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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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welche der Ton zu legen ist, als ungeheurer Unsinn erscheinen. Denn es ist
natürlich gar nicht möglich, daß Waldeck oder Liechtenstein dieselben Pflichten
haben können, wie Oestreich oder Preußen. Der Kern der Sache ist der,
daß die Fürsten von Waldeck oder Liechtenstein dieselben Rechte im Bunde
haben sollen, wie die Regenten von Oestreich oder Preußen.

"9. In jedem Bundesstaat muß das Contingent immer in einem solchen
Stande erhalten werden, daß es in kürzester Zeit nach der von dem Bunde
erfolgten Aufforderung marsch- und schlagfertig und in allen seinen Theilen
vollständig gerüstet ausrücken kann."

Vgl. hierzu die Bemerkungen zu Artikel 3.

"10. Die Stärke und Zusammenziehung des aufzustellenden Kriegsheeres
werden (in jedem einzelnen Fall) durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt."

Durch einen Bundesbeschluß wird also in jedem Aufgebotsfall fest¬
gesetzt, ob das ganze einfache Contingent oder ob nur einzelne verhältnißmäßige
Theile desselben aufzustellen sind und an welchen Punkten die Armeecorps oder
die entsprechenden größeren Abtheilungen sich zu concentriren haben.

Der fünfte Abschnitt der näheren Bestimmungen: "Mobilmachung des
Bundcsheeres" enthält einige allgemeine.Vorschriften über die anzuführende
Munition, das ärztliche Personal, das Material sür den Gesundheitsdienst,
die Bäckereien, die Transportmittel und die Rangverhältnisse der Offiziere
verschiedener Contingente, die in demselben Corps vereinigt sind. Vorschriften,
die wir hier nur summarisch anführen, weil sie einerseits manches zu wünschen
übriglassen, weil aber andererseits, so lange die volle Souveränetät der deut¬
schen Landesfürsten besteht, etwas Genaueres darüber kaum zu bestimmen
wäre und weil wir drittens überzeugt sind, daß bei einer andern politischen
^onstruction des Bundes die Feststellung verbesserter Vorschriften in diesen Be¬
ziehungen keine Schwierigkeit haben würde. Nur einer Vorschrift wollen wir
bei dieser Gelegenheit, da sie sich in dem Abschnitt V. der nähern Bestim¬
mungen befindet, ausdrücklich erwähnen. Sie ist im §. 36. enthalten und
heißt wörtlich: "Wenn das Vundesheer ausrückt, wird von dem Oberfeldherrn
sür alle Contingente ein gemeinschaftliches Erkennungszeichen vorgeschrieben.
>Zeder Winkelstaat in Europa hat seine festen Farben, an denen seine Bürger
l^es erkennen, das große Deutschland, -- der deutsche Bund mit seinen vierzig
Millionen -- hat nichts der Art. Ist das nicht bezeichnend? Ist §. 36 der
Zasern Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung nicht ein Paragraph, der
^les aufwiegt, was wir bisher im Einzelnen schon gesagt haben oder noch
s"gen müssen?

Wird vielleicht der Oberfeldherr der Soldaten des deutschen Bundes grüne
^weiglcin auf ihre sehr verschiedenartigen Kopfbedeckungen beordern? Oder
^äste ^- schwarzgelbe oder schwarzweiße Cocarden und Bänder? Schwerlich!


welche der Ton zu legen ist, als ungeheurer Unsinn erscheinen. Denn es ist
natürlich gar nicht möglich, daß Waldeck oder Liechtenstein dieselben Pflichten
haben können, wie Oestreich oder Preußen. Der Kern der Sache ist der,
daß die Fürsten von Waldeck oder Liechtenstein dieselben Rechte im Bunde
haben sollen, wie die Regenten von Oestreich oder Preußen.

„9. In jedem Bundesstaat muß das Contingent immer in einem solchen
Stande erhalten werden, daß es in kürzester Zeit nach der von dem Bunde
erfolgten Aufforderung marsch- und schlagfertig und in allen seinen Theilen
vollständig gerüstet ausrücken kann."

Vgl. hierzu die Bemerkungen zu Artikel 3.

„10. Die Stärke und Zusammenziehung des aufzustellenden Kriegsheeres
werden (in jedem einzelnen Fall) durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt."

Durch einen Bundesbeschluß wird also in jedem Aufgebotsfall fest¬
gesetzt, ob das ganze einfache Contingent oder ob nur einzelne verhältnißmäßige
Theile desselben aufzustellen sind und an welchen Punkten die Armeecorps oder
die entsprechenden größeren Abtheilungen sich zu concentriren haben.

Der fünfte Abschnitt der näheren Bestimmungen: „Mobilmachung des
Bundcsheeres" enthält einige allgemeine.Vorschriften über die anzuführende
Munition, das ärztliche Personal, das Material sür den Gesundheitsdienst,
die Bäckereien, die Transportmittel und die Rangverhältnisse der Offiziere
verschiedener Contingente, die in demselben Corps vereinigt sind. Vorschriften,
die wir hier nur summarisch anführen, weil sie einerseits manches zu wünschen
übriglassen, weil aber andererseits, so lange die volle Souveränetät der deut¬
schen Landesfürsten besteht, etwas Genaueres darüber kaum zu bestimmen
wäre und weil wir drittens überzeugt sind, daß bei einer andern politischen
^onstruction des Bundes die Feststellung verbesserter Vorschriften in diesen Be¬
ziehungen keine Schwierigkeit haben würde. Nur einer Vorschrift wollen wir
bei dieser Gelegenheit, da sie sich in dem Abschnitt V. der nähern Bestim¬
mungen befindet, ausdrücklich erwähnen. Sie ist im §. 36. enthalten und
heißt wörtlich: „Wenn das Vundesheer ausrückt, wird von dem Oberfeldherrn
sür alle Contingente ein gemeinschaftliches Erkennungszeichen vorgeschrieben.
>Zeder Winkelstaat in Europa hat seine festen Farben, an denen seine Bürger
l^es erkennen, das große Deutschland, — der deutsche Bund mit seinen vierzig
Millionen — hat nichts der Art. Ist das nicht bezeichnend? Ist §. 36 der
Zasern Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung nicht ein Paragraph, der
^les aufwiegt, was wir bisher im Einzelnen schon gesagt haben oder noch
s"gen müssen?

Wird vielleicht der Oberfeldherr der Soldaten des deutschen Bundes grüne
^weiglcin auf ihre sehr verschiedenartigen Kopfbedeckungen beordern? Oder
^äste ^- schwarzgelbe oder schwarzweiße Cocarden und Bänder? Schwerlich!


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[0107] welche der Ton zu legen ist, als ungeheurer Unsinn erscheinen. Denn es ist natürlich gar nicht möglich, daß Waldeck oder Liechtenstein dieselben Pflichten haben können, wie Oestreich oder Preußen. Der Kern der Sache ist der, daß die Fürsten von Waldeck oder Liechtenstein dieselben Rechte im Bunde haben sollen, wie die Regenten von Oestreich oder Preußen. „9. In jedem Bundesstaat muß das Contingent immer in einem solchen Stande erhalten werden, daß es in kürzester Zeit nach der von dem Bunde erfolgten Aufforderung marsch- und schlagfertig und in allen seinen Theilen vollständig gerüstet ausrücken kann." Vgl. hierzu die Bemerkungen zu Artikel 3. „10. Die Stärke und Zusammenziehung des aufzustellenden Kriegsheeres werden (in jedem einzelnen Fall) durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt." Durch einen Bundesbeschluß wird also in jedem Aufgebotsfall fest¬ gesetzt, ob das ganze einfache Contingent oder ob nur einzelne verhältnißmäßige Theile desselben aufzustellen sind und an welchen Punkten die Armeecorps oder die entsprechenden größeren Abtheilungen sich zu concentriren haben. Der fünfte Abschnitt der näheren Bestimmungen: „Mobilmachung des Bundcsheeres" enthält einige allgemeine.Vorschriften über die anzuführende Munition, das ärztliche Personal, das Material sür den Gesundheitsdienst, die Bäckereien, die Transportmittel und die Rangverhältnisse der Offiziere verschiedener Contingente, die in demselben Corps vereinigt sind. Vorschriften, die wir hier nur summarisch anführen, weil sie einerseits manches zu wünschen übriglassen, weil aber andererseits, so lange die volle Souveränetät der deut¬ schen Landesfürsten besteht, etwas Genaueres darüber kaum zu bestimmen wäre und weil wir drittens überzeugt sind, daß bei einer andern politischen ^onstruction des Bundes die Feststellung verbesserter Vorschriften in diesen Be¬ ziehungen keine Schwierigkeit haben würde. Nur einer Vorschrift wollen wir bei dieser Gelegenheit, da sie sich in dem Abschnitt V. der nähern Bestim¬ mungen befindet, ausdrücklich erwähnen. Sie ist im §. 36. enthalten und heißt wörtlich: „Wenn das Vundesheer ausrückt, wird von dem Oberfeldherrn sür alle Contingente ein gemeinschaftliches Erkennungszeichen vorgeschrieben. >Zeder Winkelstaat in Europa hat seine festen Farben, an denen seine Bürger l^es erkennen, das große Deutschland, — der deutsche Bund mit seinen vierzig Millionen — hat nichts der Art. Ist das nicht bezeichnend? Ist §. 36 der Zasern Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung nicht ein Paragraph, der ^les aufwiegt, was wir bisher im Einzelnen schon gesagt haben oder noch s"gen müssen? Wird vielleicht der Oberfeldherr der Soldaten des deutschen Bundes grüne ^weiglcin auf ihre sehr verschiedenartigen Kopfbedeckungen beordern? Oder ^äste ^- schwarzgelbe oder schwarzweiße Cocarden und Bänder? Schwerlich!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/107>, abgerufen am 26.08.2024.