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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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fachen vom Kultusministerium abgelöst und mit der provisorischen Kirchenverwaltung
betraut. Den 27. Juni 1850 verwandelte sich diese Abtheilung in den evange¬
lischen Oberkirchenrath, welcher nun augenblicklich Hand ans Werk legte. Zur
allgemeinen Ueberraschung erklärte der Cultusminister v. Raumer 8. Febr. 1851,
die Freiheit der Kirche sei nun durchgeführt und eine weitere Organisation derselben
nicht nöthig; der Landesherr habe seine Befugniß den kirchlichen Behörden, dem
Oberkirchenrath, den Consistorien und den Superintendenten übertragen und diese
seien nun die wahren Vertreter der Kirche. So war man genau aus demselben
Punkt angelangt wie bei der katholischen Kirchenfreiheit: man hatte die kirchlichen
Behörden von der Aussicht des Staats befreit und ihnen den protestantischen Bürger
unbedingt unterworfen. Schon in einem Erlaß vom 30. April 1850 wurde aus¬
geführt, daß der Kultusminister keine Verantwortlichkeit mehr sür die kirchenregimcnt-
lichcn Acte zu übernehmen habe, und daß die landesherrlichen Kirchencrlasse nicht
mehr durch die Gesetzsammlung publicirt zu werden brauchten, da die Kirche nicht
mehr in der Abhängigkeit vom Staat stehe. In der That wurde im Beamtcncid
der Geistlichen ihre Eigenschaft als Staatsdiener gestrichen; die Amtsentsetzungen
wurden dein richterlichen Verfahren entzogen und in den Spruch der kirchlichen Be¬
hörden gestellt. Den 20. Juni 1851 wurde den evangelischen Geistlichen jede Be¬
theiligung an den kirchlichen Handlungen der freien Gemeinden, den Predigern der
freie" Gemeinden der Mitgebrauch der evangelischen Kirche untersagt. Den Taufen
der letztern wurde die Giltigkeit abgesprochen, die Eheschließung zwischen Dissidenten
und Mitgliedern der Landeskirche erschwert oder gar unmöglich gemacht. Allmülig
fingen einige Geistliche an ihre neue Freiheit dazu zu benutzen, in solchen Fällen
eine Ehescheidung sür ungiltig zu erkennen, wo der Ausspruch des Gerichts zwar
den Landesgesetzen gemäß, aber nicht durch eine Bibelstclle bekräftigt war; und da
diese Fälle doch immer vereinzelt blieben, so verordnete der Oberkirchenrath am 15. Juni
1857, daß die Geistlichen alle solche Fälle den Kirchenbchörden zur Entscheidung
vorlegen sollten; und nun verweigerten die Consistorien beharrlich die Erlaubniß zur
Wiedertrauung, wo nicht biblische Scheidungsgründc vorlagen. Den 29. Juni 1850
erließ der Oberkirchenrath eine Gemeindeordnung, gegen die zwar sehr lebhaft pro-
testirt, die aber doch an manchen Orten eingeführt wurde. § 1. derselben lautet:
"Jede evangelische Gemeinde hat die Aufgabe unter der Anregung und Leitung des
in ihr bestehenden Amts sich zu einer Pflanzstätte christlicher Gesinnung und christ¬
lichen Lebens zu gestalten. Als Glied der evangelischen Kirche bekennt sie sich zu
der Lehre, die in Gottes lauterem und klarem Wort in den prophetischen und aposto¬
lischen Schriften alten und neuen Testaments begründet und in den drei Haupt¬
symbolen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, und unterwirft sich
den allgemeinen kirchlichen Gesetzen und Ordnungen." Von diesem § bemerkt die
Denkschrift mit Recht: 1) er gibt dem geistlichen Amt eine uncvangclische hierarchische
Bedeutung; 2) er vernichtet die Glaubensfreiheit der Gemeinden und die Lehrfrei-
heit der Geistlichen; 3) er gibt der evangelischen Kirche einen völlig neuen Rechts-
boden. Nach unserm bisherigen Kirchenrecht nämlich war jede Gemeinde ein voll¬
berechtigtes Mitglied der evangelischen Landeskirche, welche nichtöffentlich und feierlich
vor Gericht ihren Austritt erklärte. Nach den .Bestimmungen dieser Gemeindeordnung
wären nur die Gemeinden Mitglieder der Landeskirche, welche sich zu den drei alten


fachen vom Kultusministerium abgelöst und mit der provisorischen Kirchenverwaltung
betraut. Den 27. Juni 1850 verwandelte sich diese Abtheilung in den evange¬
lischen Oberkirchenrath, welcher nun augenblicklich Hand ans Werk legte. Zur
allgemeinen Ueberraschung erklärte der Cultusminister v. Raumer 8. Febr. 1851,
die Freiheit der Kirche sei nun durchgeführt und eine weitere Organisation derselben
nicht nöthig; der Landesherr habe seine Befugniß den kirchlichen Behörden, dem
Oberkirchenrath, den Consistorien und den Superintendenten übertragen und diese
seien nun die wahren Vertreter der Kirche. So war man genau aus demselben
Punkt angelangt wie bei der katholischen Kirchenfreiheit: man hatte die kirchlichen
Behörden von der Aussicht des Staats befreit und ihnen den protestantischen Bürger
unbedingt unterworfen. Schon in einem Erlaß vom 30. April 1850 wurde aus¬
geführt, daß der Kultusminister keine Verantwortlichkeit mehr sür die kirchenregimcnt-
lichcn Acte zu übernehmen habe, und daß die landesherrlichen Kirchencrlasse nicht
mehr durch die Gesetzsammlung publicirt zu werden brauchten, da die Kirche nicht
mehr in der Abhängigkeit vom Staat stehe. In der That wurde im Beamtcncid
der Geistlichen ihre Eigenschaft als Staatsdiener gestrichen; die Amtsentsetzungen
wurden dein richterlichen Verfahren entzogen und in den Spruch der kirchlichen Be¬
hörden gestellt. Den 20. Juni 1851 wurde den evangelischen Geistlichen jede Be¬
theiligung an den kirchlichen Handlungen der freien Gemeinden, den Predigern der
freie» Gemeinden der Mitgebrauch der evangelischen Kirche untersagt. Den Taufen
der letztern wurde die Giltigkeit abgesprochen, die Eheschließung zwischen Dissidenten
und Mitgliedern der Landeskirche erschwert oder gar unmöglich gemacht. Allmülig
fingen einige Geistliche an ihre neue Freiheit dazu zu benutzen, in solchen Fällen
eine Ehescheidung sür ungiltig zu erkennen, wo der Ausspruch des Gerichts zwar
den Landesgesetzen gemäß, aber nicht durch eine Bibelstclle bekräftigt war; und da
diese Fälle doch immer vereinzelt blieben, so verordnete der Oberkirchenrath am 15. Juni
1857, daß die Geistlichen alle solche Fälle den Kirchenbchörden zur Entscheidung
vorlegen sollten; und nun verweigerten die Consistorien beharrlich die Erlaubniß zur
Wiedertrauung, wo nicht biblische Scheidungsgründc vorlagen. Den 29. Juni 1850
erließ der Oberkirchenrath eine Gemeindeordnung, gegen die zwar sehr lebhaft pro-
testirt, die aber doch an manchen Orten eingeführt wurde. § 1. derselben lautet:
„Jede evangelische Gemeinde hat die Aufgabe unter der Anregung und Leitung des
in ihr bestehenden Amts sich zu einer Pflanzstätte christlicher Gesinnung und christ¬
lichen Lebens zu gestalten. Als Glied der evangelischen Kirche bekennt sie sich zu
der Lehre, die in Gottes lauterem und klarem Wort in den prophetischen und aposto¬
lischen Schriften alten und neuen Testaments begründet und in den drei Haupt¬
symbolen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, und unterwirft sich
den allgemeinen kirchlichen Gesetzen und Ordnungen." Von diesem § bemerkt die
Denkschrift mit Recht: 1) er gibt dem geistlichen Amt eine uncvangclische hierarchische
Bedeutung; 2) er vernichtet die Glaubensfreiheit der Gemeinden und die Lehrfrei-
heit der Geistlichen; 3) er gibt der evangelischen Kirche einen völlig neuen Rechts-
boden. Nach unserm bisherigen Kirchenrecht nämlich war jede Gemeinde ein voll¬
berechtigtes Mitglied der evangelischen Landeskirche, welche nichtöffentlich und feierlich
vor Gericht ihren Austritt erklärte. Nach den .Bestimmungen dieser Gemeindeordnung
wären nur die Gemeinden Mitglieder der Landeskirche, welche sich zu den drei alten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/331>, abgerufen am 23.07.2024.