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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band.

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die Einrede der Jncompetenz der neapolitanischen Gerichtshöfe gebraucht, und
es eristire kein Act, woraus auf die Anerkennung derselben geschlossen werden
dürfe. Was die Verhaftung und Gefangenhaltung der übrigen Bemannung
und der Passagiere betrifft, so sei sie ebenso wenig berechtigt, der Cagliari sei
völkerrechtlich als ein Stück sardinischen Gebietes zu betrachten und wenn
man gegen Personen, welche er an Bord hatte, Beschwerden führen wollte,
mußte dies in Sardinien geschehen. Nachdem Graf Cavour einen unten
näher zu berührenden Fall, welchen Neapel angeführt hatte, zurückgewiesen,
wiederholt er energisch seine frühern Forderungen.

Diese sehr entschieden gehaltene Note erregte große Erbitterung in Neapel;
mau sprach davon, daß sie unbeantwortet werde zurückgegeben werden,
jedenfalls ist sie noch nicht beantwortet; beide Regierungen haben sich nun
mit Denkschriften um die europäischen Höfe und namentlich die Seemächte
gewandt. Es scheint uns. daß eine aufmerksame Erwägung derselben noth¬
wendig zu dem Schlüsse kommen muß, der sardinischen Regierung Recht zu
geben und dies vom völkerrechtlichen, nicht vom politischen Standpunkte aus
folgenden Gründen.

1. Die neapolitanische Denkschrift übergeht vollständig die doch von ihr
nicht bestrittene Thatsache, daß es einige Uebelthüter waren, welche den Cag¬
liari gewaltsam zu ihren Zwecken mißbrauchten und daß derselbe in dem
Augenblick der Wegnahme wieder nnter seinem rechtmäßigen Vorgesetzten stand,
sie spricht vielmehr von dem Schiffe so. als ob dasselbe zu einer feindseligen
Unternehmung in Sardinien ausgerüstet und in Kagrlruti ertappt worden sei. Da¬
nach würde das zufällige und nicht vorauszusehende Factum eines Ueber-
falls einiger aufrührerischen Passagiere auf einem Kauffahrteischiffe den Kreuzern
das Recht geben über dasselbe herzufallen, es wegzunehmen und als gute
Prise zu erlären. Hätten die neapolitanischen Fregatten den Cagliari bei
seiner Landung in Ponza oder Sapri überrascht, wo jene Aufständischen ihn
noch in ihrer Macht hatten, so wären sie berechtigt gewesen ihn anzugreifen
und Gewalt durch Gewalt zurückzutreiben, aber sie wären auch dann nicht
einmal berechtigt gewesen das Schiff selbst wegzunehmen, sobald jene Über¬
wältigung des rechtmäßigen Capitüns constatirt war und seine Papiere seine
gesetzliche und friedliche Bestimmung bewiesen. Aber als sie den Cagliari
anhielten, war die rechtmäßige Autorität des Capitäns schon wieder her¬
gestellt. Graf Eavour weist mit Recht den obenerwähnten Verdacht der
neapolitanischen Regierung, daß nämlich der Cagliari neue Verschworene
habe holen wollen, als unbegründet zurück, es ist kein Anzeichen, geschweige
denn ein Beweis dafür beigebracht; würde bei einer solchen Absicht der
Capitän den Weg "ach Neapel eingeschlagen haben, und ist nicht die Richtung
nach Neapel grade die entgegengesetzte von der nach Ponza? Offen gestanden


die Einrede der Jncompetenz der neapolitanischen Gerichtshöfe gebraucht, und
es eristire kein Act, woraus auf die Anerkennung derselben geschlossen werden
dürfe. Was die Verhaftung und Gefangenhaltung der übrigen Bemannung
und der Passagiere betrifft, so sei sie ebenso wenig berechtigt, der Cagliari sei
völkerrechtlich als ein Stück sardinischen Gebietes zu betrachten und wenn
man gegen Personen, welche er an Bord hatte, Beschwerden führen wollte,
mußte dies in Sardinien geschehen. Nachdem Graf Cavour einen unten
näher zu berührenden Fall, welchen Neapel angeführt hatte, zurückgewiesen,
wiederholt er energisch seine frühern Forderungen.

Diese sehr entschieden gehaltene Note erregte große Erbitterung in Neapel;
mau sprach davon, daß sie unbeantwortet werde zurückgegeben werden,
jedenfalls ist sie noch nicht beantwortet; beide Regierungen haben sich nun
mit Denkschriften um die europäischen Höfe und namentlich die Seemächte
gewandt. Es scheint uns. daß eine aufmerksame Erwägung derselben noth¬
wendig zu dem Schlüsse kommen muß, der sardinischen Regierung Recht zu
geben und dies vom völkerrechtlichen, nicht vom politischen Standpunkte aus
folgenden Gründen.

1. Die neapolitanische Denkschrift übergeht vollständig die doch von ihr
nicht bestrittene Thatsache, daß es einige Uebelthüter waren, welche den Cag¬
liari gewaltsam zu ihren Zwecken mißbrauchten und daß derselbe in dem
Augenblick der Wegnahme wieder nnter seinem rechtmäßigen Vorgesetzten stand,
sie spricht vielmehr von dem Schiffe so. als ob dasselbe zu einer feindseligen
Unternehmung in Sardinien ausgerüstet und in Kagrlruti ertappt worden sei. Da¬
nach würde das zufällige und nicht vorauszusehende Factum eines Ueber-
falls einiger aufrührerischen Passagiere auf einem Kauffahrteischiffe den Kreuzern
das Recht geben über dasselbe herzufallen, es wegzunehmen und als gute
Prise zu erlären. Hätten die neapolitanischen Fregatten den Cagliari bei
seiner Landung in Ponza oder Sapri überrascht, wo jene Aufständischen ihn
noch in ihrer Macht hatten, so wären sie berechtigt gewesen ihn anzugreifen
und Gewalt durch Gewalt zurückzutreiben, aber sie wären auch dann nicht
einmal berechtigt gewesen das Schiff selbst wegzunehmen, sobald jene Über¬
wältigung des rechtmäßigen Capitüns constatirt war und seine Papiere seine
gesetzliche und friedliche Bestimmung bewiesen. Aber als sie den Cagliari
anhielten, war die rechtmäßige Autorität des Capitäns schon wieder her¬
gestellt. Graf Eavour weist mit Recht den obenerwähnten Verdacht der
neapolitanischen Regierung, daß nämlich der Cagliari neue Verschworene
habe holen wollen, als unbegründet zurück, es ist kein Anzeichen, geschweige
denn ein Beweis dafür beigebracht; würde bei einer solchen Absicht der
Capitän den Weg »ach Neapel eingeschlagen haben, und ist nicht die Richtung
nach Neapel grade die entgegengesetzte von der nach Ponza? Offen gestanden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_186412/173>, abgerufen am 21.12.2024.