Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.Gerichtshof bis zum Erlaß jenes Gesetzes außer Wirksamkeit trete und bis Wie äußert sich hier der Ausschuß? Die Einsetzung des Gerichtshofes stellt In dem Abschnitt vom Staatshaushalt in der Verfassung von 1831 lauten 139. Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den Gerichtshof bis zum Erlaß jenes Gesetzes außer Wirksamkeit trete und bis Wie äußert sich hier der Ausschuß? Die Einsetzung des Gerichtshofes stellt In dem Abschnitt vom Staatshaushalt in der Verfassung von 1831 lauten 139. Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0430" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/108016"/> <p xml:id="ID_1410" prev="#ID_1409"> Gerichtshof bis zum Erlaß jenes Gesetzes außer Wirksamkeit trete und bis<lb/> dahin noch das alte Recht gelte?</p><lb/> <p xml:id="ID_1411"> Wie äußert sich hier der Ausschuß? Die Einsetzung des Gerichtshofes stellt<lb/> sich ihm „aus dem Gesichtspunkt der Einheit der obersten Staatsgewalt als<lb/> eine Nothwendigkeit dar"; gäbe man den Gerichten die Beurtheilung ihrer Zu¬<lb/> ständigkeit schlechthin, ohne alle Schranken anheim, so würden sie „eine die geseh-<lb/> gebende Gewalt und vollziehende des Staatsoberhauptes beherrschende Stellung<lb/> und eine Omnipotenz erlangen, welche mit dem Art. 57 der wiener Schluß'<lb/> ante schwer zu vereinigen sein dürfte." Die gesetzgebende und vollziehende<lb/> Gewalt! Als ob dem Landesherrn verwehrt werden sollte, Gesetze zu geben<lb/> und zu vollziehen! Nur nicht über das Gesetz soll die Verwaltung hinausgch»!<lb/> Und das soll ja auch der Competenzgerichtshof verhindern! Und wie schreck¬<lb/> haft klingt das Wort von der Omnipotenz der Gerichte! Aber das Recht soll im<lb/> Staat allmächtig sein, es ist seine Basis! Und soll das Recht gelten, so muß es<lb/> der Vertreter des Rechts zur Geltung bringen können und durch nichts beschränkt<lb/> sein, als eben das Recht selbst! — Aber der Ausschuß fährt fort: die Stände hätte"<lb/> zwar eventuell zu Errichtung eines Competenzgerichtshofes. dessen Verhältnisse<lb/> dnrch ein Gesetz alsbald geregelt werden sollen, ihre Zustimmung ertheilt, zugleich<lb/> aber beantragt, daß bis dahin die Beurtheilung, ob sich eine Sache zum<lb/> Gerichtsverfahren eigne, dem ordentlichen Richter gebühre; dies sei, wenn man<lb/> die Sache selbst als nothwendig erkenne, augenfällig unzulässig und es bleibe<lb/> daher nichts übrig, als bis dahin nach der Anordnung der Regierung<lb/> zu verfahren. Uns bedünkt vielmehr, daß dieser Antrag augenfällig die Bedin-<lb/> dung und Voraussetzung der Stände für ihre eventuelle Zustimmung ist, daß<lb/> sie überhaupt den Competenzgerichtshof nicht für nothwendig erkenne», wenn<lb/> aber doch ein solcher errichtet werden soll, wenigstens den Hassenpflugsche"<lb/> bis dahin beseitigt wissen wollen. Uns bedünkt, daß, was bis 1852 Rechtens<lb/> war, auch noch jetzt gelten konnte und daß durchaus nichts dafür spricht, den<lb/> Hassenpflugschen Gerichtshof, wenn er, wie ja durch den Vorschlag der Re¬<lb/> gierung selbst geschieht, als unhaltbar anerkannt wird, jetzt noch länger auf¬<lb/> recht erhalten werden müßte!</p><lb/> <p xml:id="ID_1412"> In dem Abschnitt vom Staatshaushalt in der Verfassung von 1831 lauten<lb/> die §§. 139, 140 und 141 :</p><lb/> <p xml:id="ID_1413" next="#ID_1414"> 139. Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den<lb/> Finanz- und andern Staatsbehörden verwalteten oder, nach erfolgter Fest'<lb/> Stellung dieses Vermögens, zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude,<lb/> Domanial- (Kammer-) Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-'<lb/> Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbare Regalien und Rechte, Capi¬<lb/> talien und sonstige Werthgegenstände, welche ihrer Natur nach als Staats-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0430]
Gerichtshof bis zum Erlaß jenes Gesetzes außer Wirksamkeit trete und bis
dahin noch das alte Recht gelte?
Wie äußert sich hier der Ausschuß? Die Einsetzung des Gerichtshofes stellt
sich ihm „aus dem Gesichtspunkt der Einheit der obersten Staatsgewalt als
eine Nothwendigkeit dar"; gäbe man den Gerichten die Beurtheilung ihrer Zu¬
ständigkeit schlechthin, ohne alle Schranken anheim, so würden sie „eine die geseh-
gebende Gewalt und vollziehende des Staatsoberhauptes beherrschende Stellung
und eine Omnipotenz erlangen, welche mit dem Art. 57 der wiener Schluß'
ante schwer zu vereinigen sein dürfte." Die gesetzgebende und vollziehende
Gewalt! Als ob dem Landesherrn verwehrt werden sollte, Gesetze zu geben
und zu vollziehen! Nur nicht über das Gesetz soll die Verwaltung hinausgch»!
Und das soll ja auch der Competenzgerichtshof verhindern! Und wie schreck¬
haft klingt das Wort von der Omnipotenz der Gerichte! Aber das Recht soll im
Staat allmächtig sein, es ist seine Basis! Und soll das Recht gelten, so muß es
der Vertreter des Rechts zur Geltung bringen können und durch nichts beschränkt
sein, als eben das Recht selbst! — Aber der Ausschuß fährt fort: die Stände hätte"
zwar eventuell zu Errichtung eines Competenzgerichtshofes. dessen Verhältnisse
dnrch ein Gesetz alsbald geregelt werden sollen, ihre Zustimmung ertheilt, zugleich
aber beantragt, daß bis dahin die Beurtheilung, ob sich eine Sache zum
Gerichtsverfahren eigne, dem ordentlichen Richter gebühre; dies sei, wenn man
die Sache selbst als nothwendig erkenne, augenfällig unzulässig und es bleibe
daher nichts übrig, als bis dahin nach der Anordnung der Regierung
zu verfahren. Uns bedünkt vielmehr, daß dieser Antrag augenfällig die Bedin-
dung und Voraussetzung der Stände für ihre eventuelle Zustimmung ist, daß
sie überhaupt den Competenzgerichtshof nicht für nothwendig erkenne», wenn
aber doch ein solcher errichtet werden soll, wenigstens den Hassenpflugsche"
bis dahin beseitigt wissen wollen. Uns bedünkt, daß, was bis 1852 Rechtens
war, auch noch jetzt gelten konnte und daß durchaus nichts dafür spricht, den
Hassenpflugschen Gerichtshof, wenn er, wie ja durch den Vorschlag der Re¬
gierung selbst geschieht, als unhaltbar anerkannt wird, jetzt noch länger auf¬
recht erhalten werden müßte!
In dem Abschnitt vom Staatshaushalt in der Verfassung von 1831 lauten
die §§. 139, 140 und 141 :
139. Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den
Finanz- und andern Staatsbehörden verwalteten oder, nach erfolgter Fest'
Stellung dieses Vermögens, zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude,
Domanial- (Kammer-) Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-'
Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbare Regalien und Rechte, Capi¬
talien und sonstige Werthgegenstände, welche ihrer Natur nach als Staats-
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |