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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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ten Ländern nunmehr ansiedeln d. i. Besitz erwerben dürfen und daß sie der,
jenen "etlichen Gemeinden in Unterslawonien" gewährleisteten "freien Reli-
gwnsübung" theilhaftig werden. -- Fragt man nun nach Wesen und Inhalt
der dem Kronlande Ungarn sammt dessen ehemaligen Nebenländern und
Siebenbürgen garantirten "freien Religionsübung", so ist darunter nicht
das den Protestanten in den deutsch-slawischen Kronländern durch das Tote-
^anzpatent Kaiser Joseph II. gesegneten Andenkens, vom Jahre 1781 ge¬
währte "Privatexercitium", sondern die in dem 26. Artikel v. I. 1790--1, für
Ungarn und im sogenannten Approbatalgesetz. wie in dem Leopoldinischen
Diplom und in dem Religionsgesetz des Landtags 1791 für Siebenbür¬
gen gewährleistete und erst durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849
wie durch das spätere k. Patent vom 31. Dec. 1851 auch auf die Prote¬
stanten in den deutsch-slawischen Ländern ausgedehnte "gemeinsame öf¬
fentliche Religionsübung zu verstehen", d. i. das Recht, Gemeinden zu
bilden, Geistliche einzuführen,. Kirchen, mit Thürmen oder ohne Thürme. Pfarr¬
häuser und Schulen zu errichten u. s. w., mit einem Wort: die Befugniß der
Ungehinderten Entfaltung des confessionellen Lebens auf dem Grunde der
Dogmen und der Verfassung der Kirche.

In so weit -- in wie weit nämlich die Glaubens- und Gewissens¬
freiheit und die äußerliche Manifestation der religiösen Ueberzeugungen in
^'cige steht -- können die einwandernden, der evangelischen Kirche angehö¬
ren deutschen Ansiedler vollkommen beruhigt sein. Ob das Gleiche auch in
f° weit gilt, inwiefern es sich um die Stellung der evangelischen Kirche in
den Ländern, für welche das Colonisationsgesetz gegeben ist, zum Staate,
f° wie zu andern kirchlichen Gemeinschaften, namentlich zur römisch-
^Ah "dischen Kirche, handelt, mag aus Folgendem entnommen werden.

Was den ersten Punkt anbelangt, so erfreuen sich die vier recipirten
Archen in Siebenbürgen, also auch die evangelischen beider Bekenntnisse, einer
Möglichst weit gehenden Freiheit und Autonomie. Nicht so ganz in Ungarn;
wahrend nämlich die Selbststündigkeit und Autonomie der evangelischen Kirche
Siebenbürgen so weit geht, daß der Staatsgewalt nach dem Neligio-
"argesetze vom Jahr 1791 sogar das Recht der Oberaufsicht nur in Beziehung
"Uf die kirchlichen Fund ationen gewahrt ist, geschweige denn, daß derselben
"Uf die Verfassungsfragen irgend ein directer Einfluß zustande, sind die Evan¬
gelischen in Ungarn, sowol was die Kirchenangelegenheiten als auch was
^e Schulangelegenheiten anbelangt, der obersten Aufsicht des Staates aller-
dings unterworfen und räumt der 26. Art. d. I. 1790--1, dem Souverän
wichtige Rechte in Bezug auf die kirchliche Coordinations- (Verfassungs-)
^ge derselben ein.

In zweiter Beziehung ist in Siebenbürgen durch die mit den Approbaten


Grenzboten I. 1359, 34

ten Ländern nunmehr ansiedeln d. i. Besitz erwerben dürfen und daß sie der,
jenen „etlichen Gemeinden in Unterslawonien" gewährleisteten „freien Reli-
gwnsübung" theilhaftig werden. — Fragt man nun nach Wesen und Inhalt
der dem Kronlande Ungarn sammt dessen ehemaligen Nebenländern und
Siebenbürgen garantirten „freien Religionsübung", so ist darunter nicht
das den Protestanten in den deutsch-slawischen Kronländern durch das Tote-
^anzpatent Kaiser Joseph II. gesegneten Andenkens, vom Jahre 1781 ge¬
währte „Privatexercitium", sondern die in dem 26. Artikel v. I. 1790—1, für
Ungarn und im sogenannten Approbatalgesetz. wie in dem Leopoldinischen
Diplom und in dem Religionsgesetz des Landtags 1791 für Siebenbür¬
gen gewährleistete und erst durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849
wie durch das spätere k. Patent vom 31. Dec. 1851 auch auf die Prote¬
stanten in den deutsch-slawischen Ländern ausgedehnte „gemeinsame öf¬
fentliche Religionsübung zu verstehen", d. i. das Recht, Gemeinden zu
bilden, Geistliche einzuführen,. Kirchen, mit Thürmen oder ohne Thürme. Pfarr¬
häuser und Schulen zu errichten u. s. w., mit einem Wort: die Befugniß der
Ungehinderten Entfaltung des confessionellen Lebens auf dem Grunde der
Dogmen und der Verfassung der Kirche.

In so weit — in wie weit nämlich die Glaubens- und Gewissens¬
freiheit und die äußerliche Manifestation der religiösen Ueberzeugungen in
^'cige steht — können die einwandernden, der evangelischen Kirche angehö¬
ren deutschen Ansiedler vollkommen beruhigt sein. Ob das Gleiche auch in
f° weit gilt, inwiefern es sich um die Stellung der evangelischen Kirche in
den Ländern, für welche das Colonisationsgesetz gegeben ist, zum Staate,
f° wie zu andern kirchlichen Gemeinschaften, namentlich zur römisch-
^Ah »dischen Kirche, handelt, mag aus Folgendem entnommen werden.

Was den ersten Punkt anbelangt, so erfreuen sich die vier recipirten
Archen in Siebenbürgen, also auch die evangelischen beider Bekenntnisse, einer
Möglichst weit gehenden Freiheit und Autonomie. Nicht so ganz in Ungarn;
wahrend nämlich die Selbststündigkeit und Autonomie der evangelischen Kirche
Siebenbürgen so weit geht, daß der Staatsgewalt nach dem Neligio-
"argesetze vom Jahr 1791 sogar das Recht der Oberaufsicht nur in Beziehung
"Uf die kirchlichen Fund ationen gewahrt ist, geschweige denn, daß derselben
"Uf die Verfassungsfragen irgend ein directer Einfluß zustande, sind die Evan¬
gelischen in Ungarn, sowol was die Kirchenangelegenheiten als auch was
^e Schulangelegenheiten anbelangt, der obersten Aufsicht des Staates aller-
dings unterworfen und räumt der 26. Art. d. I. 1790—1, dem Souverän
wichtige Rechte in Bezug auf die kirchliche Coordinations- (Verfassungs-)
^ge derselben ein.

In zweiter Beziehung ist in Siebenbürgen durch die mit den Approbaten


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[0275] ten Ländern nunmehr ansiedeln d. i. Besitz erwerben dürfen und daß sie der, jenen „etlichen Gemeinden in Unterslawonien" gewährleisteten „freien Reli- gwnsübung" theilhaftig werden. — Fragt man nun nach Wesen und Inhalt der dem Kronlande Ungarn sammt dessen ehemaligen Nebenländern und Siebenbürgen garantirten „freien Religionsübung", so ist darunter nicht das den Protestanten in den deutsch-slawischen Kronländern durch das Tote- ^anzpatent Kaiser Joseph II. gesegneten Andenkens, vom Jahre 1781 ge¬ währte „Privatexercitium", sondern die in dem 26. Artikel v. I. 1790—1, für Ungarn und im sogenannten Approbatalgesetz. wie in dem Leopoldinischen Diplom und in dem Religionsgesetz des Landtags 1791 für Siebenbür¬ gen gewährleistete und erst durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849 wie durch das spätere k. Patent vom 31. Dec. 1851 auch auf die Prote¬ stanten in den deutsch-slawischen Ländern ausgedehnte „gemeinsame öf¬ fentliche Religionsübung zu verstehen", d. i. das Recht, Gemeinden zu bilden, Geistliche einzuführen,. Kirchen, mit Thürmen oder ohne Thürme. Pfarr¬ häuser und Schulen zu errichten u. s. w., mit einem Wort: die Befugniß der Ungehinderten Entfaltung des confessionellen Lebens auf dem Grunde der Dogmen und der Verfassung der Kirche. In so weit — in wie weit nämlich die Glaubens- und Gewissens¬ freiheit und die äußerliche Manifestation der religiösen Ueberzeugungen in ^'cige steht — können die einwandernden, der evangelischen Kirche angehö¬ ren deutschen Ansiedler vollkommen beruhigt sein. Ob das Gleiche auch in f° weit gilt, inwiefern es sich um die Stellung der evangelischen Kirche in den Ländern, für welche das Colonisationsgesetz gegeben ist, zum Staate, f° wie zu andern kirchlichen Gemeinschaften, namentlich zur römisch- ^Ah »dischen Kirche, handelt, mag aus Folgendem entnommen werden. Was den ersten Punkt anbelangt, so erfreuen sich die vier recipirten Archen in Siebenbürgen, also auch die evangelischen beider Bekenntnisse, einer Möglichst weit gehenden Freiheit und Autonomie. Nicht so ganz in Ungarn; wahrend nämlich die Selbststündigkeit und Autonomie der evangelischen Kirche Siebenbürgen so weit geht, daß der Staatsgewalt nach dem Neligio- "argesetze vom Jahr 1791 sogar das Recht der Oberaufsicht nur in Beziehung "Uf die kirchlichen Fund ationen gewahrt ist, geschweige denn, daß derselben "Uf die Verfassungsfragen irgend ein directer Einfluß zustande, sind die Evan¬ gelischen in Ungarn, sowol was die Kirchenangelegenheiten als auch was ^e Schulangelegenheiten anbelangt, der obersten Aufsicht des Staates aller- dings unterworfen und räumt der 26. Art. d. I. 1790—1, dem Souverän wichtige Rechte in Bezug auf die kirchliche Coordinations- (Verfassungs-) ^ge derselben ein. In zweiter Beziehung ist in Siebenbürgen durch die mit den Approbaten Grenzboten I. 1359, 34

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/275>, abgerufen am 24.07.2024.