte Auffassung der den Höfen von. Berlin und,
Wie" knndgcgebnc" höchsten Absichten als mit den Seinige" übereinstimmend an¬
erkennt".

Was den Inhalt dieser Versprechungen anbetrifft, so verspricht 1) der König
von Dänemark daß weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig in das
Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen wer¬
den sollen 2) die Proklamation vom 28. Januar 1852 verspricht eine konstitutionelle
Entwicklung der schleswigschen Stände und daß das zu diesem Zweck zu gebende
Gesetz die nöthige Fürsorge für die Gleichberechtigung und den wirksamen Schutz
der dänischen und deutschen Nationalität des gedachten Herzogthums treffen soll.

Nach der Ansicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin kann darüber
kein Zweifel obwalten, daß diese Versprechungen eine Verbindlichkeit herstellen, die
Se. Maj. der König von Dänemark zu erfüllen in Ehren verpflichtet ist. Er ist
verpflichtet, Schleswig nicht in Dänemark zu incorvorircn. die schleswigschen reprä¬
sentativen Stände aufrecht zu halten, sowie die deutsche und die dänische Nationalität
>in Herzogthum Schleswig zu beschützen.

Indeß geben diese Versprechen weder der Form noch dem Inhalt nach, wie
die Regierung I. Maj. der Königin meint, Oestreich und Preußen oder dem deutschen
Bunde ein Recht, sich in alle Einzelheiten der Verwaltung des dänischen Herzogthums
Schleswigs einzumischen. ,Wenn Schleswig in Dänemark incorporirt würde, wenn
Schleswig seiner getrennten Verfassung beraubt würde, so könnte Deutschland ein
Necht der Einmischung in Anspruch nehmen. Wenn dagegen das Reglement für
i>'de einzelne Kirche und jede einzelne Schule in Schleswig der Gegenstand der Ein-
unschung des deutschen Bundes würde, so würden die Hoheitsrechte des Königs von
Dänemark nur dem Namen nach existiren.'

"Die Regierung I. M. wird ihrerseits stets den Einfluß, den sie am däni¬
schen Hofe besitzen möchte, dazu benutzen, den deutsche" Einwohnern Schleswigs
Schutz zu verschaffe"."

Ohne Zweifel lasse" die Aeußerungen des englischen Ministers Manches zu
wünscht" übrig. Sie zeigen aber doch we"igstc"s, daß die englische Regierung be¬
schlossen hat, endlich jenen Znstnnd von Blindheit sür alles und jedes Recht Deutsch¬
lands aufzuheben, der Jahre lang in Deutschland ein Gefühl des Hasses gegen Eng¬
land herauf beschworen hat .

Die Depesche Lord John Nussells nach Kopenhagen steht de"n doch wenigstens
>u einiger Verbindung mit seiner berühmten italienischen Depesche. Sie ist auch
wenigstens formell nicht ganz ohne Folgen geblieben.

Die Erlasse der dänischen Negierung in Betreff des Sprachzwangs bei Con-
lMncttion und häuslichem Unterricht in Schleswig sind unmittelbare Folgen der J"ter-


die Antwort des dänischen Ministers des Auswärtige» in Vcrbi»du»g mit der fast
gleichzeitigen Proclanurtion des Königs von Dänemark gehen darauf binäre., diesen
Versprechungen die Wirkung, wenn auch grade nicht die genaue Form, einer suristi-
schc» Verpflichtung zu geben.

Der östreichische Minister seht den Inhalt des Programms des Königs von
Dänemark auseinander, verlangt in Betreff der bindenden Form eine ans Befehl.
Sr, Mas. des Königs abgegebene Erklärung und schließt mit dem freiwillige» Er¬
bieten unter dieser Bedingung das Mandat, welches Oestreich und Preußen von dem
dentschen Bunde erhalten hatten, niederzulegen und die Nünmung Holsteins zu be¬
wirken.

Am 29. Januar 1,852 gab der dänische Minister des Auswärtige» „in Folge
der mir allerhöchste» Orts ertheilten Ermächtigung die Erklärung, daß der König,
unser Herr, die in dem Erlasse des kaiserlichen Hoff zu Wien vom 2ti. Den. v. I.
und der Anlage dazu :c. niedergelegte Auffassung der den Höfen von. Berlin und,
Wie» knndgcgebnc» höchsten Absichten als mit den Seinige» übereinstimmend an¬
erkennt".

Was den Inhalt dieser Versprechungen anbetrifft, so verspricht 1) der König
von Dänemark daß weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig in das
Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen wer¬
den sollen 2) die Proklamation vom 28. Januar 1852 verspricht eine konstitutionelle
Entwicklung der schleswigschen Stände und daß das zu diesem Zweck zu gebende
Gesetz die nöthige Fürsorge für die Gleichberechtigung und den wirksamen Schutz
der dänischen und deutschen Nationalität des gedachten Herzogthums treffen soll.

Nach der Ansicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin kann darüber
kein Zweifel obwalten, daß diese Versprechungen eine Verbindlichkeit herstellen, die
Se. Maj. der König von Dänemark zu erfüllen in Ehren verpflichtet ist. Er ist
verpflichtet, Schleswig nicht in Dänemark zu incorvorircn. die schleswigschen reprä¬
sentativen Stände aufrecht zu halten, sowie die deutsche und die dänische Nationalität
>in Herzogthum Schleswig zu beschützen.

Indeß geben diese Versprechen weder der Form noch dem Inhalt nach, wie
die Regierung I. Maj. der Königin meint, Oestreich und Preußen oder dem deutschen
Bunde ein Recht, sich in alle Einzelheiten der Verwaltung des dänischen Herzogthums
Schleswigs einzumischen. ,Wenn Schleswig in Dänemark incorporirt würde, wenn
Schleswig seiner getrennten Verfassung beraubt würde, so könnte Deutschland ein
Necht der Einmischung in Anspruch nehmen. Wenn dagegen das Reglement für
i>'de einzelne Kirche und jede einzelne Schule in Schleswig der Gegenstand der Ein-
unschung des deutschen Bundes würde, so würden die Hoheitsrechte des Königs von
Dänemark nur dem Namen nach existiren.'

„Die Regierung I. M. wird ihrerseits stets den Einfluß, den sie am däni¬
schen Hofe besitzen möchte, dazu benutzen, den deutsche» Einwohnern Schleswigs
Schutz zu verschaffe»."

Ohne Zweifel lasse» die Aeußerungen des englischen Ministers Manches zu
wünscht» übrig. Sie zeigen aber doch we»igstc»s, daß die englische Regierung be¬
schlossen hat, endlich jenen Znstnnd von Blindheit sür alles und jedes Recht Deutsch¬
lands aufzuheben, der Jahre lang in Deutschland ein Gefühl des Hasses gegen Eng¬
land herauf beschworen hat .

Die Depesche Lord John Nussells nach Kopenhagen steht de»n doch wenigstens
>u einiger Verbindung mit seiner berühmten italienischen Depesche. Sie ist auch
wenigstens formell nicht ganz ohne Folgen geblieben.

Die Erlasse der dänischen Negierung in Betreff des Sprachzwangs bei Con-
lMncttion und häuslichem Unterricht in Schleswig sind unmittelbare Folgen der J»ter-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0167" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/111061"/>
          <p xml:id="ID_491" prev="#ID_490"> die Antwort des dänischen Ministers des Auswärtige» in Vcrbi»du»g mit der fast<lb/>
gleichzeitigen Proclanurtion des Königs von Dänemark gehen darauf binäre., diesen<lb/>
Versprechungen die Wirkung, wenn auch grade nicht die genaue Form, einer suristi-<lb/>
schc» Verpflichtung zu geben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_492"> Der östreichische Minister seht den Inhalt des Programms des Königs von<lb/>
Dänemark auseinander, verlangt in Betreff der bindenden Form eine ans Befehl.<lb/>
Sr, Mas. des Königs abgegebene Erklärung und schließt mit dem freiwillige» Er¬<lb/>
bieten unter dieser Bedingung das Mandat, welches Oestreich und Preußen von dem<lb/>
dentschen Bunde erhalten hatten, niederzulegen und die Nünmung Holsteins zu be¬<lb/>
wirken.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_493"> Am 29. Januar 1,852 gab der dänische Minister des Auswärtige» &#x201E;in Folge<lb/>
der mir allerhöchste» Orts ertheilten Ermächtigung die Erklärung, daß der König,<lb/>
unser Herr, die in dem Erlasse des kaiserlichen Hoff zu Wien vom 2ti. Den. v. I.<lb/>
und der Anlage dazu :c. niedergelegte Auffassung der den Höfen von. Berlin und,<lb/>
Wie» knndgcgebnc» höchsten Absichten als mit den Seinige» übereinstimmend an¬<lb/>
erkennt".</p><lb/>
          <p xml:id="ID_494"> Was den Inhalt dieser Versprechungen anbetrifft, so verspricht 1) der König<lb/>
von Dänemark daß weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig in das<lb/>
Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen wer¬<lb/>
den sollen 2) die Proklamation vom 28. Januar 1852 verspricht eine konstitutionelle<lb/>
Entwicklung der schleswigschen Stände und daß das zu diesem Zweck zu gebende<lb/>
Gesetz die nöthige Fürsorge für die Gleichberechtigung und den wirksamen Schutz<lb/>
der dänischen und deutschen Nationalität des gedachten Herzogthums treffen soll.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_495"> Nach der Ansicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin kann darüber<lb/>
kein Zweifel obwalten, daß diese Versprechungen eine Verbindlichkeit herstellen, die<lb/>
Se. Maj. der König von Dänemark zu erfüllen in Ehren verpflichtet ist. Er ist<lb/>
verpflichtet, Schleswig nicht in Dänemark zu incorvorircn. die schleswigschen reprä¬<lb/>
sentativen Stände aufrecht zu halten, sowie die deutsche und die dänische Nationalität<lb/>
&gt;in Herzogthum Schleswig zu beschützen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_496"> Indeß geben diese Versprechen weder der Form noch dem Inhalt nach, wie<lb/>
die Regierung I. Maj. der Königin meint, Oestreich und Preußen oder dem deutschen<lb/>
Bunde ein Recht, sich in alle Einzelheiten der Verwaltung des dänischen Herzogthums<lb/>
Schleswigs einzumischen. ,Wenn Schleswig in Dänemark incorporirt würde, wenn<lb/>
Schleswig seiner getrennten Verfassung beraubt würde, so könnte Deutschland ein<lb/>
Necht der Einmischung in Anspruch nehmen. Wenn dagegen das Reglement für<lb/>
i&gt;'de einzelne Kirche und jede einzelne Schule in Schleswig der Gegenstand der Ein-<lb/>
unschung des deutschen Bundes würde, so würden die Hoheitsrechte des Königs von<lb/>
Dänemark nur dem Namen nach existiren.'</p><lb/>
          <p xml:id="ID_497"> &#x201E;Die Regierung I. M. wird ihrerseits stets den Einfluß, den sie am däni¬<lb/>
schen Hofe besitzen möchte, dazu benutzen, den deutsche» Einwohnern Schleswigs<lb/>
Schutz zu verschaffe»."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_498"> Ohne Zweifel lasse» die Aeußerungen des englischen Ministers Manches zu<lb/>
wünscht» übrig. Sie zeigen aber doch we»igstc»s, daß die englische Regierung be¬<lb/>
schlossen hat, endlich jenen Znstnnd von Blindheit sür alles und jedes Recht Deutsch¬<lb/>
lands aufzuheben, der Jahre lang in Deutschland ein Gefühl des Hasses gegen Eng¬<lb/>
land herauf beschworen hat .</p><lb/>
          <p xml:id="ID_499"> Die Depesche Lord John Nussells nach Kopenhagen steht de»n doch wenigstens<lb/>
&gt;u einiger Verbindung mit seiner berühmten italienischen Depesche. Sie ist auch<lb/>
wenigstens formell nicht ganz ohne Folgen geblieben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_500" next="#ID_501"> Die Erlasse der dänischen Negierung in Betreff des Sprachzwangs bei Con-<lb/>
lMncttion und häuslichem Unterricht in Schleswig sind unmittelbare Folgen der J»ter-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0167] die Antwort des dänischen Ministers des Auswärtige» in Vcrbi»du»g mit der fast gleichzeitigen Proclanurtion des Königs von Dänemark gehen darauf binäre., diesen Versprechungen die Wirkung, wenn auch grade nicht die genaue Form, einer suristi- schc» Verpflichtung zu geben. Der östreichische Minister seht den Inhalt des Programms des Königs von Dänemark auseinander, verlangt in Betreff der bindenden Form eine ans Befehl. Sr, Mas. des Königs abgegebene Erklärung und schließt mit dem freiwillige» Er¬ bieten unter dieser Bedingung das Mandat, welches Oestreich und Preußen von dem dentschen Bunde erhalten hatten, niederzulegen und die Nünmung Holsteins zu be¬ wirken. Am 29. Januar 1,852 gab der dänische Minister des Auswärtige» „in Folge der mir allerhöchste» Orts ertheilten Ermächtigung die Erklärung, daß der König, unser Herr, die in dem Erlasse des kaiserlichen Hoff zu Wien vom 2ti. Den. v. I. und der Anlage dazu :c. niedergelegte Auffassung der den Höfen von. Berlin und, Wie» knndgcgebnc» höchsten Absichten als mit den Seinige» übereinstimmend an¬ erkennt". Was den Inhalt dieser Versprechungen anbetrifft, so verspricht 1) der König von Dänemark daß weder eine Incorporation des Herzogthums Schleswig in das Königreich stattfinden, noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen wer¬ den sollen 2) die Proklamation vom 28. Januar 1852 verspricht eine konstitutionelle Entwicklung der schleswigschen Stände und daß das zu diesem Zweck zu gebende Gesetz die nöthige Fürsorge für die Gleichberechtigung und den wirksamen Schutz der dänischen und deutschen Nationalität des gedachten Herzogthums treffen soll. Nach der Ansicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin kann darüber kein Zweifel obwalten, daß diese Versprechungen eine Verbindlichkeit herstellen, die Se. Maj. der König von Dänemark zu erfüllen in Ehren verpflichtet ist. Er ist verpflichtet, Schleswig nicht in Dänemark zu incorvorircn. die schleswigschen reprä¬ sentativen Stände aufrecht zu halten, sowie die deutsche und die dänische Nationalität >in Herzogthum Schleswig zu beschützen. Indeß geben diese Versprechen weder der Form noch dem Inhalt nach, wie die Regierung I. Maj. der Königin meint, Oestreich und Preußen oder dem deutschen Bunde ein Recht, sich in alle Einzelheiten der Verwaltung des dänischen Herzogthums Schleswigs einzumischen. ,Wenn Schleswig in Dänemark incorporirt würde, wenn Schleswig seiner getrennten Verfassung beraubt würde, so könnte Deutschland ein Necht der Einmischung in Anspruch nehmen. Wenn dagegen das Reglement für i>'de einzelne Kirche und jede einzelne Schule in Schleswig der Gegenstand der Ein- unschung des deutschen Bundes würde, so würden die Hoheitsrechte des Königs von Dänemark nur dem Namen nach existiren.' „Die Regierung I. M. wird ihrerseits stets den Einfluß, den sie am däni¬ schen Hofe besitzen möchte, dazu benutzen, den deutsche» Einwohnern Schleswigs Schutz zu verschaffe»." Ohne Zweifel lasse» die Aeußerungen des englischen Ministers Manches zu wünscht» übrig. Sie zeigen aber doch we»igstc»s, daß die englische Regierung be¬ schlossen hat, endlich jenen Znstnnd von Blindheit sür alles und jedes Recht Deutsch¬ lands aufzuheben, der Jahre lang in Deutschland ein Gefühl des Hasses gegen Eng¬ land herauf beschworen hat . Die Depesche Lord John Nussells nach Kopenhagen steht de»n doch wenigstens >u einiger Verbindung mit seiner berühmten italienischen Depesche. Sie ist auch wenigstens formell nicht ganz ohne Folgen geblieben. Die Erlasse der dänischen Negierung in Betreff des Sprachzwangs bei Con- lMncttion und häuslichem Unterricht in Schleswig sind unmittelbare Folgen der J»ter-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/167
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/167>, abgerufen am 20.09.2024.