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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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Verwendung des gedachten Vermögens eine anderweite Regulirung bewirkt
worden sei. Die von den Ständen begehrte erneuerte Anerkennung des
^taatsvermöge us als solchen, ein Begehren, das sich freilich in den stän¬
dischen Vorschlägen zur bloßen Vermeidung des Ausdruckes: landesherrliches
vermögen verflacht hat. wird nicht hervorgehoben. -- Uns scheint deutlich und
^ur nur die Verfassung von 1831.

Ueber die Aufbringung des Staatsbedarfs bestimmte diese Verfassung
(§- 143. 144. 16"). daß von 1831 an. ohne landständische Bewilligung keine
directe oder indire ete Steuer oder sonstige Abgabe ausgeschrieben werden darf,
daß die 1831 bestehenden Steuern oder Abgaben mit gewissen Ausnahmen
b>s auf weitere verfassungsmäßige Anordnung forterhoben werden sollen, daß
Stände den Staatsbedars alle drei Jahre nach den nöthigen Nachweisun-
verwilligen und ihnen die Verwendung des Staatseinkommcns zu den
bestimmten Zwecken nachzuweisen ist. Die Verfassung von 1852 legte diese
Unangenehmen Paragraphen gänzlich bei Seite, nach ihr hatten die Stände
den Staatsbed nrf nicht zu bewilligen, sondern nur zur Erhöhung bestehender
"ut Einführung neuer Steuern ihre Zustimmung zu ertheilen, worauf dann
^es die erhöhte oder neue Steuer bis auf weiteres fortbestehen sollte! Ein
^stbar atomisirtes Stcuerbewilligungsrecht! Der beharrliche Widerspruch der
stände nöthigte die Negierung zu Zugeständnissen, aber trotz dieser bleibt von
iMeni erheblichsten Recht des Landes nicht viel übrig.

Es bleibt dahin beschränkt, daß den Ständen das Zustimmungsrecht zu
jenem Etatssatz, die periodische Bewilligung der Ausgaben, das periodische
^tenerbewilligungsrccht, ja sogar diese -- Begrenzung verlangten die Stände als
die mindeste -- die periodische Bewilligung auch nur der nach 1852 einge¬
führten Steuern versagt und Einhaltung des Ausgabenctats im Einzelnen ver¬
weigert wird; der ganzen Einrichtung soll die Abtheilung der Ausgaben in
ständige und außerordentliche dermaßen zu Grunde liegen, daß die ständi¬
gen und als ständige von einem Landtag anerkannten keiner neuen Bewil-
ligung der Kammern bedürfen; jedoch ist dies Grundprincip nicht mit deut¬
schen Worten ausgesprochen, und es bleibt darnach zweifelhaft, welche Aus¬
üben späterhin als "ständige" gelten sollen. Die Bestimmungen nämlich,
"uf welchen die Regierung besteht, lauten:

(§. 112) Der Staatsbedarf wird mindestens alle drei Jahre festgestellt,
nachdem den Stünden alsbald nach ihrer Zusammenkunft ein Voranschlag
"gelegt worden ist, welcher die Einnahmen und Ausgaben für die besor¬
gende Finanzperiode mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthal¬
tn muß.

Die Stände haben diesen Voranschlag zu prüfen und über die Nothwen¬
digkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben, die zu machenden Ersparungen, wie


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Verwendung des gedachten Vermögens eine anderweite Regulirung bewirkt
worden sei. Die von den Ständen begehrte erneuerte Anerkennung des
^taatsvermöge us als solchen, ein Begehren, das sich freilich in den stän¬
dischen Vorschlägen zur bloßen Vermeidung des Ausdruckes: landesherrliches
vermögen verflacht hat. wird nicht hervorgehoben. — Uns scheint deutlich und
^ur nur die Verfassung von 1831.

Ueber die Aufbringung des Staatsbedarfs bestimmte diese Verfassung
(§- 143. 144. 16»). daß von 1831 an. ohne landständische Bewilligung keine
directe oder indire ete Steuer oder sonstige Abgabe ausgeschrieben werden darf,
daß die 1831 bestehenden Steuern oder Abgaben mit gewissen Ausnahmen
b>s auf weitere verfassungsmäßige Anordnung forterhoben werden sollen, daß
Stände den Staatsbedars alle drei Jahre nach den nöthigen Nachweisun-
verwilligen und ihnen die Verwendung des Staatseinkommcns zu den
bestimmten Zwecken nachzuweisen ist. Die Verfassung von 1852 legte diese
Unangenehmen Paragraphen gänzlich bei Seite, nach ihr hatten die Stände
den Staatsbed nrf nicht zu bewilligen, sondern nur zur Erhöhung bestehender
»ut Einführung neuer Steuern ihre Zustimmung zu ertheilen, worauf dann
^es die erhöhte oder neue Steuer bis auf weiteres fortbestehen sollte! Ein
^stbar atomisirtes Stcuerbewilligungsrecht! Der beharrliche Widerspruch der
stände nöthigte die Negierung zu Zugeständnissen, aber trotz dieser bleibt von
iMeni erheblichsten Recht des Landes nicht viel übrig.

Es bleibt dahin beschränkt, daß den Ständen das Zustimmungsrecht zu
jenem Etatssatz, die periodische Bewilligung der Ausgaben, das periodische
^tenerbewilligungsrccht, ja sogar diese — Begrenzung verlangten die Stände als
die mindeste — die periodische Bewilligung auch nur der nach 1852 einge¬
führten Steuern versagt und Einhaltung des Ausgabenctats im Einzelnen ver¬
weigert wird; der ganzen Einrichtung soll die Abtheilung der Ausgaben in
ständige und außerordentliche dermaßen zu Grunde liegen, daß die ständi¬
gen und als ständige von einem Landtag anerkannten keiner neuen Bewil-
ligung der Kammern bedürfen; jedoch ist dies Grundprincip nicht mit deut¬
schen Worten ausgesprochen, und es bleibt darnach zweifelhaft, welche Aus¬
üben späterhin als „ständige" gelten sollen. Die Bestimmungen nämlich,
"uf welchen die Regierung besteht, lauten:

(§. 112) Der Staatsbedarf wird mindestens alle drei Jahre festgestellt,
nachdem den Stünden alsbald nach ihrer Zusammenkunft ein Voranschlag
"gelegt worden ist, welcher die Einnahmen und Ausgaben für die besor¬
gende Finanzperiode mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthal¬
tn muß.

Die Stände haben diesen Voranschlag zu prüfen und über die Nothwen¬
digkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben, die zu machenden Ersparungen, wie


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[0433] Verwendung des gedachten Vermögens eine anderweite Regulirung bewirkt worden sei. Die von den Ständen begehrte erneuerte Anerkennung des ^taatsvermöge us als solchen, ein Begehren, das sich freilich in den stän¬ dischen Vorschlägen zur bloßen Vermeidung des Ausdruckes: landesherrliches vermögen verflacht hat. wird nicht hervorgehoben. — Uns scheint deutlich und ^ur nur die Verfassung von 1831. Ueber die Aufbringung des Staatsbedarfs bestimmte diese Verfassung (§- 143. 144. 16»). daß von 1831 an. ohne landständische Bewilligung keine directe oder indire ete Steuer oder sonstige Abgabe ausgeschrieben werden darf, daß die 1831 bestehenden Steuern oder Abgaben mit gewissen Ausnahmen b>s auf weitere verfassungsmäßige Anordnung forterhoben werden sollen, daß Stände den Staatsbedars alle drei Jahre nach den nöthigen Nachweisun- verwilligen und ihnen die Verwendung des Staatseinkommcns zu den bestimmten Zwecken nachzuweisen ist. Die Verfassung von 1852 legte diese Unangenehmen Paragraphen gänzlich bei Seite, nach ihr hatten die Stände den Staatsbed nrf nicht zu bewilligen, sondern nur zur Erhöhung bestehender »ut Einführung neuer Steuern ihre Zustimmung zu ertheilen, worauf dann ^es die erhöhte oder neue Steuer bis auf weiteres fortbestehen sollte! Ein ^stbar atomisirtes Stcuerbewilligungsrecht! Der beharrliche Widerspruch der stände nöthigte die Negierung zu Zugeständnissen, aber trotz dieser bleibt von iMeni erheblichsten Recht des Landes nicht viel übrig. Es bleibt dahin beschränkt, daß den Ständen das Zustimmungsrecht zu jenem Etatssatz, die periodische Bewilligung der Ausgaben, das periodische ^tenerbewilligungsrccht, ja sogar diese — Begrenzung verlangten die Stände als die mindeste — die periodische Bewilligung auch nur der nach 1852 einge¬ führten Steuern versagt und Einhaltung des Ausgabenctats im Einzelnen ver¬ weigert wird; der ganzen Einrichtung soll die Abtheilung der Ausgaben in ständige und außerordentliche dermaßen zu Grunde liegen, daß die ständi¬ gen und als ständige von einem Landtag anerkannten keiner neuen Bewil- ligung der Kammern bedürfen; jedoch ist dies Grundprincip nicht mit deut¬ schen Worten ausgesprochen, und es bleibt darnach zweifelhaft, welche Aus¬ üben späterhin als „ständige" gelten sollen. Die Bestimmungen nämlich, "uf welchen die Regierung besteht, lauten: (§. 112) Der Staatsbedarf wird mindestens alle drei Jahre festgestellt, nachdem den Stünden alsbald nach ihrer Zusammenkunft ein Voranschlag "gelegt worden ist, welcher die Einnahmen und Ausgaben für die besor¬ gende Finanzperiode mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthal¬ tn muß. Die Stände haben diesen Voranschlag zu prüfen und über die Nothwen¬ digkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben, die zu machenden Ersparungen, wie 53*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/433>, abgerufen am 29.12.2024.