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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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lich"^ne Freiheit des Uebertrittes mit Beobachtung gewisser gesetzlicher Formen
^währt und auch jene Mischehen für gesetzlich erklärt, welche vor einem
^"ngelischen Seelsorger geschlossen wurden; zwar hat endlich auch hier
^' vom vorigen Kaiser am 11. April 1848 in gesetzlich vollkommen zu¬
pfender Weise sanctionirte XX. Gesetzartikel des Reichstages 1847 -- 1848
Rücksicht aller im Lande recipirten Neligionsanhänger "ohne Unterschied
°me vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit festgestellt", den Besuch
^Schulen der recipirten Religionen jedermann, ohne Unterschied der Reli-
gegenseitig gestattet und den Grundsatz ausgesprochen, daß die den re-
^N'ten Religionen angehörigen Soldaten mit Feldgeistlichen ihrer Religion
werden versehen werden; dennoch ist die evangelische Kirche noch immer nicht
'"l Besitz der Ehegerichtsbarkcit, ja der IV. Artikel des Patentes zu Einsud-
^>>g des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Ungarn vom 29. Novbr.
52 hat das bürgerliche Eherecht ausdrücklich für alle nichtkatholischen christ-
en Neligionsgenossen vorgeschrieben, während der III. Artikel desselben
Gerdes die Katholiken lateinischen und griechischen Ritus' und die nicht-
"uirten Griechen von dein bürgerlichen Eherecht ezimirt; dennoch wird der
übertritt durch die katholische Geistlichkeit noch immer erschwert; dennoch
^Rhede in Beziehung auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen nicht
"vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit", da nach ez. 15 des 26. Art.
Jahre 179", übereinstimmend mit dem Josephinischen Ehepatent, wenn der
^s>ter katholisch ist, alle Kinder katholisch werden müssen und nur. wenn die
Mutter katholisch ist, die Kinder männlichen Geschlechts der Religion des
^ers folgen können; dennoch kann nach §.43 des "Gesetzes über die Ehen
^' Katholiken im Kaiserthum Oestreich" vom 8. October 185K über die Gil-
'steil von Ehen, die zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen ge¬
gossen werden, so lange ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört, nur
katholische Ehegericht entscheiden und kann das Band einer Ehe, bei deren
g^ehung wenigstens ein Theil der katholischen Kirche angehört hat, auch
ebenso wenig getrennt werden, wenn infolge einer Aenderung des Re-
g>onsbetenntnisses beide Theile einer nichtkatholischen Kirche zugethan sind,
' ^ wenn zwei Personen, die sich als nichtkatholische Christen ehelichten, in die
^salische Kirche eingetreten sind, sei es auch, daß in der Folge sich beide
gder einem nichtkatholischen Neligionsbekenntniß zugewendet haben (§. 57);
^noch ist es den Protestanten nicht gestattet, katholische Kinder in ihre
s ahnten aufzunehmen; dennoch sind die der evangelischen Confession angehö-
'^n Soldaten unt Feldgeistlichen nicht gehörig versehen; dennoch sind die
^vtcstanten von der Professur bei der Landesuniversität in Pesth, gleichwie
den aus Staatsfonds dotirter öffentlichen Gymnasien ausgeschlossen. --

Was endlich die ^ Neugestaltung der evangelischen Kirchenverfassung an-


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lich"^ne Freiheit des Uebertrittes mit Beobachtung gewisser gesetzlicher Formen
^währt und auch jene Mischehen für gesetzlich erklärt, welche vor einem
^"ngelischen Seelsorger geschlossen wurden; zwar hat endlich auch hier
^' vom vorigen Kaiser am 11. April 1848 in gesetzlich vollkommen zu¬
pfender Weise sanctionirte XX. Gesetzartikel des Reichstages 1847 — 1848
Rücksicht aller im Lande recipirten Neligionsanhänger „ohne Unterschied
°me vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit festgestellt", den Besuch
^Schulen der recipirten Religionen jedermann, ohne Unterschied der Reli-
gegenseitig gestattet und den Grundsatz ausgesprochen, daß die den re-
^N'ten Religionen angehörigen Soldaten mit Feldgeistlichen ihrer Religion
werden versehen werden; dennoch ist die evangelische Kirche noch immer nicht
'"l Besitz der Ehegerichtsbarkcit, ja der IV. Artikel des Patentes zu Einsud-
^>>g des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Ungarn vom 29. Novbr.
52 hat das bürgerliche Eherecht ausdrücklich für alle nichtkatholischen christ-
en Neligionsgenossen vorgeschrieben, während der III. Artikel desselben
Gerdes die Katholiken lateinischen und griechischen Ritus' und die nicht-
"uirten Griechen von dein bürgerlichen Eherecht ezimirt; dennoch wird der
übertritt durch die katholische Geistlichkeit noch immer erschwert; dennoch
^Rhede in Beziehung auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen nicht
»vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit", da nach ez. 15 des 26. Art.
Jahre 179«, übereinstimmend mit dem Josephinischen Ehepatent, wenn der
^s>ter katholisch ist, alle Kinder katholisch werden müssen und nur. wenn die
Mutter katholisch ist, die Kinder männlichen Geschlechts der Religion des
^ers folgen können; dennoch kann nach §.43 des „Gesetzes über die Ehen
^' Katholiken im Kaiserthum Oestreich" vom 8. October 185K über die Gil-
'steil von Ehen, die zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen ge¬
gossen werden, so lange ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört, nur
katholische Ehegericht entscheiden und kann das Band einer Ehe, bei deren
g^ehung wenigstens ein Theil der katholischen Kirche angehört hat, auch
ebenso wenig getrennt werden, wenn infolge einer Aenderung des Re-
g>onsbetenntnisses beide Theile einer nichtkatholischen Kirche zugethan sind,
' ^ wenn zwei Personen, die sich als nichtkatholische Christen ehelichten, in die
^salische Kirche eingetreten sind, sei es auch, daß in der Folge sich beide
gder einem nichtkatholischen Neligionsbekenntniß zugewendet haben (§. 57);
^noch ist es den Protestanten nicht gestattet, katholische Kinder in ihre
s ahnten aufzunehmen; dennoch sind die der evangelischen Confession angehö-
'^n Soldaten unt Feldgeistlichen nicht gehörig versehen; dennoch sind die
^vtcstanten von der Professur bei der Landesuniversität in Pesth, gleichwie
den aus Staatsfonds dotirter öffentlichen Gymnasien ausgeschlossen. —

Was endlich die ^ Neugestaltung der evangelischen Kirchenverfassung an-


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[0277] lich"^ne Freiheit des Uebertrittes mit Beobachtung gewisser gesetzlicher Formen ^währt und auch jene Mischehen für gesetzlich erklärt, welche vor einem ^"ngelischen Seelsorger geschlossen wurden; zwar hat endlich auch hier ^' vom vorigen Kaiser am 11. April 1848 in gesetzlich vollkommen zu¬ pfender Weise sanctionirte XX. Gesetzartikel des Reichstages 1847 — 1848 Rücksicht aller im Lande recipirten Neligionsanhänger „ohne Unterschied °me vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit festgestellt", den Besuch ^Schulen der recipirten Religionen jedermann, ohne Unterschied der Reli- gegenseitig gestattet und den Grundsatz ausgesprochen, daß die den re- ^N'ten Religionen angehörigen Soldaten mit Feldgeistlichen ihrer Religion werden versehen werden; dennoch ist die evangelische Kirche noch immer nicht '"l Besitz der Ehegerichtsbarkcit, ja der IV. Artikel des Patentes zu Einsud- ^>>g des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Ungarn vom 29. Novbr. 52 hat das bürgerliche Eherecht ausdrücklich für alle nichtkatholischen christ- en Neligionsgenossen vorgeschrieben, während der III. Artikel desselben Gerdes die Katholiken lateinischen und griechischen Ritus' und die nicht- "uirten Griechen von dein bürgerlichen Eherecht ezimirt; dennoch wird der übertritt durch die katholische Geistlichkeit noch immer erschwert; dennoch ^Rhede in Beziehung auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen nicht »vollkommene Gleichheit und Gegenseitigkeit", da nach ez. 15 des 26. Art. Jahre 179«, übereinstimmend mit dem Josephinischen Ehepatent, wenn der ^s>ter katholisch ist, alle Kinder katholisch werden müssen und nur. wenn die Mutter katholisch ist, die Kinder männlichen Geschlechts der Religion des ^ers folgen können; dennoch kann nach §.43 des „Gesetzes über die Ehen ^' Katholiken im Kaiserthum Oestreich" vom 8. October 185K über die Gil- 'steil von Ehen, die zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen ge¬ gossen werden, so lange ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört, nur katholische Ehegericht entscheiden und kann das Band einer Ehe, bei deren g^ehung wenigstens ein Theil der katholischen Kirche angehört hat, auch ebenso wenig getrennt werden, wenn infolge einer Aenderung des Re- g>onsbetenntnisses beide Theile einer nichtkatholischen Kirche zugethan sind, ' ^ wenn zwei Personen, die sich als nichtkatholische Christen ehelichten, in die ^salische Kirche eingetreten sind, sei es auch, daß in der Folge sich beide gder einem nichtkatholischen Neligionsbekenntniß zugewendet haben (§. 57); ^noch ist es den Protestanten nicht gestattet, katholische Kinder in ihre s ahnten aufzunehmen; dennoch sind die der evangelischen Confession angehö- '^n Soldaten unt Feldgeistlichen nicht gehörig versehen; dennoch sind die ^vtcstanten von der Professur bei der Landesuniversität in Pesth, gleichwie den aus Staatsfonds dotirter öffentlichen Gymnasien ausgeschlossen. — Was endlich die ^ Neugestaltung der evangelischen Kirchenverfassung an- 34*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/277>, abgerufen am 24.07.2024.