Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

^suchten gegen die Landesherrn gewöhnten und noch weit schlimmer, daß sie
bald den Vortheil ziehen lernten, nur gegen Bewilligungen zu ihren Gunsten
größere Summen zu Landeskosten herzugeben. Den ersten größern Vortheil
dieser Art hatten sie schon errungen, als im Jahre 1572 der gesammten Ritter¬
schaft für eine Summe von 400,000 si. die drei Landesklöster Dobbertin,
Malchow und Ribnitz überlassen wurden. Mit dem Erringen solcher Vortheile
^t das Streben nach weiteren und nach besonderen Privilegien natürlich um
1° mehr ins Leben, genährt durch die Rechtlosigkeit der damaligen Zeit.
So wurde im Jahre 1607 auf dem Landtage zu Güstrow entschieden, "daß
°^ Bauern im Lande überall bloße Kolonisten seien, welche dem Grundherrn
^uf Verlangen ihreAccker abtreten müßten, "selbst wenn sie auch seit undenk-
Hcn Zeiten im Besitze gewesen wären." Diese Entscheidung kam natürlich
ausschließlich den Lehnsbesitzern, welche damals durchweg Personen vom Adel
"^u. ^ Gute. Und hier erkennt man nun auch zum ersten Mal historisch
Wie hartnäckig ein einmal gefaßter Gedanke festgehalten wurde; denn
es sich nun wieder um eine Geldzahlung an die Landesherrn handelte,
tourbe den Ständen wirklich im Jahre 1621 das bekannte Recht der "Legung
^ Bauern" (d. i. deren Verdrängung aus ihren Hufen), welches rechtlich (!)
"°es heute besteht, zugestanden. Aber es ereigneten sich Umstände, durch welche
/ durch die Union geschlossene Vereinigung der Stände zum Selbstschutz
'reck gegen den Landesherrn selbst geübt wurde. Der Herzog Christian
°uis I.)") nämlich, welcher 1658 zur Regierung von Schwerin gelangte,
^ sehr souverän auf, weigerte sich die Rechte der Lmidstände anzuerkennen,
keine Landtage, schrieb einseitig Abgaben aus und trieb solche gewalt-
ein, brach die Verhältnisse mit dem Güstrowschen Hofe ab -- kurz, schien
dem Plane einer völligen Trennung Schwerins und Güstrows umzugehen.
" traten die Landstände ^) am 6. Juli 165" ungerufen zusammen und
^^ten ihre Union in der offen ausgesprochenen Absicht, jeder Trennung
^Landes entgegentreten zu wollen. Hier nun war dies Bündniß von gro-




zu El^ Herzog hieß Christian, trat aber in Paris zur katholischen Kirche über und nahm
Ludwigs XIV. dessen Namen mit an,"
^"las vornehmlich der Adel; wir vermeiden aber den Ausdruck "Adel, um acht
>"<M ^ Jdentisicirum; desselben mit dem Worte "Ritterschaft" zu geben. Früher verstand
Les letzterem unzweifelhaft die Gesammtheit der Landstände. Später aber hießen die
hat, "Ritterschaft" und die Vertreter der Städte bildeten die "Landschaft". Dies
Neuest Mißhclligkeitc" Veranlassung gegeben, indem das wahre Sachverhältniß erst in
die v°r ^'r erkannt wurde, inzwischen aber die adligen Gutsbesitzer, weil sie früher allein
beide -in^""""sah"se bildeten, den Begriff "Ritterschaft" auf sich, den Adel, bezogen und
z," ^ ^"es gedeutet hatten. So kam es, daß die jüngste Ritterschaft (der Adel) die
^ ^ren Ritterschaft zukommenden Rechte ausschließlich für die ihrigen hielt. Das wurde
°"> til" ^" Klöstern der Fall, welche in den Besitz des Adels übergingen, -- Es liegt hier
frischn Irthum vor. welcher eigentlich die Grundlage aller späteren Differenzen bildet
^ beseitigen ließe, wenn -- man ihn anerkennte!
"t

^suchten gegen die Landesherrn gewöhnten und noch weit schlimmer, daß sie
bald den Vortheil ziehen lernten, nur gegen Bewilligungen zu ihren Gunsten
größere Summen zu Landeskosten herzugeben. Den ersten größern Vortheil
dieser Art hatten sie schon errungen, als im Jahre 1572 der gesammten Ritter¬
schaft für eine Summe von 400,000 si. die drei Landesklöster Dobbertin,
Malchow und Ribnitz überlassen wurden. Mit dem Erringen solcher Vortheile
^t das Streben nach weiteren und nach besonderen Privilegien natürlich um
1° mehr ins Leben, genährt durch die Rechtlosigkeit der damaligen Zeit.
So wurde im Jahre 1607 auf dem Landtage zu Güstrow entschieden, „daß
°^ Bauern im Lande überall bloße Kolonisten seien, welche dem Grundherrn
^uf Verlangen ihreAccker abtreten müßten, „selbst wenn sie auch seit undenk-
Hcn Zeiten im Besitze gewesen wären." Diese Entscheidung kam natürlich
ausschließlich den Lehnsbesitzern, welche damals durchweg Personen vom Adel
"^u. ^ Gute. Und hier erkennt man nun auch zum ersten Mal historisch
Wie hartnäckig ein einmal gefaßter Gedanke festgehalten wurde; denn
es sich nun wieder um eine Geldzahlung an die Landesherrn handelte,
tourbe den Ständen wirklich im Jahre 1621 das bekannte Recht der „Legung
^ Bauern" (d. i. deren Verdrängung aus ihren Hufen), welches rechtlich (!)
"°es heute besteht, zugestanden. Aber es ereigneten sich Umstände, durch welche
/ durch die Union geschlossene Vereinigung der Stände zum Selbstschutz
'reck gegen den Landesherrn selbst geübt wurde. Der Herzog Christian
°uis I.)») nämlich, welcher 1658 zur Regierung von Schwerin gelangte,
^ sehr souverän auf, weigerte sich die Rechte der Lmidstände anzuerkennen,
keine Landtage, schrieb einseitig Abgaben aus und trieb solche gewalt-
ein, brach die Verhältnisse mit dem Güstrowschen Hofe ab — kurz, schien
dem Plane einer völligen Trennung Schwerins und Güstrows umzugehen.
" traten die Landstände ^) am 6. Juli 165» ungerufen zusammen und
^^ten ihre Union in der offen ausgesprochenen Absicht, jeder Trennung
^Landes entgegentreten zu wollen. Hier nun war dies Bündniß von gro-




zu El^ Herzog hieß Christian, trat aber in Paris zur katholischen Kirche über und nahm
Ludwigs XIV. dessen Namen mit an,"
^»las vornehmlich der Adel; wir vermeiden aber den Ausdruck „Adel, um acht
>»<M ^ Jdentisicirum; desselben mit dem Worte „Ritterschaft" zu geben. Früher verstand
Les letzterem unzweifelhaft die Gesammtheit der Landstände. Später aber hießen die
hat, „Ritterschaft" und die Vertreter der Städte bildeten die „Landschaft". Dies
Neuest Mißhclligkeitc» Veranlassung gegeben, indem das wahre Sachverhältniß erst in
die v°r ^'r erkannt wurde, inzwischen aber die adligen Gutsbesitzer, weil sie früher allein
beide -in^""""sah"se bildeten, den Begriff „Ritterschaft" auf sich, den Adel, bezogen und
z,» ^ ^"es gedeutet hatten. So kam es, daß die jüngste Ritterschaft (der Adel) die
^ ^ren Ritterschaft zukommenden Rechte ausschließlich für die ihrigen hielt. Das wurde
°"> til» ^" Klöstern der Fall, welche in den Besitz des Adels übergingen, — Es liegt hier
frischn Irthum vor. welcher eigentlich die Grundlage aller späteren Differenzen bildet
^ beseitigen ließe, wenn — man ihn anerkennte!
»t
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0253" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/187205"/>
          <p xml:id="ID_721" prev="#ID_720" next="#ID_722"> ^suchten gegen die Landesherrn gewöhnten und noch weit schlimmer, daß sie<lb/>
bald den Vortheil ziehen lernten, nur gegen Bewilligungen zu ihren Gunsten<lb/>
größere Summen zu Landeskosten herzugeben.  Den ersten größern Vortheil<lb/>
dieser Art hatten sie schon errungen, als im Jahre 1572 der gesammten Ritter¬<lb/>
schaft für eine Summe von 400,000 si. die drei Landesklöster Dobbertin,<lb/>
Malchow und Ribnitz überlassen wurden.  Mit dem Erringen solcher Vortheile<lb/>
^t das Streben nach weiteren und nach besonderen Privilegien natürlich um<lb/>
1° mehr ins Leben, genährt durch die Rechtlosigkeit der damaligen Zeit.<lb/>
So wurde im Jahre 1607 auf dem Landtage zu Güstrow entschieden, &#x201E;daß<lb/>
°^ Bauern im Lande überall bloße Kolonisten seien, welche dem Grundherrn<lb/>
^uf Verlangen ihreAccker abtreten müßten, &#x201E;selbst wenn sie auch seit undenk-<lb/>
Hcn Zeiten im Besitze gewesen wären."  Diese Entscheidung kam natürlich<lb/>
ausschließlich den Lehnsbesitzern, welche damals durchweg Personen vom Adel<lb/>
"^u. ^ Gute.  Und hier erkennt man nun auch zum ersten Mal historisch<lb/>
Wie hartnäckig ein einmal gefaßter Gedanke festgehalten wurde; denn<lb/>
es sich nun wieder um eine Geldzahlung an die Landesherrn handelte,<lb/>
tourbe den Ständen wirklich im Jahre 1621 das bekannte Recht der &#x201E;Legung<lb/>
^ Bauern" (d. i. deren Verdrängung aus ihren Hufen), welches rechtlich (!)<lb/>
"°es heute besteht, zugestanden. Aber es ereigneten sich Umstände, durch welche<lb/>
/ durch die Union geschlossene Vereinigung der Stände zum Selbstschutz<lb/>
'reck gegen den Landesherrn selbst geübt wurde.  Der Herzog Christian<lb/>
°uis I.)») nämlich, welcher 1658 zur Regierung von Schwerin gelangte,<lb/>
^ sehr souverän auf, weigerte sich die Rechte der Lmidstände anzuerkennen,<lb/>
keine Landtage, schrieb einseitig Abgaben aus und trieb solche gewalt-<lb/>
ein, brach die Verhältnisse mit dem Güstrowschen Hofe ab &#x2014; kurz, schien<lb/>
dem Plane einer völligen Trennung Schwerins und Güstrows umzugehen.<lb/>
" traten die Landstände ^) am 6. Juli 165» ungerufen zusammen und<lb/>
^^ten ihre Union in der offen ausgesprochenen Absicht, jeder Trennung<lb/>
^Landes entgegentreten zu wollen.  Hier nun war dies Bündniß von gro-</p><lb/>
          <note xml:id="FID_23" place="foot"> zu El^   Herzog hieß Christian, trat aber in Paris zur katholischen Kirche über und nahm<lb/>
Ludwigs XIV. dessen Namen mit an,"</note><lb/>
          <note xml:id="FID_24" place="foot"> ^»las vornehmlich der Adel; wir vermeiden aber den Ausdruck &#x201E;Adel, um acht<lb/>
&gt;»&lt;M ^ Jdentisicirum; desselben mit dem Worte &#x201E;Ritterschaft" zu geben. Früher verstand<lb/>
Les letzterem unzweifelhaft die Gesammtheit der Landstände.  Später aber hießen die<lb/>
hat, &#x201E;Ritterschaft" und die Vertreter der Städte bildeten die &#x201E;Landschaft". Dies<lb/>
Neuest Mißhclligkeitc» Veranlassung gegeben, indem das wahre Sachverhältniß erst in<lb/>
die v°r ^'r erkannt wurde, inzwischen aber die adligen Gutsbesitzer, weil sie früher allein<lb/>
beide -in^""""sah"se bildeten, den Begriff &#x201E;Ritterschaft" auf sich, den Adel, bezogen und<lb/>
z,»  ^ ^"es gedeutet hatten.  So kam es, daß die jüngste Ritterschaft (der Adel) die<lb/>
^ ^ren Ritterschaft zukommenden Rechte ausschließlich für die ihrigen hielt.  Das wurde<lb/>
°"&gt; til»  ^" Klöstern der Fall, welche in den Besitz des Adels übergingen, &#x2014; Es liegt hier<lb/>
frischn Irthum vor. welcher eigentlich die Grundlage aller späteren Differenzen bildet<lb/>
^ beseitigen ließe, wenn &#x2014; man ihn anerkennte!</note><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> »t</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0253] ^suchten gegen die Landesherrn gewöhnten und noch weit schlimmer, daß sie bald den Vortheil ziehen lernten, nur gegen Bewilligungen zu ihren Gunsten größere Summen zu Landeskosten herzugeben. Den ersten größern Vortheil dieser Art hatten sie schon errungen, als im Jahre 1572 der gesammten Ritter¬ schaft für eine Summe von 400,000 si. die drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz überlassen wurden. Mit dem Erringen solcher Vortheile ^t das Streben nach weiteren und nach besonderen Privilegien natürlich um 1° mehr ins Leben, genährt durch die Rechtlosigkeit der damaligen Zeit. So wurde im Jahre 1607 auf dem Landtage zu Güstrow entschieden, „daß °^ Bauern im Lande überall bloße Kolonisten seien, welche dem Grundherrn ^uf Verlangen ihreAccker abtreten müßten, „selbst wenn sie auch seit undenk- Hcn Zeiten im Besitze gewesen wären." Diese Entscheidung kam natürlich ausschließlich den Lehnsbesitzern, welche damals durchweg Personen vom Adel "^u. ^ Gute. Und hier erkennt man nun auch zum ersten Mal historisch Wie hartnäckig ein einmal gefaßter Gedanke festgehalten wurde; denn es sich nun wieder um eine Geldzahlung an die Landesherrn handelte, tourbe den Ständen wirklich im Jahre 1621 das bekannte Recht der „Legung ^ Bauern" (d. i. deren Verdrängung aus ihren Hufen), welches rechtlich (!) "°es heute besteht, zugestanden. Aber es ereigneten sich Umstände, durch welche / durch die Union geschlossene Vereinigung der Stände zum Selbstschutz 'reck gegen den Landesherrn selbst geübt wurde. Der Herzog Christian °uis I.)») nämlich, welcher 1658 zur Regierung von Schwerin gelangte, ^ sehr souverän auf, weigerte sich die Rechte der Lmidstände anzuerkennen, keine Landtage, schrieb einseitig Abgaben aus und trieb solche gewalt- ein, brach die Verhältnisse mit dem Güstrowschen Hofe ab — kurz, schien dem Plane einer völligen Trennung Schwerins und Güstrows umzugehen. " traten die Landstände ^) am 6. Juli 165» ungerufen zusammen und ^^ten ihre Union in der offen ausgesprochenen Absicht, jeder Trennung ^Landes entgegentreten zu wollen. Hier nun war dies Bündniß von gro- zu El^ Herzog hieß Christian, trat aber in Paris zur katholischen Kirche über und nahm Ludwigs XIV. dessen Namen mit an," ^»las vornehmlich der Adel; wir vermeiden aber den Ausdruck „Adel, um acht >»<M ^ Jdentisicirum; desselben mit dem Worte „Ritterschaft" zu geben. Früher verstand Les letzterem unzweifelhaft die Gesammtheit der Landstände. Später aber hießen die hat, „Ritterschaft" und die Vertreter der Städte bildeten die „Landschaft". Dies Neuest Mißhclligkeitc» Veranlassung gegeben, indem das wahre Sachverhältniß erst in die v°r ^'r erkannt wurde, inzwischen aber die adligen Gutsbesitzer, weil sie früher allein beide -in^""""sah"se bildeten, den Begriff „Ritterschaft" auf sich, den Adel, bezogen und z,» ^ ^"es gedeutet hatten. So kam es, daß die jüngste Ritterschaft (der Adel) die ^ ^ren Ritterschaft zukommenden Rechte ausschließlich für die ihrigen hielt. Das wurde °"> til» ^" Klöstern der Fall, welche in den Besitz des Adels übergingen, — Es liegt hier frischn Irthum vor. welcher eigentlich die Grundlage aller späteren Differenzen bildet ^ beseitigen ließe, wenn — man ihn anerkennte! »t

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/253
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/253>, abgerufen am 24.07.2024.