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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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Länder Anspruch machendes Corps sich selbst in der Wahl seiner Mitglieder
schuldig ist; und sie schmeicheln sich dabei mit der Hoffnung, daß ihre noch
nicht aufgenommenen Mitglieder die Ueberzeugung von ihrer eignen Bieder¬
keit und ihrer patriotischen Denkungsart nicht für einen zu hohen Preis
der innigen Vereinigung mit einem so alten, bewährten, zum Glück des
Vaterlandes und zur Aufr echt h altun g seiner glücklichen Verfas¬
sung so wirksamen Staatskörpers ansehen werden.

Nach diesen Gesinnungen nun wollen sie 1) die hundertjährige Ansessig-
teil adeliger Voreltern, 2) die Aufnahme durch Stimmenmehrheit laces. inti-
MÄtiouk auf dem Landtage gegen eine Recognition von 5U0 Reichsthalern an
jedes der drei Landesklostcr und endlich 3) die Aufnahme proxter dene ineritg,
xersvllg.Ua, durch gleichmäßige Stimmenmehrheit, ohne alle Recognition, als
diejenigen Bestimmungen und Wege für die Zukunft, für sich und ihre Nach¬
kommen festsetzen, durch welche nur jeder adelige Landbegüterter die Vor¬
zugsrechte der Eingeborenheit des mecklenburgischen Adels in der
Maße, wie solche obscrvanzmäßig bisher genossen und geübet worden, erlangen
kann. Auch wollen sie diese Principien der Aufnahme ungesäumt und. unab¬
änderlich in Anwendung bringen, sobald die von dem eingebornen und reci-
pirten Adel auf landesherrliche Aufforderung durch ihre Bevollmächtigte, den
Herrn Landrath, Freiherrn von Meerheimb auf Gischow und den Herrn von
Flotow auf Nepplin entcnnirte und mit dem landesherrlichen Beifall beglückte
Unterhandlung in dieser Sache ihre Endschaft erreicht haben wird.

Nachdem nun vorstehende künftig unabänderliche Grundregeln und For¬
men der Aufnahme unter den eingebornen mecklenburgischen Adel
von allen Anwesenden beliebet, anerkannt und als nähere Bestimmung
der bisherigen Observanz zu einer ewigen Richtschnur festgesetzt worden;,
so haben Namens des eingebornen und recipirten Adels seine obenbenannte
und !ni ".een, legitimirte Bevollmächtigte, Namens der noch nicht recipirten
adeligen Landesbegütertcu aber sämmtliche Anwesende für sich und ihre
Nachkommen diese V are inigu'ngsacte unterschrieben und besiegelt, ver¬
sprechen auch für sich und ihre Erben, darob nicht nur stets fest und
unverbrüchlich zu halten, sondern auch allen demjenigen willig die Hand zu
bieten, und mit Person und Gut mitzuwirken, was nach gemein¬
samer Beliebung z ur A u frech es altung der Gerechtsame des Stan¬
des die Zeitläufte erheischen werden, wo wider sie dann keine
Ausflucht oder Eiurcdung. keine Nechtsw ohlthat schützen soll,
weil sie ihnen allen, gleich als wären sie hier namentlich benannt, sammt
der Rechtsregel, die eine solche allgemeine Verzicht ungiitig machen könnte,
entsagen und die genaueste Erfüllung bei adeligein Wort und Eh¬
ren sich wechselsweise zustchern. Geschehen zu Steinberg aus dem


Länder Anspruch machendes Corps sich selbst in der Wahl seiner Mitglieder
schuldig ist; und sie schmeicheln sich dabei mit der Hoffnung, daß ihre noch
nicht aufgenommenen Mitglieder die Ueberzeugung von ihrer eignen Bieder¬
keit und ihrer patriotischen Denkungsart nicht für einen zu hohen Preis
der innigen Vereinigung mit einem so alten, bewährten, zum Glück des
Vaterlandes und zur Aufr echt h altun g seiner glücklichen Verfas¬
sung so wirksamen Staatskörpers ansehen werden.

Nach diesen Gesinnungen nun wollen sie 1) die hundertjährige Ansessig-
teil adeliger Voreltern, 2) die Aufnahme durch Stimmenmehrheit laces. inti-
MÄtiouk auf dem Landtage gegen eine Recognition von 5U0 Reichsthalern an
jedes der drei Landesklostcr und endlich 3) die Aufnahme proxter dene ineritg,
xersvllg.Ua, durch gleichmäßige Stimmenmehrheit, ohne alle Recognition, als
diejenigen Bestimmungen und Wege für die Zukunft, für sich und ihre Nach¬
kommen festsetzen, durch welche nur jeder adelige Landbegüterter die Vor¬
zugsrechte der Eingeborenheit des mecklenburgischen Adels in der
Maße, wie solche obscrvanzmäßig bisher genossen und geübet worden, erlangen
kann. Auch wollen sie diese Principien der Aufnahme ungesäumt und. unab¬
änderlich in Anwendung bringen, sobald die von dem eingebornen und reci-
pirten Adel auf landesherrliche Aufforderung durch ihre Bevollmächtigte, den
Herrn Landrath, Freiherrn von Meerheimb auf Gischow und den Herrn von
Flotow auf Nepplin entcnnirte und mit dem landesherrlichen Beifall beglückte
Unterhandlung in dieser Sache ihre Endschaft erreicht haben wird.

Nachdem nun vorstehende künftig unabänderliche Grundregeln und For¬
men der Aufnahme unter den eingebornen mecklenburgischen Adel
von allen Anwesenden beliebet, anerkannt und als nähere Bestimmung
der bisherigen Observanz zu einer ewigen Richtschnur festgesetzt worden;,
so haben Namens des eingebornen und recipirten Adels seine obenbenannte
und !ni ».een, legitimirte Bevollmächtigte, Namens der noch nicht recipirten
adeligen Landesbegütertcu aber sämmtliche Anwesende für sich und ihre
Nachkommen diese V are inigu'ngsacte unterschrieben und besiegelt, ver¬
sprechen auch für sich und ihre Erben, darob nicht nur stets fest und
unverbrüchlich zu halten, sondern auch allen demjenigen willig die Hand zu
bieten, und mit Person und Gut mitzuwirken, was nach gemein¬
samer Beliebung z ur A u frech es altung der Gerechtsame des Stan¬
des die Zeitläufte erheischen werden, wo wider sie dann keine
Ausflucht oder Eiurcdung. keine Nechtsw ohlthat schützen soll,
weil sie ihnen allen, gleich als wären sie hier namentlich benannt, sammt
der Rechtsregel, die eine solche allgemeine Verzicht ungiitig machen könnte,
entsagen und die genaueste Erfüllung bei adeligein Wort und Eh¬
ren sich wechselsweise zustchern. Geschehen zu Steinberg aus dem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/506>, abgerufen am 22.07.2024.