Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band.daß die Nichteintretcnden für zukünftige auf der Basis des neuen Wahlgesetzes Wir haben dem Vorgange einige Worte gewidmet, weil es ein lauter Weniger reich an Früchten aber war die Thätigkeit der Kammern aus dem Grenzboten IV. 1360. 43
daß die Nichteintretcnden für zukünftige auf der Basis des neuen Wahlgesetzes Wir haben dem Vorgange einige Worte gewidmet, weil es ein lauter Weniger reich an Früchten aber war die Thätigkeit der Kammern aus dem Grenzboten IV. 1360. 43
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daß die Nichteintretcnden für zukünftige auf der Basis des neuen Wahlgesetzes
berufene Landtage die Wählbarkeit nicht verloren hätten, wohl aber sei ihre
Wählbarkeit für den gegenwärtigen Landtag als erloschen zu betrachten. Trotz
einiger energischer Protestationen, auf die bereits durch Kammerbeschluß erle¬
digte Sache zurückzukommen, ward der Rittnersche Antrag angenommen. Die
Deputation beantragte in ihrem am 9. December zur Verhandlung gekomme¬
nen Berichte: die Kammer.... erklärt annoch ausdrücklich, daß die im Protocolle
über die in der zweiten Kammer um 16. October d. I. abgehaltene Sitzung
namhaft gemachten Abgeordneten und Stellvertreter der Wählbarkeit andurck
verlustig erklärt werden." Nach dem Gutachten der Deputation ist der Ver¬
lust der Wählbarkeit durch Beschluß der Kammer besonders auszusprechen, und
die Dauer währt so lange., als die sächsische Gesetzgebung in dem Wahlgesetze
von 1831 oder in einem andern zu erlassenden den Grundsatz noch anerkenne,
daß ein renitenter Abgeordneter mit dem Verluste der.Wählbarkeit zu bestrafen
sei. Obgleich Präsident Haase die Unanwendbarkeit des Artikels 18 nochmals
nachwies, wurde der Deputationsnntrag angenommen, wurden elf Ehrenmän¬
ner eines wichtigen Theils ihrer politischen Rechte beraubt. —
Wir haben dem Vorgange einige Worte gewidmet, weil es ein lauter
Ruf des Landes ist, diese Männer wieder in ihre Rechte einzusetzen, und auch
bereits ein dahin abzielender Antrag dem Landtage vorliegt. Nach unserer
Meinung kann es sich nur darum handeln, ob 8 18 des Wahlgesetzes von
1831 richtig von der Kammer ausgelegt worden. Ist dies nicht der Fall,
und wir behaupten das entschieden, so hat die zweite Kammer, und nur diese,
einfach ihren frühern Beschluß aufzuheben. Ist es aber der Fall, nun dann
liegt ein neues Bedürfniß vor, ein anderes Wahlgesetz, und zwar ohne Ver¬
pflichtung der Abgeordneten zur Annahme, zu schaffen.
Weniger reich an Früchten aber war die Thätigkeit der Kammern aus dem
Felde, zu dessen Bebauung sie eigentlich zusammenberufen waren, dem der
Revision der Verfassungsurkunde, und der Wahlgcsetzresorm. Mittels eines
unter dem 29. Juli an die Stände gelangten kcmigl. Decrctes waren diesen die
Entwürfe 1. einer revidirten Verfassungsurkunde, 2. eines Einführnngsgesetzes dazu
eines Gesetzes die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffend. 4. eines Ge¬
setzes die Aufhebung der Grundrechte betreffend, vorgelegt worden. Der Ent¬
wurf der revidirten Verfassung, der uns hier besonders interessirt, war ein
Fortschritt gegen die zeitherigen Zustände zu nennen; sein Charakter sprach
sich schon dadurch aus. daß statt „Unterthanen" überall „Staatsangehörige",
statt „Ständeversammlung und Stände" überall „Kammern und Kammermit¬
glieder" gesagt war. Der siebente Abschnitt „von den Kammern" war wesent¬
lich umgestaltet. Da der Entwurf wahrscheinlich als Anknüpfungspunkt berufen
Grenzboten IV. 1360. 43
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