Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.dit oder Geld gewähren sol'en, ergibt schon ein flüchtiger Hinblick auf das Ein weiteres Bedenken gegen die ersurter allerdings zum Theil erst pro- , Grenzboten I. 1859, 2
dit oder Geld gewähren sol'en, ergibt schon ein flüchtiger Hinblick auf das Ein weiteres Bedenken gegen die ersurter allerdings zum Theil erst pro- , Grenzboten I. 1859, 2
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107066"/> <p xml:id="ID_28" prev="#ID_27"> dit oder Geld gewähren sol'en, ergibt schon ein flüchtiger Hinblick auf das<lb/> Sach. und Rechtsverhältniß. ^Denn wollte man hier die Theilhast einführen,<lb/> vermöge deren der Gläubiger jeden einzelnen Vereinsgenossen nur auf die<lb/> nach der Mitgliederzahl zu bestimmende Quote der Schuld belangen könnte,<lb/> also oft viele hundert Klagen wegen einer und derselben Forderung anstellen<lb/> müßte, von denen jede sich auf höchst minutiöse Beträge oft von wenigen<lb/> Groschen erstrecken würde, so würde dies jeden von einer solchen Geschäfts-<lb/> Verbindung abschrecken. Eben deshalb hat man denn auch in Erfurt selbst<lb/> nicht blos den Director und Kassirer, als Firmenträger, sondern die sämmt¬<lb/> lichen zwölf Stifter in das Risiko gezogen, und dieses für alle solidarisch er¬<lb/> klärt. Denn Hütte man nur einen oder den andern davon hierbei dem Pu-<lb/> vlicum gegenübergestellt, oder die Theilhaft derselben proclamirt, so wäre<lb/> auch hier die Creditbasis für das ganze Unternehmen, die Sicherheit sür die<lb/> Geschäftsgläubiger verloren gegangen, und man würde auf keinen Fall das<lb/> Vertrauen in dem Grade genießen und seine Geschäfte in dem Maße aus¬<lb/> dehnen können, als es jetzt der Fall ist. Zum Ueberfluß verordnen nun auch<lb/> die preußischen wie die deutschen Gesetze überhaupt die solidarische Verhaftung<lb/> als Regel bei Societätsgcschäften, so daß ein Abgehn davon gar nicht einmal<lb/> in der Willkür der Betheiligten liegt. In jedem Falle aber ist die Solida¬<lb/> rität, wie wir sahen, nothwendige Bedingung und Ausfluß der Selbststän-<lb/> digkeit der sämmtlichen Associationsmitglieder, und der so gestaltete Eintritt<lb/> in das Risiko der einzige Weg für die weniger Bemittelten, sich der Be¬<lb/> vormundung ihrer wohlhabenden Genossen zu entziehen. Indem die erfurter<lb/> Schrift die bei uns demgemäß getroffenen Einrichtungen tadelt, erklärt sie<lb/> sich also gegen das von uns an die Spitze der ganzen Organisation gestellte<lb/> Princip der Selbsthilfe, welche anders als durch jene unbeschränkte Haft prak¬<lb/> tisch nicht realisirt werden kann. Hierüber muß man sich klar werden, ehe<lb/> man sich für das Eine oder das Andere entscheidet.</p><lb/> <p xml:id="ID_29" next="#ID_30"> Ein weiteres Bedenken gegen die ersurter allerdings zum Theil erst pro-<lb/> jectirten Einrichtungen liegt in dem Hereinziehn einer solchen Menge höchst<lb/> verschiedenartiger Unternehmungen in das Associationsgeschäft, wie sie der<lb/> mitgetheilte Plan ergibt, der nichts, was in den Bereich des Handelsverkehrs<lb/> schlägt, ausgeschlossen wissen will und völlig in das Schrankenlose geht. In¬<lb/> sofern zur Leitung so fremdartiger Geschäfte eine Menge fast nie in einer und<lb/> derselben Person zusammentreffender Kenntnisse und Erfahrungen, eine höchst<lb/> verschiedene Begabung gehört, hat deren Vereinigung in einer Hand (Director<lb/> und Kassirer), auch wenn der Beirath eines Comite der Stifter:c. zur Seite<lb/> steht, immer etwas Mißliches. Besonders gewagt erscheint serner die Ueber¬<lb/> nahme eines so vielfachen Risiko nach den verschiedensten Seiten bei einem<lb/> Unternehmen, welches wesentlich auf fremde Gelder berechnet ist. Indessen</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> , Grenzboten I. 1859, 2</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
dit oder Geld gewähren sol'en, ergibt schon ein flüchtiger Hinblick auf das
Sach. und Rechtsverhältniß. ^Denn wollte man hier die Theilhast einführen,
vermöge deren der Gläubiger jeden einzelnen Vereinsgenossen nur auf die
nach der Mitgliederzahl zu bestimmende Quote der Schuld belangen könnte,
also oft viele hundert Klagen wegen einer und derselben Forderung anstellen
müßte, von denen jede sich auf höchst minutiöse Beträge oft von wenigen
Groschen erstrecken würde, so würde dies jeden von einer solchen Geschäfts-
Verbindung abschrecken. Eben deshalb hat man denn auch in Erfurt selbst
nicht blos den Director und Kassirer, als Firmenträger, sondern die sämmt¬
lichen zwölf Stifter in das Risiko gezogen, und dieses für alle solidarisch er¬
klärt. Denn Hütte man nur einen oder den andern davon hierbei dem Pu-
vlicum gegenübergestellt, oder die Theilhaft derselben proclamirt, so wäre
auch hier die Creditbasis für das ganze Unternehmen, die Sicherheit sür die
Geschäftsgläubiger verloren gegangen, und man würde auf keinen Fall das
Vertrauen in dem Grade genießen und seine Geschäfte in dem Maße aus¬
dehnen können, als es jetzt der Fall ist. Zum Ueberfluß verordnen nun auch
die preußischen wie die deutschen Gesetze überhaupt die solidarische Verhaftung
als Regel bei Societätsgcschäften, so daß ein Abgehn davon gar nicht einmal
in der Willkür der Betheiligten liegt. In jedem Falle aber ist die Solida¬
rität, wie wir sahen, nothwendige Bedingung und Ausfluß der Selbststän-
digkeit der sämmtlichen Associationsmitglieder, und der so gestaltete Eintritt
in das Risiko der einzige Weg für die weniger Bemittelten, sich der Be¬
vormundung ihrer wohlhabenden Genossen zu entziehen. Indem die erfurter
Schrift die bei uns demgemäß getroffenen Einrichtungen tadelt, erklärt sie
sich also gegen das von uns an die Spitze der ganzen Organisation gestellte
Princip der Selbsthilfe, welche anders als durch jene unbeschränkte Haft prak¬
tisch nicht realisirt werden kann. Hierüber muß man sich klar werden, ehe
man sich für das Eine oder das Andere entscheidet.
Ein weiteres Bedenken gegen die ersurter allerdings zum Theil erst pro-
jectirten Einrichtungen liegt in dem Hereinziehn einer solchen Menge höchst
verschiedenartiger Unternehmungen in das Associationsgeschäft, wie sie der
mitgetheilte Plan ergibt, der nichts, was in den Bereich des Handelsverkehrs
schlägt, ausgeschlossen wissen will und völlig in das Schrankenlose geht. In¬
sofern zur Leitung so fremdartiger Geschäfte eine Menge fast nie in einer und
derselben Person zusammentreffender Kenntnisse und Erfahrungen, eine höchst
verschiedene Begabung gehört, hat deren Vereinigung in einer Hand (Director
und Kassirer), auch wenn der Beirath eines Comite der Stifter:c. zur Seite
steht, immer etwas Mißliches. Besonders gewagt erscheint serner die Ueber¬
nahme eines so vielfachen Risiko nach den verschiedensten Seiten bei einem
Unternehmen, welches wesentlich auf fremde Gelder berechnet ist. Indessen
, Grenzboten I. 1859, 2
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |