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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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rungen gäbe es darnach in Deutschland! Dein Antrag der Stände auf
t">e Bestimmung, wonach neue Steuern nur eingeführt und bestehende nnr
erhöht werden können auf die Dauer einer Finanzpcriodc. begegnet die Negierung
Mit den Worten- die Stände möchten damit nur den Kam in erei nfluß
Möglichst sichern, legten demnach dieser Nebenrücksicht höheres Gewicht bei.
als der landständischen Verpflichtung, einem unabweisbaren bleibenden Be¬
dürfniß, bei vorhandener Steuerkraft, definitiv abzuhelfen. Die Begrenzung
des Begriffs der bestehenden Steuern und Abgaben auf die bis 185.2 bestehen¬
den gesteht sie nicht zu, weil die im Jahre 1853 erlassenen fünf Steuergesetze
nicht mit Beschränkung auf einen gewissen Zeitraum von den Ständen gut¬
geheißen worden seien, während nach der Verfassung von 1852 die Befugniß
einer solchen Beschränkung den Ständen nicht gegeben war.

In diesem letzten Punkt hat denn auch der Ausschuß nicht vermocht, der
Regierung beizustimmen, er will die Feststellung des Punktes, welche außer
den im Jahre 1852 bereits bestehenden Steuern uuter die "bestehenden" zu
rechnen seien, einer Vereinbarung mit den Ständen vorbehalten, läßt aber
damit wiederum eine wichtige Streitfrage offen. In allem Uebrigen dagegen
tritt der Ausschuß im Wesentlichen der Regierung bei. indem er ihr beipflichtet,
daß in den älteren Verfassungsvorschriften "die Quelle der Zerwürfnisse zu er¬
kennen sei. welche das Einschreiten des Bundes herbeiführen mußten." und da¬
von ausgeht, daß man "nach den gemachten Erfahrungen" auf jene Vorschriften
nicht werde zurückkommen dürfen und dies auch von den Ständen nicht ver¬
langt werde, welche sich zu erheblichen Abänderungen, insbesondere zu Besei¬
tigung des Rechtes der periodischen allgemeinen Steuerbewilligung bereit erklärt
hätten. Dies Letzte aber -- wir lassen uns nicht daraus ein. den Grund der
Zerwürfnisse in Kurhessen näher zu betrachten -- halten wir für durchaus
Unrichtig. auch hier wieder wird ein modificirtes, auf der Voraussetzung besonde¬
rer Garantien beruhendes 'Zugeständniß wie ein unbedingtes und von allen
Modificationen trennbares aufgefaßt. Wenn ^. dem L. ein Haus verkaufen
Will und 1000 Thaler verlangt. L. nur 800 Thaler verspricht und außerdem
noch Besserungen und Bauten daran fordert, ist dann etwas Bindendes zu
Stande gekommen? Wenn nun die kurhcssischen Stände zwar auf Bewilligung
der bis 1852 bestehenden Steuern verzichten, dagegen darauf beharren, daß
ste für alle seit 1853 ausgeschriebenen und alle künftigen das Recht zur perio¬
dischem Bewilligung, ferner für alle dnrch die Steuern zu deckenden Aus¬
gaben das Recht zur periodischen Zustimmung, endlich Einhaltung jedes
Etatssatzes beanspruchen, ist damit der Grundsatz. den die Regierung aufstellt,
anerkannt, oder nicht vielmehr bestritten, nur unter besonderen Garantien
gutgeheißen? Wird nicht durch das Recht zur periodischen Bewilligung der
Ausgaben die Gefahr fast ganz beseitigt, welche aus dem Mangel des Rechts


rungen gäbe es darnach in Deutschland! Dein Antrag der Stände auf
t">e Bestimmung, wonach neue Steuern nur eingeführt und bestehende nnr
erhöht werden können auf die Dauer einer Finanzpcriodc. begegnet die Negierung
Mit den Worten- die Stände möchten damit nur den Kam in erei nfluß
Möglichst sichern, legten demnach dieser Nebenrücksicht höheres Gewicht bei.
als der landständischen Verpflichtung, einem unabweisbaren bleibenden Be¬
dürfniß, bei vorhandener Steuerkraft, definitiv abzuhelfen. Die Begrenzung
des Begriffs der bestehenden Steuern und Abgaben auf die bis 185.2 bestehen¬
den gesteht sie nicht zu, weil die im Jahre 1853 erlassenen fünf Steuergesetze
nicht mit Beschränkung auf einen gewissen Zeitraum von den Ständen gut¬
geheißen worden seien, während nach der Verfassung von 1852 die Befugniß
einer solchen Beschränkung den Ständen nicht gegeben war.

In diesem letzten Punkt hat denn auch der Ausschuß nicht vermocht, der
Regierung beizustimmen, er will die Feststellung des Punktes, welche außer
den im Jahre 1852 bereits bestehenden Steuern uuter die „bestehenden" zu
rechnen seien, einer Vereinbarung mit den Ständen vorbehalten, läßt aber
damit wiederum eine wichtige Streitfrage offen. In allem Uebrigen dagegen
tritt der Ausschuß im Wesentlichen der Regierung bei. indem er ihr beipflichtet,
daß in den älteren Verfassungsvorschriften „die Quelle der Zerwürfnisse zu er¬
kennen sei. welche das Einschreiten des Bundes herbeiführen mußten." und da¬
von ausgeht, daß man „nach den gemachten Erfahrungen" auf jene Vorschriften
nicht werde zurückkommen dürfen und dies auch von den Ständen nicht ver¬
langt werde, welche sich zu erheblichen Abänderungen, insbesondere zu Besei¬
tigung des Rechtes der periodischen allgemeinen Steuerbewilligung bereit erklärt
hätten. Dies Letzte aber — wir lassen uns nicht daraus ein. den Grund der
Zerwürfnisse in Kurhessen näher zu betrachten — halten wir für durchaus
Unrichtig. auch hier wieder wird ein modificirtes, auf der Voraussetzung besonde¬
rer Garantien beruhendes 'Zugeständniß wie ein unbedingtes und von allen
Modificationen trennbares aufgefaßt. Wenn ^. dem L. ein Haus verkaufen
Will und 1000 Thaler verlangt. L. nur 800 Thaler verspricht und außerdem
noch Besserungen und Bauten daran fordert, ist dann etwas Bindendes zu
Stande gekommen? Wenn nun die kurhcssischen Stände zwar auf Bewilligung
der bis 1852 bestehenden Steuern verzichten, dagegen darauf beharren, daß
ste für alle seit 1853 ausgeschriebenen und alle künftigen das Recht zur perio¬
dischem Bewilligung, ferner für alle dnrch die Steuern zu deckenden Aus¬
gaben das Recht zur periodischen Zustimmung, endlich Einhaltung jedes
Etatssatzes beanspruchen, ist damit der Grundsatz. den die Regierung aufstellt,
anerkannt, oder nicht vielmehr bestritten, nur unter besonderen Garantien
gutgeheißen? Wird nicht durch das Recht zur periodischen Bewilligung der
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/435>, abgerufen am 22.07.2024.