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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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(Lid. I. Tit. I. Art. II.) und- mit dem von allen nachfolgenden Großfürst"'
von Siebenblngen bis auf Kaiser Ferdinand V. beschworner ersten Artikel
des Diplomes Leopold I. vom 4. December 4V91 übereinstimmenden Nei>'
gionargesetze des siebenbürger Landtags vom Jahr 1701 vollkomnicnc Gleich'
berechtigung der recipirten Bekenntnisse mit dem Beisah festgestellt, daß alle
gegentheiligen Verordnungen keine Geltung haben sollen (non oliswntilmL i"
cont.ra.rinn oculis Orllinirtioniliu"). Unter der Herrschaft dieses humanen u"d
wahrhaft christlichen Gesetzes entwickelte sich das kirchliche Leben in Siebe"'
bürgen zu schöner Harmonie. Bei öffentlichen Anstellungen galt kein Undt>''
schied des religiösen' Bekenntnisses; die Kinder aus gemischten Ehen folgte"
dein Geschlecht der Eltern/gegentheilige Nevcrsalien hatten keine Geltung!
der Uebertritt von einer Concession zur andern war frei; die Kinder der eine"
kirchlichen Gemeinschaft konnten die Schulen der andern ungehindert besucht
u. s. w. Und wenn im Laufe der Zeit einige Abweichungen von der gar^
den Linie des Gesetzes stattfanden, so erfolgte dagegen unterm 12. Septcmbel
1842 die denkwürdige Repräsentation der sievenbürgischen Stände, welche n"'
merklich gegen den s. g. sechswöchentlichen Unterricht der vom Katholicis"n>^
zu einem andern Bekenntniß Uebertretenden, gegen die ausschließliche
petenz der katholischen Geistlichen bei Trauungen gemischter Ehen, gegen d>^
Erzwingung von Reversen durch Boren thaltuug der kirchlichen Trauung on"'
Seiten des katholischen Priesters, gegen die angeordnete Einsendung der
tokolle der evangelischen Consistorien an das Gubernium, gegen die Erriä)'
tung einer katholischen Commission bei dem Landesgubernium, gegen die
befohlene Einsendung aller evangelischen Ehescheiduugsangelegenheiten an du
Hofkanzlei, gegen die Bcrhinderuug des Druckes theologischer und symbolisch
Bücher, gegen das Verbot des Besuches auswärtiger Universitäten, gegen d>t
Einmischung der Staatsgewalt in die kirchlichen Angelegenheiten, gegen
anbefohlene Feier des Festes Stephans des Heiligen, gegen die Verweigern"!!
des bischöflichen Titels für die protestantischen Kirchenvorstände, gegen ^
exclusiver katholischen Charakter des aus Landesmitteln dotirter Theresianiscl)^
Waisenhaujes in Hermannstadt u- s. w. gerichtet war. So ist es getomnit"'
daß Siebenbürgen den gesetzlichen Boden vollkommenster Parität der recipn'^'
christlichen Bekenntnisse unausgesetzt behauptete, einer Parität, wie sie um
einmal im preußischen Staat gründlicher sein kann. Selbst die Ehegericht^
harten ist der evangelischen Kirche mich nach Einführung des allgemein"'
bürgerlichen Gesetzbuches in Siebenbürgen gewahrt.

Wesentlich anders steht die Sache in Ungarn. Zwar hat auch h'^
der 11. Paragraph des 2". Artikels vom Jahr 17V1 die Ehesachen beid"
evangelischer Confessionen der Entscheidung ihrer Consistorien zugewiesen; z'"'"
hat auch hier der III. Gcsetzartikel des Reichstages 1843 -- 1844 vollko>"'


(Lid. I. Tit. I. Art. II.) und- mit dem von allen nachfolgenden Großfürst"'
von Siebenblngen bis auf Kaiser Ferdinand V. beschworner ersten Artikel
des Diplomes Leopold I. vom 4. December 4V91 übereinstimmenden Nei>'
gionargesetze des siebenbürger Landtags vom Jahr 1701 vollkomnicnc Gleich'
berechtigung der recipirten Bekenntnisse mit dem Beisah festgestellt, daß alle
gegentheiligen Verordnungen keine Geltung haben sollen (non oliswntilmL i»
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wahrhaft christlichen Gesetzes entwickelte sich das kirchliche Leben in Siebe"'
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dein Geschlecht der Eltern/gegentheilige Nevcrsalien hatten keine Geltung!
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kirchlichen Gemeinschaft konnten die Schulen der andern ungehindert besucht
u. s. w. Und wenn im Laufe der Zeit einige Abweichungen von der gar^
den Linie des Gesetzes stattfanden, so erfolgte dagegen unterm 12. Septcmbel
1842 die denkwürdige Repräsentation der sievenbürgischen Stände, welche n"'
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zu einem andern Bekenntniß Uebertretenden, gegen die ausschließliche
petenz der katholischen Geistlichen bei Trauungen gemischter Ehen, gegen d>^
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Seiten des katholischen Priesters, gegen die angeordnete Einsendung der
tokolle der evangelischen Consistorien an das Gubernium, gegen die Erriä)'
tung einer katholischen Commission bei dem Landesgubernium, gegen die
befohlene Einsendung aller evangelischen Ehescheiduugsangelegenheiten an du
Hofkanzlei, gegen die Bcrhinderuug des Druckes theologischer und symbolisch
Bücher, gegen das Verbot des Besuches auswärtiger Universitäten, gegen d>t
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Waisenhaujes in Hermannstadt u- s. w. gerichtet war. So ist es getomnit"'
daß Siebenbürgen den gesetzlichen Boden vollkommenster Parität der recipn'^'
christlichen Bekenntnisse unausgesetzt behauptete, einer Parität, wie sie um
einmal im preußischen Staat gründlicher sein kann. Selbst die Ehegericht^
harten ist der evangelischen Kirche mich nach Einführung des allgemein"'
bürgerlichen Gesetzbuches in Siebenbürgen gewahrt.

Wesentlich anders steht die Sache in Ungarn. Zwar hat auch h'^
der 11. Paragraph des 2«. Artikels vom Jahr 17V1 die Ehesachen beid"
evangelischer Confessionen der Entscheidung ihrer Consistorien zugewiesen; z'"'"
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[0276] (Lid. I. Tit. I. Art. II.) und- mit dem von allen nachfolgenden Großfürst"' von Siebenblngen bis auf Kaiser Ferdinand V. beschworner ersten Artikel des Diplomes Leopold I. vom 4. December 4V91 übereinstimmenden Nei>' gionargesetze des siebenbürger Landtags vom Jahr 1701 vollkomnicnc Gleich' berechtigung der recipirten Bekenntnisse mit dem Beisah festgestellt, daß alle gegentheiligen Verordnungen keine Geltung haben sollen (non oliswntilmL i» cont.ra.rinn oculis Orllinirtioniliu»). Unter der Herrschaft dieses humanen u»d wahrhaft christlichen Gesetzes entwickelte sich das kirchliche Leben in Siebe"' bürgen zu schöner Harmonie. Bei öffentlichen Anstellungen galt kein Undt>'' schied des religiösen' Bekenntnisses; die Kinder aus gemischten Ehen folgte» dein Geschlecht der Eltern/gegentheilige Nevcrsalien hatten keine Geltung! der Uebertritt von einer Concession zur andern war frei; die Kinder der eine» kirchlichen Gemeinschaft konnten die Schulen der andern ungehindert besucht u. s. w. Und wenn im Laufe der Zeit einige Abweichungen von der gar^ den Linie des Gesetzes stattfanden, so erfolgte dagegen unterm 12. Septcmbel 1842 die denkwürdige Repräsentation der sievenbürgischen Stände, welche n"' merklich gegen den s. g. sechswöchentlichen Unterricht der vom Katholicis»n>^ zu einem andern Bekenntniß Uebertretenden, gegen die ausschließliche petenz der katholischen Geistlichen bei Trauungen gemischter Ehen, gegen d>^ Erzwingung von Reversen durch Boren thaltuug der kirchlichen Trauung on"' Seiten des katholischen Priesters, gegen die angeordnete Einsendung der tokolle der evangelischen Consistorien an das Gubernium, gegen die Erriä)' tung einer katholischen Commission bei dem Landesgubernium, gegen die befohlene Einsendung aller evangelischen Ehescheiduugsangelegenheiten an du Hofkanzlei, gegen die Bcrhinderuug des Druckes theologischer und symbolisch Bücher, gegen das Verbot des Besuches auswärtiger Universitäten, gegen d>t Einmischung der Staatsgewalt in die kirchlichen Angelegenheiten, gegen anbefohlene Feier des Festes Stephans des Heiligen, gegen die Verweigern"!! des bischöflichen Titels für die protestantischen Kirchenvorstände, gegen ^ exclusiver katholischen Charakter des aus Landesmitteln dotirter Theresianiscl)^ Waisenhaujes in Hermannstadt u- s. w. gerichtet war. So ist es getomnit"' daß Siebenbürgen den gesetzlichen Boden vollkommenster Parität der recipn'^' christlichen Bekenntnisse unausgesetzt behauptete, einer Parität, wie sie um einmal im preußischen Staat gründlicher sein kann. Selbst die Ehegericht^ harten ist der evangelischen Kirche mich nach Einführung des allgemein"' bürgerlichen Gesetzbuches in Siebenbürgen gewahrt. Wesentlich anders steht die Sache in Ungarn. Zwar hat auch h'^ der 11. Paragraph des 2«. Artikels vom Jahr 17V1 die Ehesachen beid" evangelischer Confessionen der Entscheidung ihrer Consistorien zugewiesen; z'"'" hat auch hier der III. Gcsetzartikel des Reichstages 1843 — 1844 vollko>"'

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/276>, abgerufen am 24.07.2024.