Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.geworden, die Hofdotation soll auf den vormaligen Domänen radicirt Die Regierung wagt nicht, jene Uebereinkünfte ganz zur Seite zu We- geworden, die Hofdotation soll auf den vormaligen Domänen radicirt Die Regierung wagt nicht, jene Uebereinkünfte ganz zur Seite zu We- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0432" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/108018"/> <p xml:id="ID_1419" prev="#ID_1418"> geworden, die Hofdotation soll auf den vormaligen Domänen radicirt<lb/> werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1420" next="#ID_1421"> Die Regierung wagt nicht, jene Uebereinkünfte ganz zur Seite zu We-<lb/> der. vermeidet aber in den §§. 107 bis los der neuen Verfassung geflissentlich<lb/> die Anerkennung eines „Staatsvermögens", spricht blos von „landesherrliche»'<lb/> Vermögen", will die Festsetzungen von 1831 nur bis dahin gelten lassen,<lb/> über die Verwendung der Einkünfte des landesherrlichen Vermögens die erfm-<lb/> derliche Regulirung in einer alle folgenden Zeiten umfassenden Weise mit den<lb/> Landständen bewirkt sein werde, und die Bezeichnung und Auswahl der Do¬<lb/> mänen, auf welche die Hofdotation radicirt werden soll, — sie sagt: der „nach<lb/> jener Vereinbarung dem Hauöfideicommisse verbleibenden Domänen" ^<lb/> Regierung ohne Mitwirkung der Stände zuweisen. Sie stützt sich für diesen<lb/> Anspruch darauf, daß vor 1831 das Domanialvermögen lediglich landesheN"<lb/> liebes Fideicommißgut gewesen sei (als hätten nicht auch landesherrliche Pfliä)'<lb/> ten darauf geruht, der allbekannte Streit!) und daß der bei der Abtretung<lb/> jenes Vermögens gemachte Vorbehalt die Einwilligung des andern Contra'<lb/> deuten für seine Ausführung nicht erfordere, vielmehr damit „illusorisch" würde«<lb/> Die Stände dagegen vindiciren sich ein Recht zur Mitwirkung dabei und<lb/> halten überhaupt im Wesentlichen an den Vereinbarungen von 1831 fest><lb/> wollen auch namentlich die noch zu treffende Bestimmung auf die Festsetzung<lb/> der Hofdotation für die zukünftig regierenden Linien beschränkt wissen.Der<lb/> Sinn der Uebereinkommen von 1831 ist nun doch zu offenbar, als daß d^'<lb/> Bundcsausschuß, obschon er das Kurhaus als ursprünglichen Eigenthümer des<lb/> Domanialvermögens bezeichnet, der Negierung beistimmen könnte, sofern su'<lb/> für die Radicirung der Hofdotation die ständische Mitwirkung ausschließe"<lb/> will; er meint, es sei dem Kurhause zwar die Auswahl zu überlassen, ^ren<lb/> Resultat aber in Rücksicht der zweiseitigen Natur des Vertrags vom ö.<lb/> 1831 den Ständen zur Erinnerung und An erkennung vorzulegen. Zugvieh<lb/> bemerkt er. diese Radicirung habe wenig praktischen Werth, weil die Ve»'<lb/> sassnng bestimme, daß die ausgeschiedenen Güter unter der Verwaltung ^<lb/> Staatsbehörden bleiben sollen, wir möchten aber doch fragen, ob man es<lb/> nicht nach erfolgter Radicirung unbillig nennen würde, wenn dann die Stände<lb/> auf jener Bestimmung beharrten und die ausgeschiedenen Güter nicht zur eige'<lb/> nen Verwaltung herausgaben. Was soll sonst die „Radicirung" bedeute» ><lb/> Dagegen will der Ausschuß, obgleich sich auch ihm die Frage der Höhe det<lb/> der künstigen Linie zu bestimmenden Hofdvtation „als die einzige darstellt'<lb/> welche dermalen der Lösung bedarf", dennoch ohne den mindesten durch-<lb/> schlagenden Grund und ohne zu beachten, daß damit die Vereinbarung/»<lb/> von 1830 und 1831 ihrem ganzen Inhalt nach neuem Streit untevzage"<lb/> werden, diese Vereinbarungen nur bestätigt wissen, insolange nicht über d>e</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0432]
geworden, die Hofdotation soll auf den vormaligen Domänen radicirt
werden.
Die Regierung wagt nicht, jene Uebereinkünfte ganz zur Seite zu We-
der. vermeidet aber in den §§. 107 bis los der neuen Verfassung geflissentlich
die Anerkennung eines „Staatsvermögens", spricht blos von „landesherrliche»'
Vermögen", will die Festsetzungen von 1831 nur bis dahin gelten lassen,
über die Verwendung der Einkünfte des landesherrlichen Vermögens die erfm-
derliche Regulirung in einer alle folgenden Zeiten umfassenden Weise mit den
Landständen bewirkt sein werde, und die Bezeichnung und Auswahl der Do¬
mänen, auf welche die Hofdotation radicirt werden soll, — sie sagt: der „nach
jener Vereinbarung dem Hauöfideicommisse verbleibenden Domänen" ^
Regierung ohne Mitwirkung der Stände zuweisen. Sie stützt sich für diesen
Anspruch darauf, daß vor 1831 das Domanialvermögen lediglich landesheN"
liebes Fideicommißgut gewesen sei (als hätten nicht auch landesherrliche Pfliä)'
ten darauf geruht, der allbekannte Streit!) und daß der bei der Abtretung
jenes Vermögens gemachte Vorbehalt die Einwilligung des andern Contra'
deuten für seine Ausführung nicht erfordere, vielmehr damit „illusorisch" würde«
Die Stände dagegen vindiciren sich ein Recht zur Mitwirkung dabei und
halten überhaupt im Wesentlichen an den Vereinbarungen von 1831 fest>
wollen auch namentlich die noch zu treffende Bestimmung auf die Festsetzung
der Hofdotation für die zukünftig regierenden Linien beschränkt wissen.Der
Sinn der Uebereinkommen von 1831 ist nun doch zu offenbar, als daß d^'
Bundcsausschuß, obschon er das Kurhaus als ursprünglichen Eigenthümer des
Domanialvermögens bezeichnet, der Negierung beistimmen könnte, sofern su'
für die Radicirung der Hofdotation die ständische Mitwirkung ausschließe"
will; er meint, es sei dem Kurhause zwar die Auswahl zu überlassen, ^ren
Resultat aber in Rücksicht der zweiseitigen Natur des Vertrags vom ö.
1831 den Ständen zur Erinnerung und An erkennung vorzulegen. Zugvieh
bemerkt er. diese Radicirung habe wenig praktischen Werth, weil die Ve»'
sassnng bestimme, daß die ausgeschiedenen Güter unter der Verwaltung ^
Staatsbehörden bleiben sollen, wir möchten aber doch fragen, ob man es
nicht nach erfolgter Radicirung unbillig nennen würde, wenn dann die Stände
auf jener Bestimmung beharrten und die ausgeschiedenen Güter nicht zur eige'
nen Verwaltung herausgaben. Was soll sonst die „Radicirung" bedeute» >
Dagegen will der Ausschuß, obgleich sich auch ihm die Frage der Höhe det
der künstigen Linie zu bestimmenden Hofdvtation „als die einzige darstellt'
welche dermalen der Lösung bedarf", dennoch ohne den mindesten durch-
schlagenden Grund und ohne zu beachten, daß damit die Vereinbarung/»
von 1830 und 1831 ihrem ganzen Inhalt nach neuem Streit untevzage"
werden, diese Vereinbarungen nur bestätigt wissen, insolange nicht über d>e
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