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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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über die Art der Deckung der Ausgaben ihre Erklärung an die Negierung
gelangen zu lassen.

(§. 113.) Zur Erhöhung der bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben,
sowie zur Einführung neuer Steuern und Abgaben, ist in jedem Falle die Zu¬
stimmung der Stande erforderlich.

Neue Steuern tonnen eingeführt und bestehende erhöht werden, entweder
oh.'.e Zeitbestimmung, oder aus die Dauer nur einer Finanzperiode, oder zu be¬
sonderen, bestimmten Zwecken, oder dergestalt, daß nach dem Ablauf der Fincmz-
Periode dir gewonnene Mehrcrtrag. beziehungsweise der Ertrag der neuen
Steuer, als Ueberschuß behandelt wird.

Verträge mit auswärtigen Staaten, welche auf die Besteuerung Bezug
haben, wie namentlich Zoll- und Handelsverträge, bedürfen, unter der in
K. 13. des Zollgesctzes vom 28. December 1837 enthaltenen Ausnahme, der
Zustimmung der Stände.

(§. 114) Die Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der von einem
Landtage anerkannten Ausgaben verwendet werden. Die Verwendung von
Einnahmen zu anderen, als den im Staatsgrundetat für die jedesmal lau¬
fende Finanzperiode aufgeführten Zwecken, so wie die Ueberschreitung der sin'
das Gesammtstaatsministerium, oder ein einzelnes Ministerialdepartcmeut fest'
gestellten Ausgaben in ihrem Gesammtbetrag macht die betreffenden Mu"-
sterialvorstände oder deren Stellvertreter verantwortlich.

(§. IIS) Ueber die im Laufe einer Finanzperiode gemachten Ersparnisse
und Ueberschüsse, kann nur mit Zustimmung der Stände verfügt werden. H>"'
durch ist jedoch eine interimistische zinstragende Anlegung solcher Uebeischüsft
bis zum Ablauf der betreffenden Finanzperiodc nicht ausgeschlossen.

(§. us) Einem jeden Landtag soll die Verwendung des Staatseinkom-
mens aus den letztverflossenen drei Jahren und. auf Verlangen, auch aus den
früheren Jahren nachgewiesen, auch von den betreffenden Behörden diejenige
Auskunft aus den Acten und Büchern gegeben werden, welche die Kammern,
oder deren Ausschüsse in jener Beziehung zu begehren sich veranlaßt finde"
könnten.

(§. 117) Landständische Verhandlungen über den Staatsgrundetat kön¬
nen nur durch den Finanzausschuß der betreffenden Kammer veranlaßt wei¬
den und haben sich aus die von diesem zu bezeichnenden Posten der Einnahme und
Ausgabe zu beschränken.

(§. 118 indifferent).

Die Motive, welche die Regierung hierzu gibt, sind sehr kurz! das
Zustimmungsrecht der Stände zu jedem Etatssatz, hätte nach ihrer AnM
"offenbar Erlahmung der Landesregierung und Theilung derselben mit bei¬
den Ständekammern zur unmittelbaren Folge". Wie viele lahme Reg^


über die Art der Deckung der Ausgaben ihre Erklärung an die Negierung
gelangen zu lassen.

(§. 113.) Zur Erhöhung der bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben,
sowie zur Einführung neuer Steuern und Abgaben, ist in jedem Falle die Zu¬
stimmung der Stande erforderlich.

Neue Steuern tonnen eingeführt und bestehende erhöht werden, entweder
oh.'.e Zeitbestimmung, oder aus die Dauer nur einer Finanzperiode, oder zu be¬
sonderen, bestimmten Zwecken, oder dergestalt, daß nach dem Ablauf der Fincmz-
Periode dir gewonnene Mehrcrtrag. beziehungsweise der Ertrag der neuen
Steuer, als Ueberschuß behandelt wird.

Verträge mit auswärtigen Staaten, welche auf die Besteuerung Bezug
haben, wie namentlich Zoll- und Handelsverträge, bedürfen, unter der in
K. 13. des Zollgesctzes vom 28. December 1837 enthaltenen Ausnahme, der
Zustimmung der Stände.

(§. 114) Die Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der von einem
Landtage anerkannten Ausgaben verwendet werden. Die Verwendung von
Einnahmen zu anderen, als den im Staatsgrundetat für die jedesmal lau¬
fende Finanzperiode aufgeführten Zwecken, so wie die Ueberschreitung der sin'
das Gesammtstaatsministerium, oder ein einzelnes Ministerialdepartcmeut fest'
gestellten Ausgaben in ihrem Gesammtbetrag macht die betreffenden Mu"-
sterialvorstände oder deren Stellvertreter verantwortlich.

(§. IIS) Ueber die im Laufe einer Finanzperiode gemachten Ersparnisse
und Ueberschüsse, kann nur mit Zustimmung der Stände verfügt werden. H>"'
durch ist jedoch eine interimistische zinstragende Anlegung solcher Uebeischüsft
bis zum Ablauf der betreffenden Finanzperiodc nicht ausgeschlossen.

(§. us) Einem jeden Landtag soll die Verwendung des Staatseinkom-
mens aus den letztverflossenen drei Jahren und. auf Verlangen, auch aus den
früheren Jahren nachgewiesen, auch von den betreffenden Behörden diejenige
Auskunft aus den Acten und Büchern gegeben werden, welche die Kammern,
oder deren Ausschüsse in jener Beziehung zu begehren sich veranlaßt finde"
könnten.

(§. 117) Landständische Verhandlungen über den Staatsgrundetat kön¬
nen nur durch den Finanzausschuß der betreffenden Kammer veranlaßt wei¬
den und haben sich aus die von diesem zu bezeichnenden Posten der Einnahme und
Ausgabe zu beschränken.

(§. 118 indifferent).

Die Motive, welche die Regierung hierzu gibt, sind sehr kurz! das
Zustimmungsrecht der Stände zu jedem Etatssatz, hätte nach ihrer AnM
„offenbar Erlahmung der Landesregierung und Theilung derselben mit bei¬
den Ständekammern zur unmittelbaren Folge". Wie viele lahme Reg^


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[0434] über die Art der Deckung der Ausgaben ihre Erklärung an die Negierung gelangen zu lassen. (§. 113.) Zur Erhöhung der bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben, sowie zur Einführung neuer Steuern und Abgaben, ist in jedem Falle die Zu¬ stimmung der Stande erforderlich. Neue Steuern tonnen eingeführt und bestehende erhöht werden, entweder oh.'.e Zeitbestimmung, oder aus die Dauer nur einer Finanzperiode, oder zu be¬ sonderen, bestimmten Zwecken, oder dergestalt, daß nach dem Ablauf der Fincmz- Periode dir gewonnene Mehrcrtrag. beziehungsweise der Ertrag der neuen Steuer, als Ueberschuß behandelt wird. Verträge mit auswärtigen Staaten, welche auf die Besteuerung Bezug haben, wie namentlich Zoll- und Handelsverträge, bedürfen, unter der in K. 13. des Zollgesctzes vom 28. December 1837 enthaltenen Ausnahme, der Zustimmung der Stände. (§. 114) Die Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der von einem Landtage anerkannten Ausgaben verwendet werden. Die Verwendung von Einnahmen zu anderen, als den im Staatsgrundetat für die jedesmal lau¬ fende Finanzperiode aufgeführten Zwecken, so wie die Ueberschreitung der sin' das Gesammtstaatsministerium, oder ein einzelnes Ministerialdepartcmeut fest' gestellten Ausgaben in ihrem Gesammtbetrag macht die betreffenden Mu"- sterialvorstände oder deren Stellvertreter verantwortlich. (§. IIS) Ueber die im Laufe einer Finanzperiode gemachten Ersparnisse und Ueberschüsse, kann nur mit Zustimmung der Stände verfügt werden. H>"' durch ist jedoch eine interimistische zinstragende Anlegung solcher Uebeischüsft bis zum Ablauf der betreffenden Finanzperiodc nicht ausgeschlossen. (§. us) Einem jeden Landtag soll die Verwendung des Staatseinkom- mens aus den letztverflossenen drei Jahren und. auf Verlangen, auch aus den früheren Jahren nachgewiesen, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft aus den Acten und Büchern gegeben werden, welche die Kammern, oder deren Ausschüsse in jener Beziehung zu begehren sich veranlaßt finde" könnten. (§. 117) Landständische Verhandlungen über den Staatsgrundetat kön¬ nen nur durch den Finanzausschuß der betreffenden Kammer veranlaßt wei¬ den und haben sich aus die von diesem zu bezeichnenden Posten der Einnahme und Ausgabe zu beschränken. (§. 118 indifferent). Die Motive, welche die Regierung hierzu gibt, sind sehr kurz! das Zustimmungsrecht der Stände zu jedem Etatssatz, hätte nach ihrer AnM „offenbar Erlahmung der Landesregierung und Theilung derselben mit bei¬ den Ständekammern zur unmittelbaren Folge". Wie viele lahme Reg^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/434>, abgerufen am 23.07.2024.