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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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Me zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staats oder zum Staatsvcr-
uwgen erworben sein werden.

140. Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet und hierbei, so
wie bei dessen näherer Feststellung, der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit
Ma Grund gelegt werden, welche hinsichtlich der Svndevung des Staats-
"ermögens vom Fideicom mißvermögen des kurfürstlichen Hauses, so
Wie hinsichtlich des Bedarfes für den kurfürstlichen Hof mit den dermal ver¬
sammelten Landständen getroffen sind und hiermit unter den Schutz dieser
Verfassung gestellt werden.

141. Für den. in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des
kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe
vorbehaltenen Domänen und Gefälle auf immer bestimmt. Diese werden aber
dessenungeachtet auch ferner durch die Staatssinanzbchörde ganz so wie das
übrige Domanialvermögen verwaltet ze.

Die hierin erwähnten Vereinbarungen gingen dahin, daß der Geld- und
Nuturalbedarf des kurfürstlichen Hofes aus dem Ertrag derjenigen Domänen
entnommen werde, welche dazu vorbehalten, aber gleichwol auch ferner durch
die Finanzbehörden ganz in der bisherigen Art verwaltet werden würden, und
daß alles bei der Finanzkammer und anderen Staatsfinanzbehörden bisher
verwaltete Vermögen als Staatsvermögen anerkannt wurde, jedoch vor¬
behaltlich aller Rechte des kurfürstlichen Hauses an denjenigen Domänen und
Dmnanialgefällen, welche zur Sicherheit der Hofdotation mittels der vorm-
"ehmenden förmlichen Radicirung dienen würden. Zur Ausführung des §. 140
aber vereinbarte man sich am s. Febr. 1831 dahin, daß das bei der Cabinets-
und bei der Kriegskasse verwaltete Capitalvermögen, welches gegen 650.000 Thlr.
Zinsen abwirft, getheilt und die eine Hälfte kurfürstliches Hausfidei c om-
'Uißvermögen (Hausschatz), die andere Staatsvermögen (Staatsschatz)
wurde, und am ". März 1831 dahin, daß die außerdem zu zahlende jähr¬
liche Hofdotation für den damaligen Landesherrn auf 392,000. für den jetzt
M Regierung gelangten auf 300,000 Thlr. festgesetzt und diese Hofdotation
"uf bestimmte Domänen und Gefälle. die aber unter der Verwaltung der
Staatssinnnzvehörden bleiben sollten, anzuweisen und zu radiciren bestimmt
Ward und die landesherrlichen Gebäude, Schlösser und Parks n. s. w. aus¬
schließlich dem Kurhause für dessen Rechnung überlassen und verzeichnet wurden,
^ne Radicirung der Hofdotation auf bestimmte Grundstücke u. s. w. ist aber bis
>^t noch nicht erfolgt, und über die zukünftig zu zahlende Hofdotation ist noch
nichts festgesetzt.

sonnenklar ist sonach Folgendes Alles Vermögen des Landesherrn und des
Landes ist, mit Beseitigung der früheren Unterschiede zwischen einer Kriegs-
und einer Kammerkasse, mit Ausnahme des Hausschatzes Staatsvermögen


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Me zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staats oder zum Staatsvcr-
uwgen erworben sein werden.

140. Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet und hierbei, so
wie bei dessen näherer Feststellung, der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit
Ma Grund gelegt werden, welche hinsichtlich der Svndevung des Staats-
"ermögens vom Fideicom mißvermögen des kurfürstlichen Hauses, so
Wie hinsichtlich des Bedarfes für den kurfürstlichen Hof mit den dermal ver¬
sammelten Landständen getroffen sind und hiermit unter den Schutz dieser
Verfassung gestellt werden.

141. Für den. in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des
kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe
vorbehaltenen Domänen und Gefälle auf immer bestimmt. Diese werden aber
dessenungeachtet auch ferner durch die Staatssinanzbchörde ganz so wie das
übrige Domanialvermögen verwaltet ze.

Die hierin erwähnten Vereinbarungen gingen dahin, daß der Geld- und
Nuturalbedarf des kurfürstlichen Hofes aus dem Ertrag derjenigen Domänen
entnommen werde, welche dazu vorbehalten, aber gleichwol auch ferner durch
die Finanzbehörden ganz in der bisherigen Art verwaltet werden würden, und
daß alles bei der Finanzkammer und anderen Staatsfinanzbehörden bisher
verwaltete Vermögen als Staatsvermögen anerkannt wurde, jedoch vor¬
behaltlich aller Rechte des kurfürstlichen Hauses an denjenigen Domänen und
Dmnanialgefällen, welche zur Sicherheit der Hofdotation mittels der vorm-
"ehmenden förmlichen Radicirung dienen würden. Zur Ausführung des §. 140
aber vereinbarte man sich am s. Febr. 1831 dahin, daß das bei der Cabinets-
und bei der Kriegskasse verwaltete Capitalvermögen, welches gegen 650.000 Thlr.
Zinsen abwirft, getheilt und die eine Hälfte kurfürstliches Hausfidei c om-
'Uißvermögen (Hausschatz), die andere Staatsvermögen (Staatsschatz)
wurde, und am «. März 1831 dahin, daß die außerdem zu zahlende jähr¬
liche Hofdotation für den damaligen Landesherrn auf 392,000. für den jetzt
M Regierung gelangten auf 300,000 Thlr. festgesetzt und diese Hofdotation
"uf bestimmte Domänen und Gefälle. die aber unter der Verwaltung der
Staatssinnnzvehörden bleiben sollten, anzuweisen und zu radiciren bestimmt
Ward und die landesherrlichen Gebäude, Schlösser und Parks n. s. w. aus¬
schließlich dem Kurhause für dessen Rechnung überlassen und verzeichnet wurden,
^ne Radicirung der Hofdotation auf bestimmte Grundstücke u. s. w. ist aber bis
>^t noch nicht erfolgt, und über die zukünftig zu zahlende Hofdotation ist noch
nichts festgesetzt.

sonnenklar ist sonach Folgendes Alles Vermögen des Landesherrn und des
Landes ist, mit Beseitigung der früheren Unterschiede zwischen einer Kriegs-
und einer Kammerkasse, mit Ausnahme des Hausschatzes Staatsvermögen


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[0431] Me zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staats oder zum Staatsvcr- uwgen erworben sein werden. 140. Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet und hierbei, so wie bei dessen näherer Feststellung, der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit Ma Grund gelegt werden, welche hinsichtlich der Svndevung des Staats- "ermögens vom Fideicom mißvermögen des kurfürstlichen Hauses, so Wie hinsichtlich des Bedarfes für den kurfürstlichen Hof mit den dermal ver¬ sammelten Landständen getroffen sind und hiermit unter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden. 141. Für den. in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe vorbehaltenen Domänen und Gefälle auf immer bestimmt. Diese werden aber dessenungeachtet auch ferner durch die Staatssinanzbchörde ganz so wie das übrige Domanialvermögen verwaltet ze. Die hierin erwähnten Vereinbarungen gingen dahin, daß der Geld- und Nuturalbedarf des kurfürstlichen Hofes aus dem Ertrag derjenigen Domänen entnommen werde, welche dazu vorbehalten, aber gleichwol auch ferner durch die Finanzbehörden ganz in der bisherigen Art verwaltet werden würden, und daß alles bei der Finanzkammer und anderen Staatsfinanzbehörden bisher verwaltete Vermögen als Staatsvermögen anerkannt wurde, jedoch vor¬ behaltlich aller Rechte des kurfürstlichen Hauses an denjenigen Domänen und Dmnanialgefällen, welche zur Sicherheit der Hofdotation mittels der vorm- "ehmenden förmlichen Radicirung dienen würden. Zur Ausführung des §. 140 aber vereinbarte man sich am s. Febr. 1831 dahin, daß das bei der Cabinets- und bei der Kriegskasse verwaltete Capitalvermögen, welches gegen 650.000 Thlr. Zinsen abwirft, getheilt und die eine Hälfte kurfürstliches Hausfidei c om- 'Uißvermögen (Hausschatz), die andere Staatsvermögen (Staatsschatz) wurde, und am «. März 1831 dahin, daß die außerdem zu zahlende jähr¬ liche Hofdotation für den damaligen Landesherrn auf 392,000. für den jetzt M Regierung gelangten auf 300,000 Thlr. festgesetzt und diese Hofdotation "uf bestimmte Domänen und Gefälle. die aber unter der Verwaltung der Staatssinnnzvehörden bleiben sollten, anzuweisen und zu radiciren bestimmt Ward und die landesherrlichen Gebäude, Schlösser und Parks n. s. w. aus¬ schließlich dem Kurhause für dessen Rechnung überlassen und verzeichnet wurden, ^ne Radicirung der Hofdotation auf bestimmte Grundstücke u. s. w. ist aber bis >^t noch nicht erfolgt, und über die zukünftig zu zahlende Hofdotation ist noch nichts festgesetzt. sonnenklar ist sonach Folgendes Alles Vermögen des Landesherrn und des Landes ist, mit Beseitigung der früheren Unterschiede zwischen einer Kriegs- und einer Kammerkasse, mit Ausnahme des Hausschatzes Staatsvermögen Grenzbvte» Hi. 1S59. 53

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/431>, abgerufen am 23.07.2024.