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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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Landesherrn vielfältig zu kämpfen gehabt; dagegen ist ihnen neuerdings gelungen,
auch protestantischen Landesherrn ihren Begriff der Freiheit plausibel zu machen
und, um derselben eine rechtliche Form zu geben, fere Concordate zu veranlassen,
welche einem auswärtigen Souverain gegenüber vertragsmäßig die Staatsgewalt
beschränken. Was es mit diesen Concordatcn für eine Bewandtnis; hat, darüber
spricht sich eine sehr interessante Flugschrift von Sigmund Schott aus- "Wür-
temberg und der Papst" (Stuttgart, Göpel).

Wir Protestanten sind dem Papst gegenüber in einer eigenthümlichen Lage.
Für uns ist die allgemeine, die katholische Kirche nur eine ideelle, unsichtbare; wir
lassen neben unserer Konfession die andern, namentlich die römisch-katholische, als
berechtigt bestehen, und leben mit ihr in Frieden. Der Papst dagegen läßt keine
andere christliche Kirche gelten, als die seinem Scepter unterworfene; was außerhalb
derselben besteht, fällt ewiger Verdammniß anheim und darf auch.aus Erden nur
solange geduldet werden, als die allein selig machende Kirche noch nicht die Mittel
besitzt, es zu vertilgen. Der Papst hat gegen den westfälischen Frieden protestirt,
er hat noch bei Errichtung des preußischen Königthums ausdrücklich die einen"
Ketzer zucrtheiltc Königswürde als eine Verachtung der Kirche bezeichnet; er hat in
einer dem Wiener Nuntius zuertheilten Instruction vom Jahr 1805 ausdrücklich
als eine Regel des kanonischen Rechtes festgestellt, daß die Unterthanen eines offen-'
bar ketzerischen Fürsten von aller Pflicht, Treue und Gehorsam gegen ihn entbunden
bleiben. "Wir sind nun freilich in so unglückliche Zeitumstände gerathen, in eine
solche Erniederung sür die Braut Jesu Christi, daß es ihr weder möglich ist, diese
ihre heiligen Maximen in ihrer vollen Strenge in Ausübung, noch zweckmäßig, sie in Er¬
innerung zu bringen gegen die Feinde und Rebellen des Glaubens." Aber das
Recht der Kirche, die Anhänger der Ketzerei von ihren Fürstentümern abzusetzen und
ihrer Güter verlustig zu erklären, wird gewahrt, und wenn sich die Kurie sür den
Augenblick zu Concessionen versteht, so geschieht das aus Widerruf. "Sobald durch
eingetretene unvorhergesehene Umstände die Zugeständnisse dem übereingekommenen
und beabsichtigten Zweck nicht mehr entsprechen, so ist der heilige Vater kraft der
Fülle seiner heiligen Gewalt berechtigt, Maaßregeln zur Bewerkstelligung nöthiger
Veränderungen in den getroffenen Bestimmungen zu ergreifen!" So sagt ausdrück¬
lich eine officiöse Schrift von 1853.

Worin nun diese Concessionen der Kurie bestehen, lehrt das würtcmbcrgcr Con-
cordat vom 8. April 1857. Nach diesem braucht der Bischof nicht mehr ein natio-
nalisirter Würtenberger zusein; er beschwört nicht mehr die Unterwerfung unter die
Landesgesetze. Zwar schwört er dem König Treue, aber nur "so wie es einem Bi¬
schof geziemt", d. h. unter Vorbehalt des kanonischen Rechts. Dagegen schwört er,
"die Rechte, Ehre, Privilegien und die Autorität der heiligen römischen Kirche unseres
Herrn des Papstes und seiner Nachfolger zu mehren." Er hat die Freiheit, alle jene
Rechte auszuüben, welche ihm nach der Disciplin der Kirche gebühren; eine Unbe¬
stimmtheit des Ausdrucks, die jeder Willkür Spielraum läßt. Ihm ist das aus¬
schließliche Ernennungsrecht sür 200 katholische Pfarreien überlassen. In Würtem-
berg bildet der katholische Pfarrer mit dem Ortsvorsteher das gemeinschaftliche Unter¬
amt, führt die Geburth-, Ehe- und Todtenregister. verwaltet die Sittenpolizei und
die Volksschulen mit. Ungeachtet er kraft dieser Functionen Staatsdienste thut, be-


Landesherrn vielfältig zu kämpfen gehabt; dagegen ist ihnen neuerdings gelungen,
auch protestantischen Landesherrn ihren Begriff der Freiheit plausibel zu machen
und, um derselben eine rechtliche Form zu geben, fere Concordate zu veranlassen,
welche einem auswärtigen Souverain gegenüber vertragsmäßig die Staatsgewalt
beschränken. Was es mit diesen Concordatcn für eine Bewandtnis; hat, darüber
spricht sich eine sehr interessante Flugschrift von Sigmund Schott aus- „Wür-
temberg und der Papst" (Stuttgart, Göpel).

Wir Protestanten sind dem Papst gegenüber in einer eigenthümlichen Lage.
Für uns ist die allgemeine, die katholische Kirche nur eine ideelle, unsichtbare; wir
lassen neben unserer Konfession die andern, namentlich die römisch-katholische, als
berechtigt bestehen, und leben mit ihr in Frieden. Der Papst dagegen läßt keine
andere christliche Kirche gelten, als die seinem Scepter unterworfene; was außerhalb
derselben besteht, fällt ewiger Verdammniß anheim und darf auch.aus Erden nur
solange geduldet werden, als die allein selig machende Kirche noch nicht die Mittel
besitzt, es zu vertilgen. Der Papst hat gegen den westfälischen Frieden protestirt,
er hat noch bei Errichtung des preußischen Königthums ausdrücklich die einen»
Ketzer zucrtheiltc Königswürde als eine Verachtung der Kirche bezeichnet; er hat in
einer dem Wiener Nuntius zuertheilten Instruction vom Jahr 1805 ausdrücklich
als eine Regel des kanonischen Rechtes festgestellt, daß die Unterthanen eines offen-'
bar ketzerischen Fürsten von aller Pflicht, Treue und Gehorsam gegen ihn entbunden
bleiben. „Wir sind nun freilich in so unglückliche Zeitumstände gerathen, in eine
solche Erniederung sür die Braut Jesu Christi, daß es ihr weder möglich ist, diese
ihre heiligen Maximen in ihrer vollen Strenge in Ausübung, noch zweckmäßig, sie in Er¬
innerung zu bringen gegen die Feinde und Rebellen des Glaubens." Aber das
Recht der Kirche, die Anhänger der Ketzerei von ihren Fürstentümern abzusetzen und
ihrer Güter verlustig zu erklären, wird gewahrt, und wenn sich die Kurie sür den
Augenblick zu Concessionen versteht, so geschieht das aus Widerruf. „Sobald durch
eingetretene unvorhergesehene Umstände die Zugeständnisse dem übereingekommenen
und beabsichtigten Zweck nicht mehr entsprechen, so ist der heilige Vater kraft der
Fülle seiner heiligen Gewalt berechtigt, Maaßregeln zur Bewerkstelligung nöthiger
Veränderungen in den getroffenen Bestimmungen zu ergreifen!" So sagt ausdrück¬
lich eine officiöse Schrift von 1853.

Worin nun diese Concessionen der Kurie bestehen, lehrt das würtcmbcrgcr Con-
cordat vom 8. April 1857. Nach diesem braucht der Bischof nicht mehr ein natio-
nalisirter Würtenberger zusein; er beschwört nicht mehr die Unterwerfung unter die
Landesgesetze. Zwar schwört er dem König Treue, aber nur „so wie es einem Bi¬
schof geziemt", d. h. unter Vorbehalt des kanonischen Rechts. Dagegen schwört er,
„die Rechte, Ehre, Privilegien und die Autorität der heiligen römischen Kirche unseres
Herrn des Papstes und seiner Nachfolger zu mehren." Er hat die Freiheit, alle jene
Rechte auszuüben, welche ihm nach der Disciplin der Kirche gebühren; eine Unbe¬
stimmtheit des Ausdrucks, die jeder Willkür Spielraum läßt. Ihm ist das aus¬
schließliche Ernennungsrecht sür 200 katholische Pfarreien überlassen. In Würtem-
berg bildet der katholische Pfarrer mit dem Ortsvorsteher das gemeinschaftliche Unter¬
amt, führt die Geburth-, Ehe- und Todtenregister. verwaltet die Sittenpolizei und
die Volksschulen mit. Ungeachtet er kraft dieser Functionen Staatsdienste thut, be-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/329>, abgerufen am 23.07.2024.