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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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'Man hat, so lange Nikolaus 1. herrschte, den Mas vom 14, April 1842
als Na,Ana, elmrtg, der Bauernemancipation gepriesen. In Rußland selber
wußte man zu der Zeit, da er erlassen wurde, beinahe nichts weiter davon
zu rühmen, als daß er mit seinen Anordnungen das nationale Gemeinsamkeits¬
moment der Gemeinde nur noch mehr zerbröckelte. Die ministerielle Circular-
depesche, womit er den Gouvernementchefs zugemittelt wurde, sagte auch
ausdrücklich: "Derselbe enthält wesentlich nichts Neues, sondern ergänzt
nur die Vorschriften, welche das Reglement von 1803 hinsichtlich der Art
von Verträgen enthält, durch welche die an das Land gebundenen Bauern
im Interesse des Grundherrn zu gewissen Leistungen verpflichtet werden."
Dann hieß es weiter: "Man muß dem Sinne des höchsten Ukascs daher
keine andere Deutung geben, als er wirklich hat." Und um dies noch
besonders zu erwirken, wurde den General- und Civilgouverneuren zur be¬
sondern Pflicht gemacht: "1) darüber zu wachen, daß hinsichtlich dieses Ukases
keine falschen Gerüchte über eine vermeintliche Freiheit der
Bauern verbreitet werden (folgt der Befehl zur Ergreifung und Bestrafung
der Verbreiter solcher Gerüchte); 2) ein besonderes Augenmerk auf die Bauern
zu haben, daß sie der gesetzlichen Herrschaft ihrer Grundherrn unbedingt
unterworfen bleiben" (folgen abermalige Strafandrohungen). Daß also
die Regierung dabei nicht entfernt an eine Bauernbefreiung dachte, bedarf
nach diesen ihren eignen Worten wahrlich keines weitern Beweises. Indem
aber der Mas den Grundherrn besondere Verträge mit einzelnen Gliedern der
Gemeinde gestattete, gab er den rein persönlichen Neigungen oder Abneigungen
der Leibherren für einzelne Eigenhörige einen nur um so weitern Spielraum,
sich gegen die nunmehr waffenlose Gesamintgemeinde geltend zu machen.
Diese Befugniß wurde denn auch vom Adel dermaßen benutzt, daß von diesem
Moment an die Bauernaufstände in Permanenz traten. Sogar die vorsich¬
tigen Jahresberichte des Ministeriums des Innern ergaben das Resultat, daß
alljährlich sechzig bis siebzig Gutsherrn von ihren Bauern erschlagen wurden;


nicht ohne tiefer liegende Absicht. Zunächst erschien es schon von besonderem Gewicht, daß sie un¬
mittelbare Herrin der Volksmassen in den streng-nationalen Kcrnprovinzcn des Reichs wurde,
die überdies die fruchtbarsten sind. Da die Kron-, Staats- und Apancgabaucrn officiell zu
den Leibeignen nicht gezahlt werden, so konnte fortan derjenigen aristokratischen Opposition,
welche die Leibeigenschaft als nationale Institution beibehalten wissen wollte, der statistische
Beweis entgegengehalten werden, daß dieselbe in den russischen Kernlandcn verhältnißmäßig
kleinere Bcvölkcrungskrcise umfasse, als anderwärts. statistisch zählte sie ihre meisten Ange¬
hörigen in Kiew. Podolien, Volhynien. Grade in diesen Provinzen belehnte aber die Krone
verdiente Staatsmänner und Generale, also ihre unbedingtesten Anhänger, besonders häufig
mit Land und Leuten. Der reiche nationale Grundadel blieb also zur Erweiterung seines
Grund- und Menschcnbcsiizes auf die östlichen und südlichen Provinzen gewiesen. Fassen wir
diese Momente ins Auge, so wird es unter den heutigen Verhältnissen um so bedeutsamer,
daß fast ausschließlich die Adclskörperschaften der westlichen Peripherie des Reichs sich zu Ver¬
handlungen über die Anbahnung der Emancipation bereit erklärt haben.

'Man hat, so lange Nikolaus 1. herrschte, den Mas vom 14, April 1842
als Na,Ana, elmrtg, der Bauernemancipation gepriesen. In Rußland selber
wußte man zu der Zeit, da er erlassen wurde, beinahe nichts weiter davon
zu rühmen, als daß er mit seinen Anordnungen das nationale Gemeinsamkeits¬
moment der Gemeinde nur noch mehr zerbröckelte. Die ministerielle Circular-
depesche, womit er den Gouvernementchefs zugemittelt wurde, sagte auch
ausdrücklich: „Derselbe enthält wesentlich nichts Neues, sondern ergänzt
nur die Vorschriften, welche das Reglement von 1803 hinsichtlich der Art
von Verträgen enthält, durch welche die an das Land gebundenen Bauern
im Interesse des Grundherrn zu gewissen Leistungen verpflichtet werden."
Dann hieß es weiter: „Man muß dem Sinne des höchsten Ukascs daher
keine andere Deutung geben, als er wirklich hat." Und um dies noch
besonders zu erwirken, wurde den General- und Civilgouverneuren zur be¬
sondern Pflicht gemacht: „1) darüber zu wachen, daß hinsichtlich dieses Ukases
keine falschen Gerüchte über eine vermeintliche Freiheit der
Bauern verbreitet werden (folgt der Befehl zur Ergreifung und Bestrafung
der Verbreiter solcher Gerüchte); 2) ein besonderes Augenmerk auf die Bauern
zu haben, daß sie der gesetzlichen Herrschaft ihrer Grundherrn unbedingt
unterworfen bleiben" (folgen abermalige Strafandrohungen). Daß also
die Regierung dabei nicht entfernt an eine Bauernbefreiung dachte, bedarf
nach diesen ihren eignen Worten wahrlich keines weitern Beweises. Indem
aber der Mas den Grundherrn besondere Verträge mit einzelnen Gliedern der
Gemeinde gestattete, gab er den rein persönlichen Neigungen oder Abneigungen
der Leibherren für einzelne Eigenhörige einen nur um so weitern Spielraum,
sich gegen die nunmehr waffenlose Gesamintgemeinde geltend zu machen.
Diese Befugniß wurde denn auch vom Adel dermaßen benutzt, daß von diesem
Moment an die Bauernaufstände in Permanenz traten. Sogar die vorsich¬
tigen Jahresberichte des Ministeriums des Innern ergaben das Resultat, daß
alljährlich sechzig bis siebzig Gutsherrn von ihren Bauern erschlagen wurden;


nicht ohne tiefer liegende Absicht. Zunächst erschien es schon von besonderem Gewicht, daß sie un¬
mittelbare Herrin der Volksmassen in den streng-nationalen Kcrnprovinzcn des Reichs wurde,
die überdies die fruchtbarsten sind. Da die Kron-, Staats- und Apancgabaucrn officiell zu
den Leibeignen nicht gezahlt werden, so konnte fortan derjenigen aristokratischen Opposition,
welche die Leibeigenschaft als nationale Institution beibehalten wissen wollte, der statistische
Beweis entgegengehalten werden, daß dieselbe in den russischen Kernlandcn verhältnißmäßig
kleinere Bcvölkcrungskrcise umfasse, als anderwärts. statistisch zählte sie ihre meisten Ange¬
hörigen in Kiew. Podolien, Volhynien. Grade in diesen Provinzen belehnte aber die Krone
verdiente Staatsmänner und Generale, also ihre unbedingtesten Anhänger, besonders häufig
mit Land und Leuten. Der reiche nationale Grundadel blieb also zur Erweiterung seines
Grund- und Menschcnbcsiizes auf die östlichen und südlichen Provinzen gewiesen. Fassen wir
diese Momente ins Auge, so wird es unter den heutigen Verhältnissen um so bedeutsamer,
daß fast ausschließlich die Adclskörperschaften der westlichen Peripherie des Reichs sich zu Ver¬
handlungen über die Anbahnung der Emancipation bereit erklärt haben.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/62>, abgerufen am 22.07.2024.