Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Transitozoll auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn), b. Damm- und
Brückenzölle, o. Elbzölle (wozu auch die Elbbinnenzölle gehören).
^ Sonstige Wasserzölle (der canalisirten Flüsse Elbe und Stör.)

Dies sind die Abgaben des Landes, deren gesammte Auskunft die einzel¬
nen Bewohner durchschnittlich freilich nicht schwer zu treffen scheint, da sie,
auf das Mittel repartirt, nur 2 Thlr. auf den Kopf beträgt. Aber in ihrer
ungleichen Vertheilung, wonach z. B. in den Landstädten ein Betrag von
2 Thlr. g jn der Stadt Wismar von 5 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., in der
Stadt Rostock von s Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. auf den Kopf fällt, in der Be¬
freiung ganzer Classen von einzelnen Steuern, in der Belästigung des Verkehrs
durch wiederholte Erhebung, in der Trennung der Seestadt von der Landstadt,
bezüglich des Handels, in der Belastung ersterer dem Auslande gegenüber, in
der Begünstigung der Defraude bietet das bestehende System eine Menge von
Schäden, welche es drückend, für den Wohlstand nachtheilig und unhaltbar
Machen.

Von den genannten Abgaben finden zunächst Exemtionen statt, welche
eure der Hauptbedingungen vernünftiger und zeitgemäßer Besteuerung (nämlich
daß solche alle Staatsbürger möglichst nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit
^'esse) nicht zur Geltung gelangen lassen. Die Ritterschaft ist für die Hälfte ihrer
Hufen steuerfrei und genießt auch hinsichtlich der Nebcnsteuer erhebliche Ver¬
günstigungen, desgleichen für ihre Fuhren Freiheit von den Landzöllen. Die
^ahnmgs-, Schlacht- und Mahlsteuern der Städtebewohner ferner werden
principiell als Pcrsonalsteuern betrachtet, weshalb die betreffenden Personen auch
weiter besteuert sind. Deshalb sollen jene Abgaben der Tendenz nach'
d^e übrigen Bewohner der Städte nicht betreffen, obwol grade diese, da sie
^eh sofort in indirecte Steuern verwandeln, sie as kaeto bezahlen müssen,
^er übrigens in den Städten sein selbstcrbautes Korn mahlen und sein eig¬
nes Vieh schlachten läßt, zahlt die Abgabe ebenfalls. Dagegen besteht die¬
selbe auf dem platten Lande überall nicht, weshalb auch geschlachtetes Vieh
und Mehl nicht vom Lande in die Stadt gebracht werden darf. Professionisten
(Handwerker) dürfen auf dem Lande nur wenige Gewerbe treiben und erlegen
dünn die Nebcnsteuer. In gleich irriger Ansicht wird die Handelssteuer als
eine Person"lstcuer der Kaufleute betrachtet, welche sie nur erlegen, insofern
ne mit Waaren Handel treiben, und es haben alle Nichtkaufleute. jedoch mit
Ausnahme der nichtadligen Bewohner Rostocks daher das Recht, für ihren
^gnen Bedarf und ihren Haushalt allein nach ihrem Belieben Waaren kommen
nu lassen ohne daß sie für diese eine Abgabe zu erlegen haben. Diese Be-
^ung von der Handelssteuer ist freilich dahin beschränkt, daß nicht mehre
Mlnilien zusammen für ihren Haushalt Waaren beziehen dürfen, aber -- ab-
° >ehen davon, daß diese Beschränkung gar nicht controlirt wird, sich auch


26*

Transitozoll auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn), b. Damm- und
Brückenzölle, o. Elbzölle (wozu auch die Elbbinnenzölle gehören).
^ Sonstige Wasserzölle (der canalisirten Flüsse Elbe und Stör.)

Dies sind die Abgaben des Landes, deren gesammte Auskunft die einzel¬
nen Bewohner durchschnittlich freilich nicht schwer zu treffen scheint, da sie,
auf das Mittel repartirt, nur 2 Thlr. auf den Kopf beträgt. Aber in ihrer
ungleichen Vertheilung, wonach z. B. in den Landstädten ein Betrag von
2 Thlr. g jn der Stadt Wismar von 5 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., in der
Stadt Rostock von s Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. auf den Kopf fällt, in der Be¬
freiung ganzer Classen von einzelnen Steuern, in der Belästigung des Verkehrs
durch wiederholte Erhebung, in der Trennung der Seestadt von der Landstadt,
bezüglich des Handels, in der Belastung ersterer dem Auslande gegenüber, in
der Begünstigung der Defraude bietet das bestehende System eine Menge von
Schäden, welche es drückend, für den Wohlstand nachtheilig und unhaltbar
Machen.

Von den genannten Abgaben finden zunächst Exemtionen statt, welche
eure der Hauptbedingungen vernünftiger und zeitgemäßer Besteuerung (nämlich
daß solche alle Staatsbürger möglichst nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit
^'esse) nicht zur Geltung gelangen lassen. Die Ritterschaft ist für die Hälfte ihrer
Hufen steuerfrei und genießt auch hinsichtlich der Nebcnsteuer erhebliche Ver¬
günstigungen, desgleichen für ihre Fuhren Freiheit von den Landzöllen. Die
^ahnmgs-, Schlacht- und Mahlsteuern der Städtebewohner ferner werden
principiell als Pcrsonalsteuern betrachtet, weshalb die betreffenden Personen auch
weiter besteuert sind. Deshalb sollen jene Abgaben der Tendenz nach'
d^e übrigen Bewohner der Städte nicht betreffen, obwol grade diese, da sie
^eh sofort in indirecte Steuern verwandeln, sie as kaeto bezahlen müssen,
^er übrigens in den Städten sein selbstcrbautes Korn mahlen und sein eig¬
nes Vieh schlachten läßt, zahlt die Abgabe ebenfalls. Dagegen besteht die¬
selbe auf dem platten Lande überall nicht, weshalb auch geschlachtetes Vieh
und Mehl nicht vom Lande in die Stadt gebracht werden darf. Professionisten
(Handwerker) dürfen auf dem Lande nur wenige Gewerbe treiben und erlegen
dünn die Nebcnsteuer. In gleich irriger Ansicht wird die Handelssteuer als
eine Person«lstcuer der Kaufleute betrachtet, welche sie nur erlegen, insofern
ne mit Waaren Handel treiben, und es haben alle Nichtkaufleute. jedoch mit
Ausnahme der nichtadligen Bewohner Rostocks daher das Recht, für ihren
^gnen Bedarf und ihren Haushalt allein nach ihrem Belieben Waaren kommen
nu lassen ohne daß sie für diese eine Abgabe zu erlegen haben. Diese Be-
^ung von der Handelssteuer ist freilich dahin beschränkt, daß nicht mehre
Mlnilien zusammen für ihren Haushalt Waaren beziehen dürfen, aber — ab-
° >ehen davon, daß diese Beschränkung gar nicht controlirt wird, sich auch


26*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0215" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/108345"/>
            <p xml:id="ID_744" prev="#ID_743"> Transitozoll auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn), b. Damm- und<lb/>
Brückenzölle, o. Elbzölle (wozu auch die Elbbinnenzölle gehören).<lb/>
^ Sonstige Wasserzölle (der canalisirten Flüsse Elbe und Stör.)</p><lb/>
            <p xml:id="ID_745"> Dies sind die Abgaben des Landes, deren gesammte Auskunft die einzel¬<lb/>
nen Bewohner durchschnittlich freilich nicht schwer zu treffen scheint, da sie,<lb/>
auf das Mittel repartirt, nur 2 Thlr. auf den Kopf beträgt. Aber in ihrer<lb/>
ungleichen Vertheilung, wonach z. B. in den Landstädten ein Betrag von<lb/>
2 Thlr. g jn der Stadt Wismar von 5 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., in der<lb/>
Stadt Rostock von s Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. auf den Kopf fällt, in der Be¬<lb/>
freiung ganzer Classen von einzelnen Steuern, in der Belästigung des Verkehrs<lb/>
durch wiederholte Erhebung, in der Trennung der Seestadt von der Landstadt,<lb/>
bezüglich des Handels, in der Belastung ersterer dem Auslande gegenüber, in<lb/>
der Begünstigung der Defraude bietet das bestehende System eine Menge von<lb/>
Schäden, welche es drückend, für den Wohlstand nachtheilig und unhaltbar<lb/>
Machen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_746" next="#ID_747"> Von den genannten Abgaben finden zunächst Exemtionen statt, welche<lb/>
eure der Hauptbedingungen vernünftiger und zeitgemäßer Besteuerung (nämlich<lb/>
daß solche alle Staatsbürger möglichst nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit<lb/>
^'esse) nicht zur Geltung gelangen lassen. Die Ritterschaft ist für die Hälfte ihrer<lb/>
Hufen steuerfrei und genießt auch hinsichtlich der Nebcnsteuer erhebliche Ver¬<lb/>
günstigungen, desgleichen für ihre Fuhren Freiheit von den Landzöllen. Die<lb/>
^ahnmgs-, Schlacht- und Mahlsteuern der Städtebewohner ferner werden<lb/>
principiell als Pcrsonalsteuern betrachtet, weshalb die betreffenden Personen auch<lb/>
weiter besteuert sind. Deshalb sollen jene Abgaben der Tendenz nach'<lb/>
d^e übrigen Bewohner der Städte nicht betreffen, obwol grade diese, da sie<lb/>
^eh sofort in indirecte Steuern verwandeln, sie as kaeto bezahlen müssen,<lb/>
^er übrigens in den Städten sein selbstcrbautes Korn mahlen und sein eig¬<lb/>
nes Vieh schlachten läßt, zahlt die Abgabe ebenfalls. Dagegen besteht die¬<lb/>
selbe auf dem platten Lande überall nicht, weshalb auch geschlachtetes Vieh<lb/>
und Mehl nicht vom Lande in die Stadt gebracht werden darf. Professionisten<lb/>
(Handwerker) dürfen auf dem Lande nur wenige Gewerbe treiben und erlegen<lb/>
dünn die Nebcnsteuer. In gleich irriger Ansicht wird die Handelssteuer als<lb/>
eine Person«lstcuer der Kaufleute betrachtet, welche sie nur erlegen, insofern<lb/>
ne mit Waaren Handel treiben, und es haben alle Nichtkaufleute. jedoch mit<lb/>
Ausnahme der nichtadligen Bewohner Rostocks daher das Recht, für ihren<lb/>
^gnen Bedarf und ihren Haushalt allein nach ihrem Belieben Waaren kommen<lb/>
nu lassen ohne daß sie für diese eine Abgabe zu erlegen haben. Diese Be-<lb/>
^ung von der Handelssteuer ist freilich dahin beschränkt, daß nicht mehre<lb/>
Mlnilien zusammen für ihren Haushalt Waaren beziehen dürfen, aber &#x2014; ab-<lb/>
° &gt;ehen davon, daß diese Beschränkung gar nicht controlirt wird, sich auch</p><lb/>
            <fw type="sig" place="bottom"> 26*</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0215] Transitozoll auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn), b. Damm- und Brückenzölle, o. Elbzölle (wozu auch die Elbbinnenzölle gehören). ^ Sonstige Wasserzölle (der canalisirten Flüsse Elbe und Stör.) Dies sind die Abgaben des Landes, deren gesammte Auskunft die einzel¬ nen Bewohner durchschnittlich freilich nicht schwer zu treffen scheint, da sie, auf das Mittel repartirt, nur 2 Thlr. auf den Kopf beträgt. Aber in ihrer ungleichen Vertheilung, wonach z. B. in den Landstädten ein Betrag von 2 Thlr. g jn der Stadt Wismar von 5 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., in der Stadt Rostock von s Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. auf den Kopf fällt, in der Be¬ freiung ganzer Classen von einzelnen Steuern, in der Belästigung des Verkehrs durch wiederholte Erhebung, in der Trennung der Seestadt von der Landstadt, bezüglich des Handels, in der Belastung ersterer dem Auslande gegenüber, in der Begünstigung der Defraude bietet das bestehende System eine Menge von Schäden, welche es drückend, für den Wohlstand nachtheilig und unhaltbar Machen. Von den genannten Abgaben finden zunächst Exemtionen statt, welche eure der Hauptbedingungen vernünftiger und zeitgemäßer Besteuerung (nämlich daß solche alle Staatsbürger möglichst nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit ^'esse) nicht zur Geltung gelangen lassen. Die Ritterschaft ist für die Hälfte ihrer Hufen steuerfrei und genießt auch hinsichtlich der Nebcnsteuer erhebliche Ver¬ günstigungen, desgleichen für ihre Fuhren Freiheit von den Landzöllen. Die ^ahnmgs-, Schlacht- und Mahlsteuern der Städtebewohner ferner werden principiell als Pcrsonalsteuern betrachtet, weshalb die betreffenden Personen auch weiter besteuert sind. Deshalb sollen jene Abgaben der Tendenz nach' d^e übrigen Bewohner der Städte nicht betreffen, obwol grade diese, da sie ^eh sofort in indirecte Steuern verwandeln, sie as kaeto bezahlen müssen, ^er übrigens in den Städten sein selbstcrbautes Korn mahlen und sein eig¬ nes Vieh schlachten läßt, zahlt die Abgabe ebenfalls. Dagegen besteht die¬ selbe auf dem platten Lande überall nicht, weshalb auch geschlachtetes Vieh und Mehl nicht vom Lande in die Stadt gebracht werden darf. Professionisten (Handwerker) dürfen auf dem Lande nur wenige Gewerbe treiben und erlegen dünn die Nebcnsteuer. In gleich irriger Ansicht wird die Handelssteuer als eine Person«lstcuer der Kaufleute betrachtet, welche sie nur erlegen, insofern ne mit Waaren Handel treiben, und es haben alle Nichtkaufleute. jedoch mit Ausnahme der nichtadligen Bewohner Rostocks daher das Recht, für ihren ^gnen Bedarf und ihren Haushalt allein nach ihrem Belieben Waaren kommen nu lassen ohne daß sie für diese eine Abgabe zu erlegen haben. Diese Be- ^ung von der Handelssteuer ist freilich dahin beschränkt, daß nicht mehre Mlnilien zusammen für ihren Haushalt Waaren beziehen dürfen, aber — ab- ° >ehen davon, daß diese Beschränkung gar nicht controlirt wird, sich auch 26*

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/215
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/215>, abgerufen am 29.06.2024.