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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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Schwarzrothgold? Es würde ihn vor ein Kriegsgericht bringen, den De¬
magogen. Oder beliebt er Barbu in allen Farben des Regenbogens, damit
kein souveräner Einzelstaat sich verletzt fühlen könne? oder graue Barbu.
was ungefähr auf dasselbe hinauskäme?

"11. Die Anstalten müssen so getroffen sein, daß das Bundesheer voll¬
zählig erhalten und im Fall der Nothwendigkeit verstärkt werden könne. Zu
diesem Ende soll eine besondere Reserve bestehen."

Zur Deckung des eigentlichen Abgangs dient der Ersatz, welcher, wie wir
bei Artikel 1. gesehn, in der Stärke von V" Procent sogleich nach dem Aus¬
rücken des Heeres (einfachen Contingents) aufgestellt wird und in dieser Stärke
beständig vollzählig erhalten werden soll. Sechs Wochen nach dem Ausrücken
des Heeres wird ihm die Hälfte des Ersatzes (also ^/^ Procent der Bevölke¬
rung) zur Ergänzung nachgesendet und dafür ein neues Vi, Procent im Lande
aufgestellt. Dann folgt immer von zwei zu zwei Monaten eine neue Hälfte
des Ersatzes dem Heere nach. Doch soll der in einem Jahre ausgestellte (oder
nachgesendete) Ersatz nicht V2 Procent der Bevölkerung übersteigen, damit wenn
einzelne Contingente außergewöhnliche Verluste erlitten haben, deren Staaten
nicht außer Verhältniß angestrengt werden. Als Abgang beim Heere (welcher
ersetzt werden muß), werden betrachtet alle Todte, Gefangene, Deserteure sofort,
alle Vermißten nach einem Zeitraum von vier Wochen, alle im Spital befind¬
lichen Kranken und Verwundeten, welche nach drei Monaten für nicht tauglich
zum Felddienst erklärt werden. Die übrigen Verwundeten und Kranken -- (de¬
ren möglicherweise eine sehr große Zahl sein kann) sollen nicht zum Abgang
gerechnet werden; wenn sie aber den zehnten Theil eines Contingents über¬
steigen, sollen sie dennoch von ihrem Staate bis zu dem oben bezeichneten
Maximum hinauf ersetzt werden, um eine zu große Schwächung des Heeres
zu vermeiden. Die Reserve, für welche wenigstens die Cadres auch im Frieden
vollständig unterhalten werden sollen, dient zu außerordentlichen Verstärkungen
des Bundeshcercs und rückt auf einen Bundesbeschluß hin aus. Die Ein¬
richtungen müssen so getroffen sein, daß dies Ausrücken zehn Wochen nach
dem betreffenden Bundesbeschluß stattfinden kann. Wir müssen noch bemerken,
daß in den Erläuterungen und Ergänzungen zu der Bundeskriegsvcrfassung
vom 24. Januar 1841 von der Bundesversammlung die Erwartung ausge¬
sprochen ist, diejenigen Staaten, welche die Besatzungen der Bundesfcstungcn
stellen, würden dieselben nicht in ihre Contingente einrechnen, sondern beson¬
ders liefern, damit die im freien Felde operirende Armee nicht zu sehr g^
schwächt werde.

Wir fassen nun diejenigen Artikel des organischen Gesetzes zusammen,
welche von dem Oberfeldherrn handeln, nämlich:

"12. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist ein Heer und wird


Schwarzrothgold? Es würde ihn vor ein Kriegsgericht bringen, den De¬
magogen. Oder beliebt er Barbu in allen Farben des Regenbogens, damit
kein souveräner Einzelstaat sich verletzt fühlen könne? oder graue Barbu.
was ungefähr auf dasselbe hinauskäme?

„11. Die Anstalten müssen so getroffen sein, daß das Bundesheer voll¬
zählig erhalten und im Fall der Nothwendigkeit verstärkt werden könne. Zu
diesem Ende soll eine besondere Reserve bestehen."

Zur Deckung des eigentlichen Abgangs dient der Ersatz, welcher, wie wir
bei Artikel 1. gesehn, in der Stärke von V« Procent sogleich nach dem Aus¬
rücken des Heeres (einfachen Contingents) aufgestellt wird und in dieser Stärke
beständig vollzählig erhalten werden soll. Sechs Wochen nach dem Ausrücken
des Heeres wird ihm die Hälfte des Ersatzes (also ^/^ Procent der Bevölke¬
rung) zur Ergänzung nachgesendet und dafür ein neues Vi, Procent im Lande
aufgestellt. Dann folgt immer von zwei zu zwei Monaten eine neue Hälfte
des Ersatzes dem Heere nach. Doch soll der in einem Jahre ausgestellte (oder
nachgesendete) Ersatz nicht V2 Procent der Bevölkerung übersteigen, damit wenn
einzelne Contingente außergewöhnliche Verluste erlitten haben, deren Staaten
nicht außer Verhältniß angestrengt werden. Als Abgang beim Heere (welcher
ersetzt werden muß), werden betrachtet alle Todte, Gefangene, Deserteure sofort,
alle Vermißten nach einem Zeitraum von vier Wochen, alle im Spital befind¬
lichen Kranken und Verwundeten, welche nach drei Monaten für nicht tauglich
zum Felddienst erklärt werden. Die übrigen Verwundeten und Kranken — (de¬
ren möglicherweise eine sehr große Zahl sein kann) sollen nicht zum Abgang
gerechnet werden; wenn sie aber den zehnten Theil eines Contingents über¬
steigen, sollen sie dennoch von ihrem Staate bis zu dem oben bezeichneten
Maximum hinauf ersetzt werden, um eine zu große Schwächung des Heeres
zu vermeiden. Die Reserve, für welche wenigstens die Cadres auch im Frieden
vollständig unterhalten werden sollen, dient zu außerordentlichen Verstärkungen
des Bundeshcercs und rückt auf einen Bundesbeschluß hin aus. Die Ein¬
richtungen müssen so getroffen sein, daß dies Ausrücken zehn Wochen nach
dem betreffenden Bundesbeschluß stattfinden kann. Wir müssen noch bemerken,
daß in den Erläuterungen und Ergänzungen zu der Bundeskriegsvcrfassung
vom 24. Januar 1841 von der Bundesversammlung die Erwartung ausge¬
sprochen ist, diejenigen Staaten, welche die Besatzungen der Bundesfcstungcn
stellen, würden dieselben nicht in ihre Contingente einrechnen, sondern beson¬
ders liefern, damit die im freien Felde operirende Armee nicht zu sehr g^
schwächt werde.

Wir fassen nun diejenigen Artikel des organischen Gesetzes zusammen,
welche von dem Oberfeldherrn handeln, nämlich:

„12. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist ein Heer und wird


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[0108] Schwarzrothgold? Es würde ihn vor ein Kriegsgericht bringen, den De¬ magogen. Oder beliebt er Barbu in allen Farben des Regenbogens, damit kein souveräner Einzelstaat sich verletzt fühlen könne? oder graue Barbu. was ungefähr auf dasselbe hinauskäme? „11. Die Anstalten müssen so getroffen sein, daß das Bundesheer voll¬ zählig erhalten und im Fall der Nothwendigkeit verstärkt werden könne. Zu diesem Ende soll eine besondere Reserve bestehen." Zur Deckung des eigentlichen Abgangs dient der Ersatz, welcher, wie wir bei Artikel 1. gesehn, in der Stärke von V« Procent sogleich nach dem Aus¬ rücken des Heeres (einfachen Contingents) aufgestellt wird und in dieser Stärke beständig vollzählig erhalten werden soll. Sechs Wochen nach dem Ausrücken des Heeres wird ihm die Hälfte des Ersatzes (also ^/^ Procent der Bevölke¬ rung) zur Ergänzung nachgesendet und dafür ein neues Vi, Procent im Lande aufgestellt. Dann folgt immer von zwei zu zwei Monaten eine neue Hälfte des Ersatzes dem Heere nach. Doch soll der in einem Jahre ausgestellte (oder nachgesendete) Ersatz nicht V2 Procent der Bevölkerung übersteigen, damit wenn einzelne Contingente außergewöhnliche Verluste erlitten haben, deren Staaten nicht außer Verhältniß angestrengt werden. Als Abgang beim Heere (welcher ersetzt werden muß), werden betrachtet alle Todte, Gefangene, Deserteure sofort, alle Vermißten nach einem Zeitraum von vier Wochen, alle im Spital befind¬ lichen Kranken und Verwundeten, welche nach drei Monaten für nicht tauglich zum Felddienst erklärt werden. Die übrigen Verwundeten und Kranken — (de¬ ren möglicherweise eine sehr große Zahl sein kann) sollen nicht zum Abgang gerechnet werden; wenn sie aber den zehnten Theil eines Contingents über¬ steigen, sollen sie dennoch von ihrem Staate bis zu dem oben bezeichneten Maximum hinauf ersetzt werden, um eine zu große Schwächung des Heeres zu vermeiden. Die Reserve, für welche wenigstens die Cadres auch im Frieden vollständig unterhalten werden sollen, dient zu außerordentlichen Verstärkungen des Bundeshcercs und rückt auf einen Bundesbeschluß hin aus. Die Ein¬ richtungen müssen so getroffen sein, daß dies Ausrücken zehn Wochen nach dem betreffenden Bundesbeschluß stattfinden kann. Wir müssen noch bemerken, daß in den Erläuterungen und Ergänzungen zu der Bundeskriegsvcrfassung vom 24. Januar 1841 von der Bundesversammlung die Erwartung ausge¬ sprochen ist, diejenigen Staaten, welche die Besatzungen der Bundesfcstungcn stellen, würden dieselben nicht in ihre Contingente einrechnen, sondern beson¬ ders liefern, damit die im freien Felde operirende Armee nicht zu sehr g^ schwächt werde. Wir fassen nun diejenigen Artikel des organischen Gesetzes zusammen, welche von dem Oberfeldherrn handeln, nämlich: „12. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist ein Heer und wird

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/108>, abgerufen am 26.08.2024.