Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

gibt sich der Staat alles Einflusses auf ihn. Der Bischof kann fein Capitel beliebig
mit Beisitzern vermehren; gleiches gilt von dem Pricsterseminar. Das ?Iaeswm
rsgiurn ist aufgehoben; Klöster und Congrcgationen aller Art können wieder ein¬
geführt werden. Der Bischof mit seinen Räthen kann den Pfarrer einsetzen, ent¬
lassen und strafen- der Pfarrgeistlichkeit ist also der bisherige Schutz der Staats¬
gewalt entzogen, sie ist ausschließlich in der Gewalt ihrer Oberen und muß sich dar¬
nach verhalten, ja die Staatsgewalt verpflichtet sich, ihren Arm zur Vollstreckung
bischöflicher Strafen zu leihen. Das Recht der Excommunication ist nicht beschränkt.
Die katholische Facultät in Tübingen ist aus den Händen des Staats in die der
Bischöfe übergegangene dieser ertheilt und entzieht fortan den Professoren das Lehr¬
amt und prüft ihre Hefte, der Staat hat sie nur zu besolden, auch die vom Bi¬
schof zur Ruhe gesetzten. Obenein verspricht die Regierung auch in andern Lehrfächern,
wo confessionelle Rücksichten eintreten können (und wo könnten die nicht eintreten!)
katholische Docenten anzustellen. Der Kirche wird nicht nur der Erwerb von Grund¬
besitz, sondern auch dessen Unveräußerlichst garantirt. Das sind die Concessionen,
welche der Papst einem paritätischen Staate bietet! -- Wenden wir uns nun zur evan¬
gelischen Kirche, in der, weniger bemerkt, ein ähnlicher Proceß vorgegangen ist. Den
.Leitfaden gibt uns die Petition von Dr. Jonas und Genossen, betreffend die
Selbständigkeit der preußischen evangelischen Landeskirche, an den Prinz-Regenten
gerichtet unter dem 5. Mai 1859 (Berlin, G. Reimer).

Die Freiheitsbestrebung hatte sich von Seiten der katholischen Kirche zu trefflich
bewährt, als daß ihr die evangelische Kirche nicht hätte nacheifern sollen. Nur war
das Bestreben hier schwieriger durchzuführen, weil die historische Organisation des
Protestantismus auf der obrigkeitlichen Gewalt beruht, und weil sie daher mit dem
Staatsleben um so inniger verflochten ist, als sie keinen durch Cölibat und Gehor¬
sam den kirchlichen Oberhäuptern verpflichteten und vom bürgerlichen Leben getrenn¬
ten Clerus kennt. Allein man hatte die Uebergriffe der Regierung in Religions-
angelegenheiten so bitter empfunden, daß gerade die freisinnige Partei auf
"Freiheit der Kirche" drang, was unter den obwaltenden Umständen > nichts
anderes heißen konnte, als vollständig neue Organisation derselben. Diese
Wünsche fanden bei König Friedrich Wilhelm dem Vierten geneigtes Gehör,
der sich mehrmals dahin aussprach, er werde den Tag segnen, wo es ihm vergönnt
sein werde, das Regiment der evangelischen Kirche in die rechten Hände zu legen.
Zu diesem Zweck wurde eine Generalsynode einberufen und gleichzeitig denjenigen,
die außerhalb der bestehenden Landeskirche ihre Ncligionsbedürfnisse befriedigen
wollten, Freiheit gewährt. Beides geschah unter heftigem Widerspruch der altkirchli¬
chen Partei. Die Synode ging ohne Wirkung vorüber; dafür kam in den Verfas¬
sungsentwurf von 1848 der auch später beibehaltene Artikel: "Die evangelische
Kirche so wie jede andere Neligionsgescllschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen¬
heiten selbstständig u. s. w." -- Um diesen Artikel ins Werk zu setzen und für die
Kirche die angemessenen Organe zu finden, wurden unter dem Ministerium Schwe¬
rin die Einleitungen zur Landessynodc getroffen nach einem Wahlgesetz, welches
veröffentlicht und der allgemeinen Beurtheilung übergeben wurde. Schwerins Nach¬
folger Ladenberg zögerte mit der Einberufung der Synode, dagegen wurde den 26.
Jan. 1849 die Abtheilung des Ministeriums für die innern evangelischen Kirchen-


gibt sich der Staat alles Einflusses auf ihn. Der Bischof kann fein Capitel beliebig
mit Beisitzern vermehren; gleiches gilt von dem Pricsterseminar. Das ?Iaeswm
rsgiurn ist aufgehoben; Klöster und Congrcgationen aller Art können wieder ein¬
geführt werden. Der Bischof mit seinen Räthen kann den Pfarrer einsetzen, ent¬
lassen und strafen- der Pfarrgeistlichkeit ist also der bisherige Schutz der Staats¬
gewalt entzogen, sie ist ausschließlich in der Gewalt ihrer Oberen und muß sich dar¬
nach verhalten, ja die Staatsgewalt verpflichtet sich, ihren Arm zur Vollstreckung
bischöflicher Strafen zu leihen. Das Recht der Excommunication ist nicht beschränkt.
Die katholische Facultät in Tübingen ist aus den Händen des Staats in die der
Bischöfe übergegangene dieser ertheilt und entzieht fortan den Professoren das Lehr¬
amt und prüft ihre Hefte, der Staat hat sie nur zu besolden, auch die vom Bi¬
schof zur Ruhe gesetzten. Obenein verspricht die Regierung auch in andern Lehrfächern,
wo confessionelle Rücksichten eintreten können (und wo könnten die nicht eintreten!)
katholische Docenten anzustellen. Der Kirche wird nicht nur der Erwerb von Grund¬
besitz, sondern auch dessen Unveräußerlichst garantirt. Das sind die Concessionen,
welche der Papst einem paritätischen Staate bietet! — Wenden wir uns nun zur evan¬
gelischen Kirche, in der, weniger bemerkt, ein ähnlicher Proceß vorgegangen ist. Den
.Leitfaden gibt uns die Petition von Dr. Jonas und Genossen, betreffend die
Selbständigkeit der preußischen evangelischen Landeskirche, an den Prinz-Regenten
gerichtet unter dem 5. Mai 1859 (Berlin, G. Reimer).

Die Freiheitsbestrebung hatte sich von Seiten der katholischen Kirche zu trefflich
bewährt, als daß ihr die evangelische Kirche nicht hätte nacheifern sollen. Nur war
das Bestreben hier schwieriger durchzuführen, weil die historische Organisation des
Protestantismus auf der obrigkeitlichen Gewalt beruht, und weil sie daher mit dem
Staatsleben um so inniger verflochten ist, als sie keinen durch Cölibat und Gehor¬
sam den kirchlichen Oberhäuptern verpflichteten und vom bürgerlichen Leben getrenn¬
ten Clerus kennt. Allein man hatte die Uebergriffe der Regierung in Religions-
angelegenheiten so bitter empfunden, daß gerade die freisinnige Partei auf
„Freiheit der Kirche" drang, was unter den obwaltenden Umständen > nichts
anderes heißen konnte, als vollständig neue Organisation derselben. Diese
Wünsche fanden bei König Friedrich Wilhelm dem Vierten geneigtes Gehör,
der sich mehrmals dahin aussprach, er werde den Tag segnen, wo es ihm vergönnt
sein werde, das Regiment der evangelischen Kirche in die rechten Hände zu legen.
Zu diesem Zweck wurde eine Generalsynode einberufen und gleichzeitig denjenigen,
die außerhalb der bestehenden Landeskirche ihre Ncligionsbedürfnisse befriedigen
wollten, Freiheit gewährt. Beides geschah unter heftigem Widerspruch der altkirchli¬
chen Partei. Die Synode ging ohne Wirkung vorüber; dafür kam in den Verfas¬
sungsentwurf von 1848 der auch später beibehaltene Artikel: „Die evangelische
Kirche so wie jede andere Neligionsgescllschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen¬
heiten selbstständig u. s. w." — Um diesen Artikel ins Werk zu setzen und für die
Kirche die angemessenen Organe zu finden, wurden unter dem Ministerium Schwe¬
rin die Einleitungen zur Landessynodc getroffen nach einem Wahlgesetz, welches
veröffentlicht und der allgemeinen Beurtheilung übergeben wurde. Schwerins Nach¬
folger Ladenberg zögerte mit der Einberufung der Synode, dagegen wurde den 26.
Jan. 1849 die Abtheilung des Ministeriums für die innern evangelischen Kirchen-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0330" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/109052"/>
          <p xml:id="ID_942" prev="#ID_941"> gibt sich der Staat alles Einflusses auf ihn. Der Bischof kann fein Capitel beliebig<lb/>
mit Beisitzern vermehren; gleiches gilt von dem Pricsterseminar. Das ?Iaeswm<lb/>
rsgiurn ist aufgehoben; Klöster und Congrcgationen aller Art können wieder ein¬<lb/>
geführt werden. Der Bischof mit seinen Räthen kann den Pfarrer einsetzen, ent¬<lb/>
lassen und strafen- der Pfarrgeistlichkeit ist also der bisherige Schutz der Staats¬<lb/>
gewalt entzogen, sie ist ausschließlich in der Gewalt ihrer Oberen und muß sich dar¬<lb/>
nach verhalten, ja die Staatsgewalt verpflichtet sich, ihren Arm zur Vollstreckung<lb/>
bischöflicher Strafen zu leihen. Das Recht der Excommunication ist nicht beschränkt.<lb/>
Die katholische Facultät in Tübingen ist aus den Händen des Staats in die der<lb/>
Bischöfe übergegangene dieser ertheilt und entzieht fortan den Professoren das Lehr¬<lb/>
amt und prüft ihre Hefte, der Staat hat sie nur zu besolden, auch die vom Bi¬<lb/>
schof zur Ruhe gesetzten. Obenein verspricht die Regierung auch in andern Lehrfächern,<lb/>
wo confessionelle Rücksichten eintreten können (und wo könnten die nicht eintreten!)<lb/>
katholische Docenten anzustellen. Der Kirche wird nicht nur der Erwerb von Grund¬<lb/>
besitz, sondern auch dessen Unveräußerlichst garantirt. Das sind die Concessionen,<lb/>
welche der Papst einem paritätischen Staate bietet! &#x2014; Wenden wir uns nun zur evan¬<lb/>
gelischen Kirche, in der, weniger bemerkt, ein ähnlicher Proceß vorgegangen ist. Den<lb/>
.Leitfaden gibt uns die Petition von Dr. Jonas und Genossen, betreffend die<lb/>
Selbständigkeit der preußischen evangelischen Landeskirche, an den Prinz-Regenten<lb/>
gerichtet unter dem 5. Mai 1859 (Berlin, G. Reimer).</p><lb/>
          <p xml:id="ID_943" next="#ID_944"> Die Freiheitsbestrebung hatte sich von Seiten der katholischen Kirche zu trefflich<lb/>
bewährt, als daß ihr die evangelische Kirche nicht hätte nacheifern sollen. Nur war<lb/>
das Bestreben hier schwieriger durchzuführen, weil die historische Organisation des<lb/>
Protestantismus auf der obrigkeitlichen Gewalt beruht, und weil sie daher mit dem<lb/>
Staatsleben um so inniger verflochten ist, als sie keinen durch Cölibat und Gehor¬<lb/>
sam den kirchlichen Oberhäuptern verpflichteten und vom bürgerlichen Leben getrenn¬<lb/>
ten Clerus kennt. Allein man hatte die Uebergriffe der Regierung in Religions-<lb/>
angelegenheiten so bitter empfunden, daß gerade die freisinnige Partei auf<lb/>
&#x201E;Freiheit der Kirche" drang, was unter den obwaltenden Umständen &gt; nichts<lb/>
anderes heißen konnte, als vollständig neue Organisation derselben. Diese<lb/>
Wünsche fanden bei König Friedrich Wilhelm dem Vierten geneigtes Gehör,<lb/>
der sich mehrmals dahin aussprach, er werde den Tag segnen, wo es ihm vergönnt<lb/>
sein werde, das Regiment der evangelischen Kirche in die rechten Hände zu legen.<lb/>
Zu diesem Zweck wurde eine Generalsynode einberufen und gleichzeitig denjenigen,<lb/>
die außerhalb der bestehenden Landeskirche ihre Ncligionsbedürfnisse befriedigen<lb/>
wollten, Freiheit gewährt. Beides geschah unter heftigem Widerspruch der altkirchli¬<lb/>
chen Partei. Die Synode ging ohne Wirkung vorüber; dafür kam in den Verfas¬<lb/>
sungsentwurf von 1848 der auch später beibehaltene Artikel: &#x201E;Die evangelische<lb/>
Kirche so wie jede andere Neligionsgescllschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen¬<lb/>
heiten selbstständig u. s. w." &#x2014; Um diesen Artikel ins Werk zu setzen und für die<lb/>
Kirche die angemessenen Organe zu finden, wurden unter dem Ministerium Schwe¬<lb/>
rin die Einleitungen zur Landessynodc getroffen nach einem Wahlgesetz, welches<lb/>
veröffentlicht und der allgemeinen Beurtheilung übergeben wurde. Schwerins Nach¬<lb/>
folger Ladenberg zögerte mit der Einberufung der Synode, dagegen wurde den 26.<lb/>
Jan. 1849 die Abtheilung des Ministeriums für die innern evangelischen Kirchen-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0330] gibt sich der Staat alles Einflusses auf ihn. Der Bischof kann fein Capitel beliebig mit Beisitzern vermehren; gleiches gilt von dem Pricsterseminar. Das ?Iaeswm rsgiurn ist aufgehoben; Klöster und Congrcgationen aller Art können wieder ein¬ geführt werden. Der Bischof mit seinen Räthen kann den Pfarrer einsetzen, ent¬ lassen und strafen- der Pfarrgeistlichkeit ist also der bisherige Schutz der Staats¬ gewalt entzogen, sie ist ausschließlich in der Gewalt ihrer Oberen und muß sich dar¬ nach verhalten, ja die Staatsgewalt verpflichtet sich, ihren Arm zur Vollstreckung bischöflicher Strafen zu leihen. Das Recht der Excommunication ist nicht beschränkt. Die katholische Facultät in Tübingen ist aus den Händen des Staats in die der Bischöfe übergegangene dieser ertheilt und entzieht fortan den Professoren das Lehr¬ amt und prüft ihre Hefte, der Staat hat sie nur zu besolden, auch die vom Bi¬ schof zur Ruhe gesetzten. Obenein verspricht die Regierung auch in andern Lehrfächern, wo confessionelle Rücksichten eintreten können (und wo könnten die nicht eintreten!) katholische Docenten anzustellen. Der Kirche wird nicht nur der Erwerb von Grund¬ besitz, sondern auch dessen Unveräußerlichst garantirt. Das sind die Concessionen, welche der Papst einem paritätischen Staate bietet! — Wenden wir uns nun zur evan¬ gelischen Kirche, in der, weniger bemerkt, ein ähnlicher Proceß vorgegangen ist. Den .Leitfaden gibt uns die Petition von Dr. Jonas und Genossen, betreffend die Selbständigkeit der preußischen evangelischen Landeskirche, an den Prinz-Regenten gerichtet unter dem 5. Mai 1859 (Berlin, G. Reimer). Die Freiheitsbestrebung hatte sich von Seiten der katholischen Kirche zu trefflich bewährt, als daß ihr die evangelische Kirche nicht hätte nacheifern sollen. Nur war das Bestreben hier schwieriger durchzuführen, weil die historische Organisation des Protestantismus auf der obrigkeitlichen Gewalt beruht, und weil sie daher mit dem Staatsleben um so inniger verflochten ist, als sie keinen durch Cölibat und Gehor¬ sam den kirchlichen Oberhäuptern verpflichteten und vom bürgerlichen Leben getrenn¬ ten Clerus kennt. Allein man hatte die Uebergriffe der Regierung in Religions- angelegenheiten so bitter empfunden, daß gerade die freisinnige Partei auf „Freiheit der Kirche" drang, was unter den obwaltenden Umständen > nichts anderes heißen konnte, als vollständig neue Organisation derselben. Diese Wünsche fanden bei König Friedrich Wilhelm dem Vierten geneigtes Gehör, der sich mehrmals dahin aussprach, er werde den Tag segnen, wo es ihm vergönnt sein werde, das Regiment der evangelischen Kirche in die rechten Hände zu legen. Zu diesem Zweck wurde eine Generalsynode einberufen und gleichzeitig denjenigen, die außerhalb der bestehenden Landeskirche ihre Ncligionsbedürfnisse befriedigen wollten, Freiheit gewährt. Beides geschah unter heftigem Widerspruch der altkirchli¬ chen Partei. Die Synode ging ohne Wirkung vorüber; dafür kam in den Verfas¬ sungsentwurf von 1848 der auch später beibehaltene Artikel: „Die evangelische Kirche so wie jede andere Neligionsgescllschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen¬ heiten selbstständig u. s. w." — Um diesen Artikel ins Werk zu setzen und für die Kirche die angemessenen Organe zu finden, wurden unter dem Ministerium Schwe¬ rin die Einleitungen zur Landessynodc getroffen nach einem Wahlgesetz, welches veröffentlicht und der allgemeinen Beurtheilung übergeben wurde. Schwerins Nach¬ folger Ladenberg zögerte mit der Einberufung der Synode, dagegen wurde den 26. Jan. 1849 die Abtheilung des Ministeriums für die innern evangelischen Kirchen-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/330
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/330>, abgerufen am 23.07.2024.