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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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ständischer Rechte" zu schützen! -- In England und in den Vereinigten Staa¬
ten, wo politische Vereine gestattet sind, würde auch diese Vereinigung ge¬
duldet werden; wie aber in einem monarchischen Staat, namentlich in einem
deutschen Bundesstaat, ein so gefährlicher politischer Verein hat entstehen
tonnen und auch heute noch, trotz aller Landtagsbeschlüsse und Landesverbote
gegen politische Vereine fortbestehen kann, ist nicht wohl zu begreifen. Er be¬
steht aber nicht im Geheimen, sondern ganz öffentlich, wie das folgende Do-
cument beweist. Es lautet wörtlich:

-- Um die Rechte des Corps der mecklenburgischen Ritterschaft
gegen alle, jetzt leider nur'zu sehr bekannt gewordene öffentliche und heim¬
liche Angriffe und Einflüsse so viel möglich sicher zu stellen, damit durch sie,
in Gemüßheit der bisherigen Erfahrung, die gesegnete Verfassung des
Vaterlandes aufrecht und ungekränkt erhalten werden möge, haben sämmt¬
liche aus gegenwärtigem allgemeinen Landtage versammelte Mitglieder des
angesessenen mecklenburgischen Adels, begründet aus dasjenige, was auf vor¬
herigen Landtage zu Malchin von den damals gegenwärtigen Mitgliedern
des eingebornen und recipirten Adels in Ansehung der Eingeborenheitsrechte
und der darüber bei den Durchl. Landesherrn unterthänigst nachzusuchenden
Bestätigung beschlossen worden, dem auch nachhin Abwesende durch ihre
Unterschriften nach Ausweis der vorhandenen Vollmachten beigetreten sind,
nützlich und nothwendig erachtet, zuvörderst eine durchgängige Einigkeit und
Uebereinstimmung unter den gesaunnten Adeligen, Eingebornen und nicht Ein¬
gebornen, Eingesessenen des Landes aufzurichten, auch dergestalt zu documen-
tiren, daß dadurch jeder aus einer etwaigen Uneinigkeit unter dem Corps der.
Ritterschaft herzuleitende Zweifel gegen die Anwendlichkeit der Serenissimo nach
dem obenerwähnten Beschlusse vorzutragenden Grundregeln der Eingebo¬
renheitsrechte entfernt werden möge. Wie nun die Glieder der eingebornen
und recipirten Ritterschaft zu ihren geehrtester Mitbrüdern, die zu den
Eingeborenheitsrechten bisher nicht aufgenommen worden, das Vertrauen
haben, daß sie nicht die Absicht haben. Vorrechte, welche sie und ihre Vor¬
fahren bei ihrem Einzuge (?) in Mecklenburg als herkömmlich und als Lan-
desob servanz vorgefunden haben, mit einem mißlichen, dein ganzen Corps
der mecklenburgischen Ritterschaft bei jetzigen Zeitläuften gefährlichen
Versuche zu b'estreiten; so machen sie sich hinwiederum ein angenehmes Ge¬
schäft daraus, ihnen die nähere Vereinigung mit dem Corpore des ur¬
sprünglich mecklenburgischen Adels, sobald sie ihnen wünschenswerth
erscheinen wird, zu erleichtern und auf Bedingungen zu eröffnen, die ihren
Grund einzig nur "us derjenigen Vorsicht hernehmen, die ein auf die Ach¬
tung nicht nur'des deutschen Vaterlandes, sondern auch, wie es so viele That¬
sachen der mecklenburgischen Geschichte bewahrheiten, auch anderer Reiche und


Grenzboten III. 1S5S. > 63

ständischer Rechte" zu schützen! — In England und in den Vereinigten Staa¬
ten, wo politische Vereine gestattet sind, würde auch diese Vereinigung ge¬
duldet werden; wie aber in einem monarchischen Staat, namentlich in einem
deutschen Bundesstaat, ein so gefährlicher politischer Verein hat entstehen
tonnen und auch heute noch, trotz aller Landtagsbeschlüsse und Landesverbote
gegen politische Vereine fortbestehen kann, ist nicht wohl zu begreifen. Er be¬
steht aber nicht im Geheimen, sondern ganz öffentlich, wie das folgende Do-
cument beweist. Es lautet wörtlich:

— Um die Rechte des Corps der mecklenburgischen Ritterschaft
gegen alle, jetzt leider nur'zu sehr bekannt gewordene öffentliche und heim¬
liche Angriffe und Einflüsse so viel möglich sicher zu stellen, damit durch sie,
in Gemüßheit der bisherigen Erfahrung, die gesegnete Verfassung des
Vaterlandes aufrecht und ungekränkt erhalten werden möge, haben sämmt¬
liche aus gegenwärtigem allgemeinen Landtage versammelte Mitglieder des
angesessenen mecklenburgischen Adels, begründet aus dasjenige, was auf vor¬
herigen Landtage zu Malchin von den damals gegenwärtigen Mitgliedern
des eingebornen und recipirten Adels in Ansehung der Eingeborenheitsrechte
und der darüber bei den Durchl. Landesherrn unterthänigst nachzusuchenden
Bestätigung beschlossen worden, dem auch nachhin Abwesende durch ihre
Unterschriften nach Ausweis der vorhandenen Vollmachten beigetreten sind,
nützlich und nothwendig erachtet, zuvörderst eine durchgängige Einigkeit und
Uebereinstimmung unter den gesaunnten Adeligen, Eingebornen und nicht Ein¬
gebornen, Eingesessenen des Landes aufzurichten, auch dergestalt zu documen-
tiren, daß dadurch jeder aus einer etwaigen Uneinigkeit unter dem Corps der.
Ritterschaft herzuleitende Zweifel gegen die Anwendlichkeit der Serenissimo nach
dem obenerwähnten Beschlusse vorzutragenden Grundregeln der Eingebo¬
renheitsrechte entfernt werden möge. Wie nun die Glieder der eingebornen
und recipirten Ritterschaft zu ihren geehrtester Mitbrüdern, die zu den
Eingeborenheitsrechten bisher nicht aufgenommen worden, das Vertrauen
haben, daß sie nicht die Absicht haben. Vorrechte, welche sie und ihre Vor¬
fahren bei ihrem Einzuge (?) in Mecklenburg als herkömmlich und als Lan-
desob servanz vorgefunden haben, mit einem mißlichen, dein ganzen Corps
der mecklenburgischen Ritterschaft bei jetzigen Zeitläuften gefährlichen
Versuche zu b'estreiten; so machen sie sich hinwiederum ein angenehmes Ge¬
schäft daraus, ihnen die nähere Vereinigung mit dem Corpore des ur¬
sprünglich mecklenburgischen Adels, sobald sie ihnen wünschenswerth
erscheinen wird, zu erleichtern und auf Bedingungen zu eröffnen, die ihren
Grund einzig nur «us derjenigen Vorsicht hernehmen, die ein auf die Ach¬
tung nicht nur'des deutschen Vaterlandes, sondern auch, wie es so viele That¬
sachen der mecklenburgischen Geschichte bewahrheiten, auch anderer Reiche und


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[0505] ständischer Rechte" zu schützen! — In England und in den Vereinigten Staa¬ ten, wo politische Vereine gestattet sind, würde auch diese Vereinigung ge¬ duldet werden; wie aber in einem monarchischen Staat, namentlich in einem deutschen Bundesstaat, ein so gefährlicher politischer Verein hat entstehen tonnen und auch heute noch, trotz aller Landtagsbeschlüsse und Landesverbote gegen politische Vereine fortbestehen kann, ist nicht wohl zu begreifen. Er be¬ steht aber nicht im Geheimen, sondern ganz öffentlich, wie das folgende Do- cument beweist. Es lautet wörtlich: — Um die Rechte des Corps der mecklenburgischen Ritterschaft gegen alle, jetzt leider nur'zu sehr bekannt gewordene öffentliche und heim¬ liche Angriffe und Einflüsse so viel möglich sicher zu stellen, damit durch sie, in Gemüßheit der bisherigen Erfahrung, die gesegnete Verfassung des Vaterlandes aufrecht und ungekränkt erhalten werden möge, haben sämmt¬ liche aus gegenwärtigem allgemeinen Landtage versammelte Mitglieder des angesessenen mecklenburgischen Adels, begründet aus dasjenige, was auf vor¬ herigen Landtage zu Malchin von den damals gegenwärtigen Mitgliedern des eingebornen und recipirten Adels in Ansehung der Eingeborenheitsrechte und der darüber bei den Durchl. Landesherrn unterthänigst nachzusuchenden Bestätigung beschlossen worden, dem auch nachhin Abwesende durch ihre Unterschriften nach Ausweis der vorhandenen Vollmachten beigetreten sind, nützlich und nothwendig erachtet, zuvörderst eine durchgängige Einigkeit und Uebereinstimmung unter den gesaunnten Adeligen, Eingebornen und nicht Ein¬ gebornen, Eingesessenen des Landes aufzurichten, auch dergestalt zu documen- tiren, daß dadurch jeder aus einer etwaigen Uneinigkeit unter dem Corps der. Ritterschaft herzuleitende Zweifel gegen die Anwendlichkeit der Serenissimo nach dem obenerwähnten Beschlusse vorzutragenden Grundregeln der Eingebo¬ renheitsrechte entfernt werden möge. Wie nun die Glieder der eingebornen und recipirten Ritterschaft zu ihren geehrtester Mitbrüdern, die zu den Eingeborenheitsrechten bisher nicht aufgenommen worden, das Vertrauen haben, daß sie nicht die Absicht haben. Vorrechte, welche sie und ihre Vor¬ fahren bei ihrem Einzuge (?) in Mecklenburg als herkömmlich und als Lan- desob servanz vorgefunden haben, mit einem mißlichen, dein ganzen Corps der mecklenburgischen Ritterschaft bei jetzigen Zeitläuften gefährlichen Versuche zu b'estreiten; so machen sie sich hinwiederum ein angenehmes Ge¬ schäft daraus, ihnen die nähere Vereinigung mit dem Corpore des ur¬ sprünglich mecklenburgischen Adels, sobald sie ihnen wünschenswerth erscheinen wird, zu erleichtern und auf Bedingungen zu eröffnen, die ihren Grund einzig nur «us derjenigen Vorsicht hernehmen, die ein auf die Ach¬ tung nicht nur'des deutschen Vaterlandes, sondern auch, wie es so viele That¬ sachen der mecklenburgischen Geschichte bewahrheiten, auch anderer Reiche und Grenzboten III. 1S5S. > 63

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/505>, abgerufen am 22.07.2024.