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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band.

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sitzen, den Donauhandel an" vortheilhaftesten betreiben können. Durch den
Borbehalt der Uferschiffahrt für die Uferstaaten wird es den Fremden un¬
möglich gemacht, solche Fiußfahrzeuge zu besitzen und den Uferstaaten ist ein
Monopol gegeben, welches sie auszubeuten nicht ermangeln werden. 2) Der
Art. 22 der Donauacte sagt: "Die Schiffsführer haben jene Vorschriften zu
befolgen, welche in jedem Ufergebiete zur Sicherung der EinHebung der Zoll-
und anderer Staatsgefälle und zur Verhinderung des Schleichhandels bestehen
oder bestehen werden, sei es, daß diese Vorschriften aus der innern Gesetz¬
gebung der Uferländer oder aus besondern Conventionen hervorgehen." In¬
folge dieser Borschrift wird die Durchfuhr jedes Artikels, der durch den Tarif
eines oder des andern Uferstaates verboten ist, unmöglich, und doch haben
beide europäische Congresse die directe Durchfuhr vom Meer bis zu dein Punkt,
wo ein Strom schiffbar wird und umgekehrt für vollständig frei erklärt. 3) Die
Uferstanten haben sich durch die Acte Art. 21 und 30 das Recht vorbehalten,
Sthiffahrtsabgaben zu erbeben, welche sie für etwaige Unkosten der Erhaltung
und Verbesserung der Schissbarkeit der Donau entschädigen sollen. Dies ist
in offenbarem Widerspruch mit dem Art. 15 des pariser Friedens, nach wel¬
chem auf der Donau keine Schiffahrtsabgabe erhoben werden soll, außer
denen, welche nach Art. 1" die europäische Commission für die Schiffahrt an
den Mündungen feststellen wird.

Wir haben hier nur die drei Hauptbedenken gegen die Acte vom 7. Nov.
1857 hervorgehoben; und übergehen die Bestimmung, daß die Uferstaaten sich
für künftig vorbehalten, ausführlichere Reglements der Flußpolizei zu entwer¬
fen und daß die Quarantainemaßregein (wodurch grade früher Nußland den
Berkchr hemmte) ebenfalls der Zukunft überlassen bleiben. Wir wollen nur
n-och auf einen wichtigen Punkt kommen, welchen die Uferstaaten nicht er¬
mangeln werden für sich anzuführen. Ihr beklagt euch, werden sie sagen
über jene Borbehalte und Einschränkungen, sind sie aber nicht gradeso in den
Stromacten der Flüsse zu lesen, welche anerkanntermaßen kraft und infolge
der wiener Art. 108--117 verhandelt und festgestellt wurden, wie Rhein und
Elbe? Sagt nicht dre Eihänte von 1821 Art. 1 ausdrücklich, daß die Schif¬
fahrt von einem Uferstaat zum andern den Uferstaaten vorbehalten bleiben soll?
und heißt es nicht in der Rheinanke von 1831, Art. 02, daß nur den Schif¬
fern der Uferstaaten ein Patent gegeben werden solle? Ist der Transit auf den
beiden Strömen etwa frei? Sind nicht die Flußzölle' dort sehr beträchtlich?
-- June laerinmu, die Antwort ist eben, daß jene Verträge, welche den
wiener Artikeln zufolge und gemäß zu Stande gekommen sein sollten, ihnen
auf das directeste widersprechen. So weit ist die Achtung für jene Gründe
fätze bei Seite gestellt, daß auf der letzten Elbschiffahrtsrevisionscommission
der mecklenburgische Bevollmächtigte gradezu erklären durfte, nicht nach der


sitzen, den Donauhandel an» vortheilhaftesten betreiben können. Durch den
Borbehalt der Uferschiffahrt für die Uferstaaten wird es den Fremden un¬
möglich gemacht, solche Fiußfahrzeuge zu besitzen und den Uferstaaten ist ein
Monopol gegeben, welches sie auszubeuten nicht ermangeln werden. 2) Der
Art. 22 der Donauacte sagt: „Die Schiffsführer haben jene Vorschriften zu
befolgen, welche in jedem Ufergebiete zur Sicherung der EinHebung der Zoll-
und anderer Staatsgefälle und zur Verhinderung des Schleichhandels bestehen
oder bestehen werden, sei es, daß diese Vorschriften aus der innern Gesetz¬
gebung der Uferländer oder aus besondern Conventionen hervorgehen." In¬
folge dieser Borschrift wird die Durchfuhr jedes Artikels, der durch den Tarif
eines oder des andern Uferstaates verboten ist, unmöglich, und doch haben
beide europäische Congresse die directe Durchfuhr vom Meer bis zu dein Punkt,
wo ein Strom schiffbar wird und umgekehrt für vollständig frei erklärt. 3) Die
Uferstanten haben sich durch die Acte Art. 21 und 30 das Recht vorbehalten,
Sthiffahrtsabgaben zu erbeben, welche sie für etwaige Unkosten der Erhaltung
und Verbesserung der Schissbarkeit der Donau entschädigen sollen. Dies ist
in offenbarem Widerspruch mit dem Art. 15 des pariser Friedens, nach wel¬
chem auf der Donau keine Schiffahrtsabgabe erhoben werden soll, außer
denen, welche nach Art. 1« die europäische Commission für die Schiffahrt an
den Mündungen feststellen wird.

Wir haben hier nur die drei Hauptbedenken gegen die Acte vom 7. Nov.
1857 hervorgehoben; und übergehen die Bestimmung, daß die Uferstaaten sich
für künftig vorbehalten, ausführlichere Reglements der Flußpolizei zu entwer¬
fen und daß die Quarantainemaßregein (wodurch grade früher Nußland den
Berkchr hemmte) ebenfalls der Zukunft überlassen bleiben. Wir wollen nur
n-och auf einen wichtigen Punkt kommen, welchen die Uferstaaten nicht er¬
mangeln werden für sich anzuführen. Ihr beklagt euch, werden sie sagen
über jene Borbehalte und Einschränkungen, sind sie aber nicht gradeso in den
Stromacten der Flüsse zu lesen, welche anerkanntermaßen kraft und infolge
der wiener Art. 108—117 verhandelt und festgestellt wurden, wie Rhein und
Elbe? Sagt nicht dre Eihänte von 1821 Art. 1 ausdrücklich, daß die Schif¬
fahrt von einem Uferstaat zum andern den Uferstaaten vorbehalten bleiben soll?
und heißt es nicht in der Rheinanke von 1831, Art. 02, daß nur den Schif¬
fern der Uferstaaten ein Patent gegeben werden solle? Ist der Transit auf den
beiden Strömen etwa frei? Sind nicht die Flußzölle' dort sehr beträchtlich?
-- June laerinmu, die Antwort ist eben, daß jene Verträge, welche den
wiener Artikeln zufolge und gemäß zu Stande gekommen sein sollten, ihnen
auf das directeste widersprechen. So weit ist die Achtung für jene Gründe
fätze bei Seite gestellt, daß auf der letzten Elbschiffahrtsrevisionscommission
der mecklenburgische Bevollmächtigte gradezu erklären durfte, nicht nach der


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[0214] sitzen, den Donauhandel an» vortheilhaftesten betreiben können. Durch den Borbehalt der Uferschiffahrt für die Uferstaaten wird es den Fremden un¬ möglich gemacht, solche Fiußfahrzeuge zu besitzen und den Uferstaaten ist ein Monopol gegeben, welches sie auszubeuten nicht ermangeln werden. 2) Der Art. 22 der Donauacte sagt: „Die Schiffsführer haben jene Vorschriften zu befolgen, welche in jedem Ufergebiete zur Sicherung der EinHebung der Zoll- und anderer Staatsgefälle und zur Verhinderung des Schleichhandels bestehen oder bestehen werden, sei es, daß diese Vorschriften aus der innern Gesetz¬ gebung der Uferländer oder aus besondern Conventionen hervorgehen." In¬ folge dieser Borschrift wird die Durchfuhr jedes Artikels, der durch den Tarif eines oder des andern Uferstaates verboten ist, unmöglich, und doch haben beide europäische Congresse die directe Durchfuhr vom Meer bis zu dein Punkt, wo ein Strom schiffbar wird und umgekehrt für vollständig frei erklärt. 3) Die Uferstanten haben sich durch die Acte Art. 21 und 30 das Recht vorbehalten, Sthiffahrtsabgaben zu erbeben, welche sie für etwaige Unkosten der Erhaltung und Verbesserung der Schissbarkeit der Donau entschädigen sollen. Dies ist in offenbarem Widerspruch mit dem Art. 15 des pariser Friedens, nach wel¬ chem auf der Donau keine Schiffahrtsabgabe erhoben werden soll, außer denen, welche nach Art. 1« die europäische Commission für die Schiffahrt an den Mündungen feststellen wird. Wir haben hier nur die drei Hauptbedenken gegen die Acte vom 7. Nov. 1857 hervorgehoben; und übergehen die Bestimmung, daß die Uferstaaten sich für künftig vorbehalten, ausführlichere Reglements der Flußpolizei zu entwer¬ fen und daß die Quarantainemaßregein (wodurch grade früher Nußland den Berkchr hemmte) ebenfalls der Zukunft überlassen bleiben. Wir wollen nur n-och auf einen wichtigen Punkt kommen, welchen die Uferstaaten nicht er¬ mangeln werden für sich anzuführen. Ihr beklagt euch, werden sie sagen über jene Borbehalte und Einschränkungen, sind sie aber nicht gradeso in den Stromacten der Flüsse zu lesen, welche anerkanntermaßen kraft und infolge der wiener Art. 108—117 verhandelt und festgestellt wurden, wie Rhein und Elbe? Sagt nicht dre Eihänte von 1821 Art. 1 ausdrücklich, daß die Schif¬ fahrt von einem Uferstaat zum andern den Uferstaaten vorbehalten bleiben soll? und heißt es nicht in der Rheinanke von 1831, Art. 02, daß nur den Schif¬ fern der Uferstaaten ein Patent gegeben werden solle? Ist der Transit auf den beiden Strömen etwa frei? Sind nicht die Flußzölle' dort sehr beträchtlich? -- June laerinmu, die Antwort ist eben, daß jene Verträge, welche den wiener Artikeln zufolge und gemäß zu Stande gekommen sein sollten, ihnen auf das directeste widersprechen. So weit ist die Achtung für jene Gründe fätze bei Seite gestellt, daß auf der letzten Elbschiffahrtsrevisionscommission der mecklenburgische Bevollmächtigte gradezu erklären durfte, nicht nach der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_186412/214>, abgerufen am 21.12.2024.